Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Erblasserin hinterließ eine als Testament bezeichnete handschriftliche letztwillige Verfügung mit folgendem Inhalt:
"Ich ... erkläre ... meinen letzten Willen wie folgt:
Den Inhalt meiner Sparbücher bei der Kreditanstalt Bankverein M***** zur Hälfte an:
Frau Hilde N*****, wohnhaft ....
und Herrn Dipl. Ing. Kurt N*****,
wohnhaft .... auszuzahlen."
In dem Banksafe befinden sich vier Sparbücher mit einem Gesamteinlagestand von über S 4,6 Mio; weiteres Vermögen ist nur in verhältnismäßig geringer Höhe vorhanden.
Hilde N***** und Dipl. Ing. Kurt N***** haben auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 4. 5. 1989 unbedingte Erbserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses abgegeben. Die zwei Nichten der Verstorbenen Monika B***** und Helga K***** haben auf Grund des Gesetzes je zu 1/3 des Nachlasses bedingte Erbserklärungen abgegeben.
Auf Grund dieser widerstreitenden Erbserklärungen hat das Erstgericht angeordnet, dass Monika B***** und Helga K***** als Kläger gegen Hilde N***** und Dipl. Ing. Kurt N***** aufzutreten haben. Die dagegen erhobenen Rekurse von Monika B***** und Helga K***** blieben erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Helga K***** werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt.
Bei der dem Verlassenschaftsgericht obliegenden eingeschränkten Prüfung ist nicht schematisch auf die Art des Titels, sondern auf die Stärke des einen oder anderen im Einzelfall abzustellen (RIS-Justiz RS0008064). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerrollen den beiden erblasserischen Nichten als gesetzlichen Erben zuzuteilen ist, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Verfügung Testament oder Kodizill ist, steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 35/92; RIS-Justiz RS0007995; RIS-Justiz RS0008046; RIS-Justiz RS0008050). Auch auf den konkreten Einzelfall bezogen ist diese Ansicht keineswegs unvertretbar.
Der Wunsch eines Verfahrensbeteiligten, eine nicht den vorliegenden Fall betreffende höchstgerichtliche Entscheidung authentisch zu interpretieren und mögliche Widersprüche auszuräumen, vermag die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen.
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