European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00066.25S.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Minderjährige und ihre Mutter sind ukrainische Staatsangehörige und leben seit Juni 2022 in Österreich. Der Vater ist in der Tschechischen Republik aufhältig.
[2] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. 12. 2023 wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an seine minderjährige Tochter in Höhe von 240 EUR ab 1. 7. 2022 bis auf weiteres verpflichtet.
[3] Die Minderjährige beantragte am 14. 5. 2024 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in dieser Höhe (zuletzt) ab Antragstellung.
[4] Mit Beschluss vom 28. 5. 2025 bewilligte das Erstgericht der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse von 1. 5. 2024 bis 30. 4. 2029 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der begehrten Höhe.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes Folge. Die Minderjährige habe in erster Instanz kein Vorbringen zu einer etwaigen Flüchtlingseigenschaft erstattet, es habe dafür auch keine Anhaltspunkte im Antrag oder aus dem Akteninhalt gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen verstoße gegen das Neuerungsverbot. Dem Antrag sei lediglich der Ausweis der Minderjährigen und deren Mutter nach der VertriebenenVO angeschlossen gewesen. Daraus lasse sich aber keine Flüchtlingseigenschaft oder sonst eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 UVG ableiten. Zudem sei im Antrag weder behauptet worden, dass die Exekution aussichtslos sei, noch dass unter einem ein Antrag auf Vollstreckung nach der EuUVO oder eine sonstige Vollstreckungsmaßnahme iSd § 3 Z 2 UVG versucht worden sei. Das Erstgericht habe den Zuspruch amtswegig darauf gestützt, dass die Exekution aussichtslos sei.
[6] Das Rekursgericht ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zu, da aufgrund der nach der Entscheidung des Rekursgerichts veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 42/24k sowie 10 Ob 3/25a die vom Rekursgericht hinsichtlich der VertriebenenVO vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
[7] Dagegen richtet sich der – sowohl vom Vater als auch dem Bund unbeantwortet gebliebene – Revisionsrekurs der Minderjährigen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
[8] Dieser ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[9] 1. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Frage der Möglichkeit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für aus der Ukraine Vertriebene mag aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überholt sein. Dennoch fehlt es an der Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls, was das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ausschließt (RS0088931 [T8]).
[10] 2.1. Vorschüsse sind gemäß § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs 2 UVG), einen Exekutionsantrag nach § 294a (nunmehr § 295) EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 11 Abs 2 UVG), einen Antrag auf Vollstreckung durch internationale Verträge eingebracht zu haben.
[11] 2.2. Gemäß § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG gegeben sind, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos scheint, besonders weil im Inland ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeiträge deckenden Ertrag erwarten lässt, nicht bekannt ist. Dem Antragsteller soll nach der Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits aufgrund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (RS0108900 [T1]).
[12] 2.3. Die im Ausland notwendige Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner ist etwa dann nicht aussichtslos, „scheint“ aber auch nicht aussichtslos, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß geordnet, sondern auch durch die konkrete Behördenpraxis gewährleistet ist (RS0076062 [T2]). Grundsätzlich muss das Kind konkrete Umstände, die für die Aussichtslosigkeit sprechen, bereits im Antrag darlegen (RS0088823 [T5]).
[13] 2.4. Wie bereits das Rekursgericht ausführte, erstattete die Minderjährige keinerlei Vorbringen zur Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung in Tschechien. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Im Revisionsrekurs wird ebenfalls auf die Frage der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nicht eingegangen.
[14] Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der Mutter sowohl die Adresse des Arbeitgebers des Vaters bekannt ist, als auch Zustellungen an den Vater in Tschechien möglich sind. Von einer Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung kann somit nicht ausgegangen werden.
[15] 3. Der Revisionsrekurs war daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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