European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00059.18A.0717.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Steuerberater haften nach der Rechtsprechung nur für die Kenntnisse und den Fleiß, über die ihre Berufskollegen gewöhnlich verfügen (RIS‑Justiz RS0026489 [T4]). Die Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht dürfen nicht überspannt werden, wobei auch der konkrete Auftrag zu berücksichtigen ist (vgl RIS‑Justiz RS0026584 [T8]). Die Beurteilung, ob ein Steuerberater seine Beratungspflichten verletzt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur bei einer zu korrigierenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der zuständige Mitarbeiter des – mit der Errichtung des Jahresabschlusses für Umsatz- und Einkommenssteuer beauftragten – Beklagten den klagenden Mandanten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (beabsichtigte) Vermietung von zwei Wohnungen in einem vom Mandanten errichteten Haus zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen müsse. Ungeachtet dieser Auskunft und einer von ihm selbst eingeholten Information über den nach konkreter Lage und Wohnumgebung üblichen Mietzins pro m² vermietete der Kläger seiner Mutter eine Wohnung zu einem ortsunüblich (fremdunüblich) niedrigen Mietzins, weshalb die Abgabenbehörde letztlich die Vermietung als Liebhaberei ansah und die lukrierte Vorsteuer zurückforderte. Seinem Steuerberater hatte der Kläger, der bereits vor diesem Projekt Erfahrung mit der Vermietung aufwies, den Gesamtmietzins für beide Wohnungen ohne Aufschlüsselung bekanntgegeben.
3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragte Steuerberater sei nicht verpflichtet, die ortsüblichen Mietzinse in einer Stadt, in der sich auch nicht sein Sitz befindet, zu kennen oder zu eruieren, die ihm von seinem (in diesen Angelegenheiten nicht unerfahrenen) Mandanten bekanntgegebenen Mietzinse nach Fremdüblichkeit zu überprüfen und ihn zu einer Vermietung zu einem höheren Preis anzuleiten, ist durchaus vertretbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)