OGH 10Ob56/12a

OGH10Ob56/12a26.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, 2. A*****, beide: *****, beide vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.340,37 EUR sA und 8.244,05 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 4. September 2012, GZ 18 R 142/12d-12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 19. April 2012, GZ 3 C 66/12g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die beklagte GmbH war Abschluss- und Konzernprüferin für die Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A***** AG, bei deren IAS-Konzernabschlüssen für die Jahre 2004 bis 2008 sowie bei den Jahres- und Konzernabschlüssen 2001 bis 2008 der A***** AG (seit 16. Februar 2007: A***** AG). Bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, bei den Jahresabschlüssen für 2008 jeweils nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der beiden Aktiengesellschaften samt Bestätigungsvermerken wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht.

Die Genussscheine der A***** AG der Serie 2001 notierten am 17. 9. 2001 im Freiverkehr an der Frankfurter Börse.

Der Erstkläger und die Zweitklägerin erwarben am 10. 8. 2006 bzw 8. 9. 2004 zwei bzw zehn A*****-Genussscheine zu einem Gesamtkaufpreis von 5.340,37 bzw 20.766,35 EUR. Die Zweitklägerin verkaufte von 13. 9. 2005 bis 6. 2. 2008 fünf Genussscheine zu einem Gesamterlös von 12.522,30 EUR.

Im Mai 2010 wurde über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften das Konkursverfahren eröffnet.

Am 11. April 2011 entsprach der Kurswert der Genussscheine 0,00 EUR.

Mit ihrer am 12. 1. 2012 eingelangten Klage begehren die Kläger 5.340,37 EUR sA (Erstkläger) und 8.244,05 EUR sA (Zweitklägerin); hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe der jeweiligen Genussscheine. Mehrere weitere Eventualbegehren sind auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden gerichtet, den die Kläger aus der Veranlagung in diese Genussscheine erleiden, insbesondere dadurch, dass sie bei deren Verwertung, in eventu an Zahlungen von der Masseverwalterin in den Konkursen über die Vermögen den A***** AG und der A***** AG weniger als den seinerzeitigen Gesamtkaufpreis zurückerhielten.

Die Beklagte habe als Abschlussprüferin und Prospektkontrollorin die ihr bekannten in der Klage im Einzelnen angeführten, zahlreichen Unrichtigkeiten „völlig ignoriert“ und nicht aufgedeckt, sondern uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt (vgl insb Seite 33 f der Klage). Sie habe ursächlich dazu beigetragen, dass sich das „A*****-System“ bis Oktober 2008 halten habe können und so Genussscheine ohne tatsächliche Werthaltigkeit emittiert und von den Klägern gekauft worden seien. Wäre die Beklagte ihren Pflichten nachgekommen, hätten die Kläger, die auf die korrekte, gewissenhafte und gesetzeskonforme Prüfung durch die Beklagte vertrauten, den Kauf der Genussscheine nicht getätigt und sich um deren Verkauf bemüht. Wäre ihnen die fehlende Werthaltigkeit bekannt gewesen, hätten sie sich niemals zum Kauf oder Behalten der Genussscheine entschlossen. Der Schaden der Kläger bestehe im Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises der Genussscheine zum Zeitpunkt des Erwerbs, weil bereits jetzt feststehe, dass - aufgrund der Insolvenzen der beiden Aktiengesellschaften - die Genussscheine wertlos und unverkäuflich seien.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil der Schaden erst mit der Einschränkung und Ergänzung des Bestätigungsvermerks vom 14. 4. 2009 (eingereicht am 29. 5. 2009) und 31. 7. 2009 (eingereicht am 10. 9. 2009) sowie mit der Ausübung der Redepflicht eingetreten sein könne, und die Kläger erst im Herbst 2011 von der Beklagten als Schädigerin erfahren haben. Die Verkürzung der Verjährung in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) sei Verbrauchern gegenüber unzulässig.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete primär Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB ein. Sie berief sich dazu auch auf die mit ihren Auftraggebern vereinbarten AAB, wonach Ansprüche nur binnen sechs Monaten geltend gemacht werden könnten. Den Klägern sei bereits durch den Erwerb der Genussscheine ein realer Schaden durch „Vermögensumschichtung“ entstanden. Ausgehend vom Kaufdatum sei der Anspruch nach § 275 Abs 5 UGB spätestens am 8. 9. 2009 bzw 10. 8. 2011 verjährt. Die Bestätigungsvermerke der Beklagten seien nicht kausal für den behaupteten Behalteentschluss der Kläger, weil diese nicht einmal nach Einschränkung und Ergänzung der Bestätigungsvermerke zu den Abschlüssen 2008 ihre Genussscheine verkauft hätten. Da nach der Rechtsprechung als Vertrauensschaden nur die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Ausfolgung der Wertpapiere gefordert werden könne und die Kläger über die ihnen zugeflossenen Dividenden schwiegen, sei ihr Begehren unschlüssig. Soweit die Kläger auf einen Verkauf der Genussscheine abstellten, sei ein allenfalls pflichtwidriges Handeln der Beklagten nicht kausal, weil bei früherer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks der Zusammenbruch des „A*****-Systems“ nur zeitlich vorverlagert worden wäre. Eine Prospektpflicht in Österreich habe gar nicht bestanden. Mit Einführung der Genussscheine im Freiverkehr der Frankfurter Börse sei ein allfälliges prospektpflichtiges Anbot beendet gewesen.

Das Erstgericht erörterte die Kausalität, die Kenntnis der Kläger von den einzelnen Prospekten, Berichten und Abschlüssen, die Schadenshöhe und den Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere den Verjährungseinwand und wies das Klagebegehren wegen Verjährung des auf § 275 UGB gestützten Anspruchs gegen die Beklagte als Abschlussprüfer (Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB mit Eintritt des Schadens durch Kauf der nach den Behauptungen des Klägers schon damals nicht werthaltigen Genussscheine am 20. 8. 2006 bzw 8. 9. 2004) und wegen Präklusion der Prospekthaftung (Beginn der weiter anzuwendenden kürzeren Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG aF von fünf Jahren mit Zulassung der Genussscheine an der Frankfurter Börse am 17. 9. 2001) zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Zunächst wies es darauf hin, dass das Klagevorbringen insofern unschlüssig sei, als jegliches Vorbringen zu den von den Klägern lukrierten Dividenden fehle, obwohl im Rahmen der begehrten Naturalrestitution der Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Genussscheine (nur) abzüglich der lukrierten Dividenden zurückzuzahlen sei. Ob dadurch eine Erörterungspflicht nach § 182a ZPO ausgelöst worden sei, könne aber dahingestellt bleiben, weil das Klagebegehren ohnehin verjährt sei. § 275 Abs 5 UGB komme auch in Fällen einer Dritthaftung und selbst bei vorsätzlichem Handeln zur Anwendung. Hiezu verwies das Berufungsgericht auf die Entscheidung 1 Ob 35/12x. Die darin offen gelassene Frage, ob dies auch im Fall der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB gelte, bedürfe hier keiner weiteren Erörterung, weil die Kläger ein Vorbringen über einen Sachverhalt, der für den Vorwurf einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung hinreichen würde, nicht erstattet hätten, sodass die lange Verjährungsfrist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB nicht in Frage komme. Die Verjährungsfrist beginne mit Eintritt des Primärschadens zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, wann der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe. Der Primärschaden der Kläger sei bereits mit dem Kauf der Genussscheine eingetreten, weil sie für ihre Leistung Genussscheine erhielten, die bereits im damaligen Zeitpunkt - nach ihrem eigenen Vorbringen - wertlos gewesen seien. Soweit sich die Kläger darauf stützten, sie hätten bei ordnungsgemäßer Versagung bzw Einschränkung des Bestätigungsvermerks ihre Genussscheine sofort schadensfrei wieder verkauft, sei dies nicht schlüssig, weil sie selbst vorbrächten, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung durch die Beklagte, das „System A*****“ zusammengebrochen, jedenfalls aber die Wertlosigkeit der Genussscheine erkennbar gewesen wäre. Damit hätte sich der Zusammenbruch aber nur zeitlich vorverlagert und es wäre ihnen ebenso wenig wie nunmehr möglich gewesen, ihre Genussscheine zu veräußern. Durch das Aufdecken der Malversationen wären die bereits gehaltenen Genussscheine also nur bereits früher unverkäuflich geworden. Die Kläger hätten nicht vorgebracht, dass es ihnen gelungen wäre, einen derartigen Verkauf auch tatsächlich durchzuführen und einen Verkaufserlös zumindest in Höhe des Klagsbetrags zu erzielen. Ihre Behauptung, dass die A*****-Gesellschaften bis 2008 Genussscheine zurückgekauft hätten, bedeute nicht, dass dies auch bei Veröffentlichung eines versagten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks der Fall gewesen wäre. Wieso ihnen durch den Umstand, dass das A*****-System nicht bereits früher zusammengebrochen sei, ein Schaden entstanden sein sollte, hätten die Kläger trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten „nicht einmal ansatzweise“ vorgebracht. Selbst wenn es den Klägern gelungen wäre, ihr Vorbringen zum Verkauf der Genussscheine schlüssig zu stellen, würde dies nichts an der bei Klagseinbringung bereits eingetretenen Verjährung ändern.

Die ordentliche Revision sei zur Frage zulässig, ob § 275 Abs 5 UGB auch bei vorsätzlichem Handeln gelte und wann der (Primär-)Schaden in derartigen Fällen eintrete.

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision; hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zu klären ist, innerhalb welcher Frist Schadenersatzansprüche Dritter aus vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Abschlussprüfers verjähren und wann diese Frist zu laufen beginnt. Weiters bedarf es auch für den Bereich fahrlässiger Schädigung zur Anspruchsgrundlage der Dritthaftung einer Klarstellung.

Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem Parallelakt, nämlich in der ausführlich begründeten Entscheidung vom 23. 1. 2013, 3 Ob 230/12p, zu den auch hier relevanten Rechtsfragen Stellung genommen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung kann daher verwiesen werden. Deren wesentliche Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. An der bisherigen Rechtsprechung, nach der der Prüfungsvertrag zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer als ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu qualifizieren ist, wird festgehalten.

2. Auf dem Boden der Dritthaftung aufgrund der Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zugunsten Dritter ist die Verjährungsfrage für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB sowohl bei Schäden der Gesellschaft als auch denen Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt:

2.1. Bei der Frist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB verdrängt.

2.2. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB gilt auch für den Bereich der Dritthaftung. Sie beginnt unabhängig von Kenntnis des Schadens und Schädigers mit dem Eintritt des (primären) Schadens durch Umschichtung des Vermögens des Dritten zu laufen, wenn dieser die Vermögensumschichtung nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt (1 Ob 35/12x; 10 Ob 88/11f ua).

2.3. Der als Einheit konzipierte § 275 UGB ist uneingeschränkt auch auf die Dritthaftung als Abschlussprüfer anzuwenden, sodass der Dritte verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft selbst.

2.4. Die gegen die Haftungsbegrenzung des § 275 Abs 2 UGB und die Auslegung der Verjährungsfrist als objektive Frist im Schrifttum teilweise geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt.

3. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Grundsätzen (Punkt 1. und 2.) haben die Vorinstanzen auch im vorliegenden Fall zutreffend die Verjährung eines auf Fahrlässigkeit gestützten Schadenersatzbegehrens angenommen.

3.1. Den vorliegenden Klagebehauptungen ist aber auch der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der Beklagten zu entnehmen; wird ihr doch ua auch angelastet, sie habe ab Beginn ihrer Tätigkeit (im Jahr 2000) von den behaupteten Pflichtverletzungen (ua in Richtung eines Pyramidenspiels) Kenntnis gehabt und die Missstände „völlig ignoriert“ (Klage S 33 und 34). Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob fahrlässiges und vorsätzliches Fehlverhalten des Abschlussprüfers für die Frage der Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB von daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft und/oder eines Dritten gleich zu behandeln ist oder nicht.

4. Für die vorsätzliche Schadenszufügung - auch im Sinn eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen - ist die Verjährungsfrist hingegen eine subjektive. Es wäre sachlich nicht begründbar, dass dem vorsätzlich handelnden Abschlussprüfer die zeitliche Privilegierung in Gestalt einer kurzen objektiven Verjährungsfrist zugute kommen sollte. Gerade der Vorsatztäter wird - anders als der fahrlässig Schädigende - bestrebt sein, seine Malversationen möglichst zu verschleiern, sodass die Kenntnis des Geschädigten davon hinausgezögert und wegen des davon unabhängigen Fristbeginns oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu erlangen sein wird. Damit würde ein besonders raffinierter Schädiger in den Vorteil der Fristverkürzung gelangen und könnte von der selbst verursachten Unwissenheit des Geschädigten in bedenklicher Weise profitieren. Ein solches Ergebnis der Interpretation würde den natürlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen; soll doch niemand durch Arglist Rechtsvorteile erlangen. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.

4.1. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 1. Variante ABGB greift, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden ist, muss hier nicht untersucht werden; eine Verjährung bei einfachem Vorsatz wäre nämlich zu verneinen:

4.2. Nach der Aktenlage kann eine Kenntnis der Kläger von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs am 10. 8. 2006 bzw 8. 9. 2004 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuchgericht eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 12. 1. 2012 noch nicht abgelaufen.

5. Es bedarf daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.

5.1. Die gleichgelagerte weitere Argumentation der Revision und der Revisionsbeantwortung ist ebenfalls sinngemäß auf die zitierte Entscheidung im Parallelverfahren (3 Ob 230/12p) zu verweisen.

6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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