OGH 10Ob533/94

OGH10Ob533/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard R*****, Student, *****, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Lucia M*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 C 2414/91d des Bezirksgerichtes Favoriten, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Juni 1994, GZ 41 R 163/93-11, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juni 1993, GZ 5 C 3235/92s-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Text

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.4.1992 wurde der Wiederaufnahmskläger schuldig erkannt, ein näher bezeichnetes Bestandobjekt binnen 14 Tagen von seinen Fahrnissen zu räumen und der nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten zu übergeben. Die am 4.12.1992 beim Erstgericht überreichte Wiederaufnahmsklage wurde von diesem schon im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).

Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, "daß die Klage auf einen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund gestützt und daher das Wiederaufnahmsverfahren einzuleiten" sei.

Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, daß es sich bei dem vorgelegten Rechtsmittel um keinen außerordentlichen Revisionsrekurs iS des § 528 Abs 3 ZPO handle, sondern nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes um einen gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs, der zurückzuweisen sei. Der Beschluß wurde dem Klagsvertreter am 27. Juli 1994 zugestellt.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers dem Obersten Gerichtshof zur weiteren Erledigung zugeleitet werde, hilfsweise auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Rechtssache an das "Erstgericht" zur neuerlichen Beschlußfassung. Dieses Rechtsmittel wurde am 8. September 1994, also am letzten Tag der infolge Gerichtsferien (§ 222 ZPO) erst ab 26. August 1994 zu berechnenden (SZ 57/65) 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben, jedoch nicht an das Erstgericht (Bezirksgericht Favoriten) sondern an das Rekursgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) adressiert; als angerufenes Rechtsmittelgericht wurde das Oberlandesgericht Wien genannt. Dieser Rekurs langte am 9. September 1994 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein, wurde von diesem dem Erstgericht mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsgemäße Behandlung übermittelt und langte beim Erstgericht am 12. September 1994 ein. Das Oberlandesgericht Wien, dem der Akt daraufhin vom Erstgericht vorgelegt wurde, stellte diesen mit dem Bemerken zurück, daß sich der Rekurs gegen einen Beschluß richte, der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht in einer Rechtssache des Bezirksgerichtes Favoriten gefaßt worden sei. Wie sich aus §§ 3 und 4 JN ergäbe, gehe der Instanzenzug daher nicht an das Oberlandesgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof.

Nunmehr wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist verspätet.

Aus § 520 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß sowohl Rekurse gegen Beschlüsse des Erstgerichtes als auch Revisionsrekurse und sonstige Rekurse an den Obersten Gerichtshof - wie auch Berufung und Revision - beim Erstgericht einzubringen sind; werden sie beim Rechtsmittelgericht überreicht oder dorthin adressiert zur Post gegeben, dann ist das Rechtsmittel ehestens dem Erstgericht zu übermitteln. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen. Der österreichische Zivilprozeß hat sich damit durchgehend für die Rechtsmitteleinbringung beim Erstgericht entschieden, weil dort der Akt liegt, der Schriftsatzwechsel einfacher überwacht werden kann und das Rechtsmittelgericht durch die dem Erstgericht aufgetragene Zurückweisung verspäteter und (mit Ausnahme der Berufung) unzulässiger Rechtsmittel entlastet wird (Fasching ZPR2 Rz 1671; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 520). Nach § 89 GOG ist die Frist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist derart zur Post gegeben wird, daß es nach den Einrichtungen des entsprechenden Postamtes noch mit dem Postaufgabevermerk dieses Tages versehen werden kann. Die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes werden freilich nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht gelassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann der Schriftsatz bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist (SSV-NF 7/50 mwN). Langt das fälschlich an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittel fristgerecht bei der vereinigten Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Erstgerichtes ein, dann ist es nicht verspätet (Kodek aaO Rz 7 vor § 461 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen den angefochtenen Beschluß (Zurückweisung des Revisionsrekurses) nicht als Erstgericht, sondern als Rekursgericht, also als Gericht zweiter Instanz gefaßt. § 520 Abs 1 ZPO unterscheidet nicht, ob das Gericht zweiter Instanz über ein an das Rekursgericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat oder ob es als sogenanntes "Durchlaufgericht" ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückwies (vgl SZ 58/186). Auch in einem solchen hier vorliegenden Fall ist daher der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (und nicht an das Oberlandesgericht) zu richten und beim Erstgericht (nicht aber beim Rekursgericht) einzubringen. Eine vereinigte Einlaufstelle dieser beiden Gerichte besteht nicht. Wie oben dargestellt, langte der nicht an das Erstgericht adressierte Rekurs verspätet bei diesem ein. Der verspätete Rekurs ist daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

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