Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 28.492,44 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 2.372,04 Umsatzsteuer und S 2.400 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 26.Mai 1977, S 12/77, wurde über Antrag der beklagten Parteien über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO mit Beschluß vom 28. Juni 1983 aufgehoben.
Mit der am 29.September 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger nach Klagseinschränkung Schadenersatz in Höhe von S 18,035.000 sA mit der Behauptung, die beklagten Parteien hätten entgegen einer abgegebenen Finanzierungszusage vereinbarungswidrig einen Konkurseröffnungsantrag gegen ihn eingebracht, der auch zur Konkurseröffnung geführt habe. Durch das rechtswidrige und schuldhafte Vorgehen der beklagten Parteien habe er seinen gesamten Besitz und damit seine Existenz verloren sowie schwere gesellschaftliche Nachteile erlitten. Unter anderem bezifferte der Kläger seine Ersatzansprüche für den Verlust der Liegenschaft EZ 430 KG Gloggnitz mit S 1,640.000, der Liegenschaft EZ 298 KG Theresienfeld mit S 1,200.000 sowie für den Verlust der Mietrechte an den Geschäftslokalen in Neunkirchen, Triesterstraße 14 mit S 100.000, in Wien 10., Buchengasse 70 mit S 450.000 und in Wien 5., Reinprechtsdorferstraße 72 mit S 280.000.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wandten unter anderem auch Verjährung ein. Der vermeintliche Schade des Klägers sei, wie sich aus dem Konkursakt ergebe, schon vor mehr als 3 Jahren vor Klagseinbringung eingetreten.
Der Kläger brachte dazu vor, der Schadenersatzanspruch sei erst im Zuge der Schlußrechnung des Masseverwalters erkennbar geworden, welche endgültig nach einem jahrelangen und komplizierten Korrekturverfahren Ende 1982 gelegt worden sei. Letztlich vertrat der Kläger den Standpunkt, erst zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens im Juni 1983 sei ein Schadenseintritt erkennbar und die Möglichkeit der Bezifferung gegeben gewesen. Wäre das Warenlager vom Masseverwalter ordnungsgemäß verwertet worden, wäre ein Erlös von S 2,5 Mill zu erzielen gewesen, der zur Finanzierung eines Zwangsausgleiches hätte dienen können. Die Unmöglichkeit der Finanzierung eines Zwangsausgleiches sei objektiv Anfang 1983 und subjektiv für den Kläger mit Aufhebung des Konkurses im Juni 1983 erkennbar gewesen.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil die Teilbegehren auf Zahlung von S 1,640.000, S 1,200.000, S 100.000, S 450.000 und S 280.000 samt Anhang ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger war Schuhhändler. Er trat Ende 1974 der erstbeklagten Partei als Mitglied bei. In der Folge hatte er mit beiden beklagten Parteien geschäftliche Beziehungen. Über Antrag der beklagten Parteien wurde am 26.Mai 1977 zu S 12/77 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt das Konkursverfahren eröffnet. Am 2.Juli 1980 legte der Masseverwalter Dr.Z*** den Schlußbericht mit Verwaltungsabrechnung, Antrag auf Kostenbestimmung und auf Aufhebung des Konkursverfahrens nach § 166 Abs. 2 KO vor, wonach der Verwertungserlös von rund S 493.000 lediglich zur Deckung der Masseforderungen, der Gerichtsgebühren und der Kosten des Masseverwalters reichte. Mit Eingabe vom 13.August 1980 erhob der Gemeinschuldner und nunmehrige Kläger durch Rechtsanwalt Dr.G*** Erinnerungen zum Schlußbericht. Am 3.Juli 1981 legte der Kläger den Offenbarungseid ab. Er gab im Vermögensverzeichnis eine Schadenersatzforderung gegen die beiden beklagten Parteien von S 53,311.861 wegen vereinbarungswidriger Fälligstellung einer Kreditforderung an. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 1. Dezember 1982 wurde von der Verwertung der dem Kläger gehörenden Liegenschaft EZ 54 KG Gloggnitz im Rahmen des Konkursverfahrens abgesehen und die offensichtlich überbelastete Liegenschaft dem Kläger gemäß § 119 Abs. 5 KO zur freien Verfügung überlassen. Am 3. Dezember 1982 legte der Masseverwalter eine ergänzte Schlußrechnung vor, aus der sich zur Verteilung an die Konkursgläubiger der ersten Klasse ein Betrag von S 27.685,58 ergab. In der Tagsatzung zur Genehmigung der Verwaltungsrechnung vom 27. Jänner 1983 erklärte der Kläger als Gemeinschuldner, daß er nunmehr verfahrensrechtliche Bemängelungen gegen die Verwaltungsschlußrechnung nicht mehr geltend mache. Er behielt sich jedoch Schadenersatzansprüche gegen die beiden beklagten Parteien, gegen den Masseverwalter und gegen den Verwahrer und Verwalter Dr.B*** vor, insbesondere weil anläßlich der Inventarisierung die Eigentumsverhältnisse am Warenlager nicht ordnungsgemäß geklärt worden seien. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 2.Mai 1983 wurde der Verteilungsentwurf genehmigt und schließlich der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens am 28.Juni 1983 aufgehoben.
Die Liegenschaft des Gemeinschuldners EZ 430 KG Gloggnitz wurde zwangsweise versteigert und am 10.Mai 1978 Josef D*** um das Meistbot von S 950.000 zugeschlagen. Die Liegenschaft des Gemeinschuldners EZ 298 KG Theresienfeld, die der Kläger mit Kaufvertrag vom 29.März 1976 um S 1,2 Mill zahlbar in wertgesicherten monatlichen Raten erworben hatte, wurde vom Masseverwalter Ende Juli 1977 dem Verkäufer unter Verzicht auf Forderungen des Verkäufers gegen die Masse zurückgestellt. Die Geschäftslokale Neunkirchen, Triesterstraße 14 und Wien 10., Buchengasse 70 wurden vom Masseverwalter unter Auflösung der Bestandverhältnisse kurz nach Konkurseröffnung zurückgestellt und waren für den Kläger spätestens Ende 1977 verloren. Das Geschäftslokal Wien 5., Reinprechtsdorferstraße 72 wurde vom Masseverwalter unter Auflösung des Bestandverhältnisses zum Jahresende 1977 zurückgestellt, das Mietrecht war für den Kläger damit verloren. Um den wichtigen Standort für den Fall eines Zwangsausgleiches zu erhalten, mietete die Ehefrau des Klägers dieses Lokal im Frühjahr 1978, gab es aber zum 15.April 1980 wieder auf. Der Kläger erklärte seinem Anwalt im Konkursverfahren, Dr.G***, im Juli 1977, er strebe einen Zwangsausgleich an. Er betonte diesem und auch dem Masseverwalter gegenüber, die beklagten Parteien hätten die Konkurseröffnung rechtswidrig herbeigeführt und ihn um seine Existenz gebracht. Der Masseverwalter interessierte sich für Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die beklagten Parteien und hätte solche auch geltend gemacht, doch konnte er aus den Unterlagen, die er vom Gemeinschuldner erhielt, solche Ansprüche nicht erkennen. Der Kläger ersuchte seinen Vertreter vor Jänner 1983 nicht, den Masseverwalter zu veranlassen, eine Schadenersatzklage gegen die beklagten Parteien einzubringen, er stellte auch keinen Antrag, die Schadenersatzansprüche gegen die beklagten Parteien gemäß § 119 Abs. 5 KO auszuscheiden und ihm zur freien Verfügung zu überlassen. Spätestens durch den Schlußbericht des Masseverwalters vom Juli 1980 erkannte er, daß sich seine Erwartungen aus der Verwertung des Warenlagers bei weitem nicht erfüllt hatten, weil der Masseverwalter geltend gemachte Aussonderungsansprüche wegen Eigentumsvorbehaltes der beklagten Parteien zum größten Teil anerkannte. Durch die Gutschrift des vollen Fakturenwertes der zurückgenommenen Waren verminderten sich zwar die Forderungen der beklagten Parteien, es stand der Gegenwert des Warenlagers aber zur Finanzierung eines Zwangsausgleiches nicht zur Verfügung. Die Masse erhielt nur eine zusätzliche Verkaufsprovision. Nach Vorlage der Schlußrechnung bemühte sich Dr.G*** für den Kläger, von den beklagten Parteien einen größeren Geldbetrag zu bekommen, um einen Zwangsausgleich zu finanzieren. Im Jänner 1983 erklärte der Konkurskommissär dem Kläger, die Frage, ob Schuhe im Wert von etwa S 2 Mill im unbeschränkten Eigentum des Klägers gestanden seien, könne mit den Mitteln des Konkursverfahrens nicht gelöst werden. Der Konkurskommissär riet dem Kläger, die Bemängelung der Schlußrechnung fallen zu lassen und allfällige Ansprüche nach dem Konkurs im Streitverfahren geltend zu machen.
Rechtlich kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen Verlustes zweier Liegenschaften und der Mietrechte an Geschäftslokalen seien nach § 1489 ABGB jedenfalls verjährt,weil die Entschädigungsklage nicht innerhalb der dreijährigen Frist ab Eintritt des Schadens - dem endgültigen Verlust - erhoben worden sei.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Die Ersatzansprüche, über welche das Erstgericht entschieden habe, seien verjährt. Um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen, genüge die Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung sofern ein Schadenseintritt objektiv vorhersehbar sei. Die Liegenschaften und Mietrechte seien auch nach dem Standpunkt des Klägers mit der Veräußerung bzw. Rückstellung an den Verkäufer, die Mietlokale mit Auflösung der Mietverhältnisse durch den Masseverwalter zu den vom Erstgericht festgestellten Zeitpunkten verloren gewesen. Auch wenn man dem vom Kläger erhofften Zwangsausgleich die Wirkung einer Schadensgutmachung (wegen Wegfalles eines Großteiles der offenen Schulden) zubillige, ändere dies nichts daran, daß mit dem bereits eingetretenen Schaden die Verjährung zu laufen begonnen habe. Schließlich habe der Kläger jedenfalls durch den Schlußbericht des Masseverwalters vom Juli 1980 erkannt, daß sich seine Erwartungen aus der Verwertung des Warenlagers nicht erfüllt hätten, was entsprechende Folgerungen für die Möglichkeit eines Zwangsausgleiches ergeben habe. Weil auch durch die Konkurseröffnung die Verjährung von Aktivforderungen des Gemeinschuldners nicht unterbrochen werde, sei die Frist des § 1487 ABGB zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Beginn der Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt angenommen, zu welchem die Liegenschaften veräußert oder zurückgestellt und die Mietrechte an den Geschäftslokalen aufgegeben worden seien. Um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen, sei Voraussetzung, daß für den Geschädigten der Eintritt eines Schadens mit Sicherheit vorhersehbar sei. Weil sich der Geschädigte den Vorteil zugunsten des Schädigers anrechnen lassen müsse, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, sei die Tatsache eines Schadenseintrittes erst mit dem Scheitern der Bemühungen um einen Zwangsausgleich Anfang des Jahres 1983 festgestanden, weil der Vorteil des Erlöschens von 80 % der Passiven den Schaden aus dem Verlust der Liegenschaften und Mietrechte überstiegen hätte. Zur Auflösung des Beginnes der Verjährungsfrist genügt es jedenfalls, wenn die Person des Schädigers und der Eintritt des Schadens soweit bekannt sind, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden könnte. Der Kläger darf aber nicht so lange warten, bis er die Gewißheit zu haben glaubt, den Prozeß zu gewinnen (Schubert in Rummel ABGB II Rz 3 zu § 1489 mwN; Mader in Schwiemann ABGB V Rz 7 und 8 zu § 1489; MGA ABGB32 E 38, 41 zu § 1489). Hier war der Schadenseintritt nicht nur sicher vorhersehbar, sondern mit dem Verlust der Liegenschaften und Mietrechte tatsächlich und endgültig eingetreten. Es ist zwar richtig, daß die Ersatzpflicht eines allfälligen Haftpflichtigen eine Ausgleichsfunktion hat. Es soll dem Geschädigten der in seinem Vermögen entstandene Schaden ausgeglichen werden. Der Geschädigte muß daher einen Vorteilsausgleich dadurch hinnehmen, daß er sich auch alle durch das Schadenereignis verursachten Vorteile anrechnen lassen muß, die Schadensberechnung also mittels der Differenzmethode erfolgt (vgl. Koziol Haftpflichtrecht I 203 f). Wäre daher zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes der Kläger durch den Abschluß eines Zwangsausgleiches in seiner Vermögenslage günstiger gestellt gewesen, als ohne das nach seiner Behauptung widerrechtlich durch die beklagten Parteien ausgelöste Konkursverfahren, so hätten die beklagten Parteien gegen die Klagsforderung der Höhe nach einwenden können, daß ein Vorteilsausgleich vorzunehmen sei. Dies bedeutet aber nicht, daß durch einen vielleicht in Zukunft möglichen Vorteil des Geschädigten, die Verjährungsfrist für den bereits tatsächlich eingetretenen Schaden hinausgeschoben wird. Ganz abgesehen davon, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Abschluß eines Zwangsausgleiches keineswegs als wahrscheinlich anzusehen war und ein solcher, selbst wenn die erforderlichen Mittel vorhanden gewesen wären, nicht im Willen des Gemeinschuldners lag, sondern der Annahme durch die Gläubiger mit der in § 147 KO vorgesehenen Mehrheit bedurft hätte, stünde es, folgte man der Ansicht des Revisionswerbers, im Belieben des Geschädigten, durch den Hinweis auf eine dem Schädiger mangels Eintrittes eines Vermögensvorteiles noch gar nicht mögliche Einwendung eines Vorteilsausgleiches welche nur die Schadenshöhe betrifft den Beginn der Verjährung auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Gerade dies aber wollte der Gesetzgeber durch die kurze Verjährungszeit des § 1489 ABGB und die ausdrückliche Anknüpfung des Fristenlaufes schon an den Zeitpunkt der Kenntnis der Person des Schädigers und des Schadens ausschließen. Daß aber das anhängige Konkursverfahren keinen Einfluß auf die Verjährung der Forderung des Klägers hatte (SZ 52/54 mwN) wird in der Revision nicht bestritten.
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schadenersatzklage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die hier strittigen Ansprüche des Klägers erhoben wurde. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
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