European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00053.14P.0826.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 28. 11. 2013 (ON 94) richtet sich ein vom Vater innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist persönlich verfasstes Schreiben, welches am 7. 1. 2014 beim Erstgericht einlangte (ON 97) und als (außerordentlicher) Revisionsrekurs zu behandeln ist.
Das Erstgericht hat dem Vater mit Beschluss vom 21. 1. 2014 (ON 98) aufgetragen, sein außerordentliches Rechtsmittel durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts binnen 14 Tagen zu verbessern. Der Vater, dem dieser Beschluss laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 27. 1. 2014 zugestellt wurde, hat diesem Auftrag nicht entsprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese absolute Vertretungspflicht gilt auch im Unterhaltsvorschussverfahren (10 Ob 8/14w).
Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters an diesem Erfordernis mangelt und der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (1 Ob 170/12z; 3 Ob 112/13m ua; RIS‑Justiz RS0120077).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)