Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 22.038,-- sA wendet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt lauten:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 1,291.838,-- samt 10,75 % Zinsen seit 1.8.1992 und 4 % Zinseszinsen seit 22.9.1992 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 321.015,60 (darin enthalten S 50.377,60 USt und S 18.750,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 77.134,80 (darin enthalten S 6.855,80 USt und S 36.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 66.165,-- (darin enthalten S 7.027,50 USt und S 24.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Bank kaufte über den vom Kläger am 15.9.1989 erteilten Auftrag für diesen 23.800 Stück Aktien der amerikanischen Firma R***** I***** C***** (in Hinkunft RIC). Dafür wurde dem Konto des Klägers per 18.9.1989 ein Betrag von S 1,002.778,-- angelastet, der sich aus dem Kaufpreis der Aktien bei einem Stückpreis von US-Dollar 3,-- und aus Spesen in Höhe von S 10.175,20 zusammensetzt. In der Folge verzögerte sich die geplante Börseneinführung dieser Aktien immer wieder. Inzwischen war der Kurs der Aktien bereits soweit verfallen, daß praktisch nur noch ein kleiner Bruchteil des ursprünglich bezahlten Kaufpreises erzielt hätte werden können. Derzeit sind die Aktien im Besitz des Klägers nur noch wenige tausend Schilling wert, wobei zu befürchten ist, daß bei einem Verkauf der Aktien die anfallenden Spesen den Verkaufserlös übersteigen könnten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von S 1,291.838.-- aus dem Titel des Schadenersatzes. Dazu brachte er im wesentlichen vor:
Er habe im September 1989 von einem schweizer Geschäftsfreund von einem Wertpapiergeschäft erfahren bei dem binnen kurzer Zeit ein hoher Gewinn erzielt werden könne. Mangels Kenntnis der Wertpapiergeschäfte habe er sich an den in der Wertpapierabteilung der Beklagten beschäftigten Robert S*****gewandt und diesen gebeten, das Wertpapiergeschäft zu prüfen. Kurze Zeit später habe dieser dem Kläger mitgeteilt, daß er die Angelegenheit geprüft habe und zu diesem Wertpapiergeschäft nur dringend raten könne, da mit Sicherheit binnen vier bis sechs Wochen eine Rendite von 20-30 % erwirtschaftet werde und keinerlei Risiko bestehe. Diese Einschätzung und Empfehlung sei für den Entschluß des Klägers zum Aktienkauf ausschlaggebend gewesen. Die Beklagte habe für die Erklärungen und Zusicherungen ihres Mitarbeiters einzustehen. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger von dem Geschäft Abstand genommen. Er habe durch die Irreführung einen Schaden in Klagshöhe erlitten.
Die Beklagte stellte die Höhe der Klagsforderung mit Ausnahme eines Teilbetrages von S 22.038,-- außer Streit, beantragte jedoch die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, sie sei nur Kreditgeberin für den Wertpapierkauf des Klägers gewesen. Eine Beratung durch die Beklagte habe der Kläger nie gewünscht, eine solche wäre mangels Kenntnis des Wertpapiers auch gar nicht möglich gewesen. Dem Kläger sei auch kein Beratungshonorar in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte habe die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflußt und diesem keine Empfehlungen erteilt. Sie habe davon ausgehen können, daß er ein ungewöhnlich hohes Risiko in Kauf zu nehmen bereit gewesen sei. Daraus ergäbe sich nur ein geringes Aufklärungsbedürfnis; gegen allfällige Warnpflichten habe die Beklagte nicht verstoßen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 1,269.800,-- sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 22.038,-- sA (rechtskräftig) ab. Es traf im wesentlichen folgende weitere Feststellungen:
Der Kläger war und ist als Croupier in einem Casino beschäftigt. Seine Schulausbildung endete mit dem Abschluß der Handelsschule. Seine Bankkonten hatte er ursprünglich bei der Raiffeisenbank M*****, bei der auch sein Vater beschäftigt war. Da er sich mit Robert S*****, einem Mitarbeiter der Beklagten, der hauptsächlich in der Anlageberatung tätig war, befreundet hatte, verlegte er über dessen Anregung seine Konten auf die Beklagte, zumal ihm S*****ein sehr gutes Angebot für die Zinsen der abzutragenden Verbindlichkeiten machen konnte. In den Jahren 1988 und 1989 - also in Jahren einer Hausse an den Börsen der Welt - überließ der Kläger S***** einen bestimmten Geldbetrag, mit dem er Wertpapiergeschäfte für ihn tätigen konnte. S***** konnte ohne vorheriges Befragen und ohne unmittelbare Mitwirkung des Klägers Wertpapiere bestmöglich kaufen und verkaufen; bei Erfolg dieser Transaktionen erhielt er vom Kläger fallweise einen Teil des Gewinns. Er handhabte das Wertpapierkonto des Klägers bis September 1989 zu dessen vollster Zufriedenheit.
Bereits 1984 oder 1985 hatte der Kläger über seinen Freund Richard U***** beim Schifahren in der Schweiz Salomon G***** kennengelernt, den Vizedirektor der Züricher Bank G***** AG. Als der Kläger Anfang September 1989 von U*****, der ebenso eng auch mit S***** befreundet war, erfuhr, daß G***** dem U***** einen heißen Tip zum Kauf von Aktien gegeben habe, bei dem innerhalb kurzer Zeit viel Geld zu verdienen sei, wandte sich der Kläger an S*****. Da U***** über die Details des Aktiengeschäftes nicht informiert war, sondern lediglich wußte, daß innerhalb weniger Monate ein Gewinn von 20-30 % zu erwarten sei, wobei er vom Kläger verlangte, daß er einen Teil des Gewinns als Provision an ihn bezahlen müsse, forderte der Kläger S***** auf, nähere Erkundigungen einzuziehen. Da er damals noch Verbindlichkeiten von ca 500.000,-- gegenüber der Beklagten hatte, war er an einem solchen Geschäft sehr interessiert; er ersuchte S*****, das geplante Aktiengeschäft zu prüfen und ihm dann seine Meinung darüber zu sagen. Da der Kläger über keine Eigenmittel verfügte, war von Beginn an klar, daß ein allfälliger Aktienkauf über einen Kredit der Beklagten finanziert werden mußte. Der Kläger teilte S***** mit, daß er weitere Informationen bei G***** in Zürich einholen könne. S***** versprach, das Geschäft zu prüfen und dem Kläger Mitteilung zu machen. Er setzte sich in weiterer Folge mit G***** in Verbindung, der ihn über Details des Aktiengeschäfts informierte. Dabei erfuhr er, daß die ihm bis dahin völlig unbekannte amerikanische Firma R***** Aktien zum Stückpreis von US-Dollar 3,-- im Rahmen eines Private-Placement ausgebe, die einige Wochen später an der Börse eingeführt werden sollten, wobei ein höherer Kurs als der Ausgabekurs zu erwarten sei. Die ganze Sache eile sehr, weil nur noch wenige Tage Zeit bleibe, die neu ausgegebenen Aktien zu zeichnen. Obwohl damals bereits eine schriftliche Grundlage für die Emission der Aktien in Form eines Übereinkommens vorlag, unterließ es *****, sich weiter über das Geschäft zu erkundigen. Aus entsprechenden Informationen über die amerikanische Firma hätte sich ergeben, daß ein Kauf der Aktien hoch riskant und spekulativ ist. S***** verließ sich jedoch ausschließlich auf die Angaben G***** und teilte dem Kläger in weiterer Folge mit, daß es sich bei dem Aktiengeschäft um eine "todsichere" Sache handle, bei der kein Risiko für das eingesetzte Kapital bestehe; vielmehr sei zu erwarten, daß innerhalb weniger Wochen oder Monate ein Gewinn von 20 oder 30 % lukriert werden könne. Nach der Börseneinführung der Aktien könne die Aktie um zumindest US-Dollar 4,-- weiterverkauft werden.
Als S***** wegen der Einräumung der für den Ankauf der Wertpapiere notwendigen Kontoüberziehung des Klägers bei seinem Vorgesetzten Egmont H***** vorsprach, erkannte dieser den spekulativen und hoch riskanten Charakter des geplanten Geschäftes. Er verlangte, daß für die Gewährung der Kontoüberziehung eine 100 %ige Sicherheit vom Kläger bestellt werden müsse, zumal die zu kaufenden Aktien als Sicherheit untauglich seien. Weiters dürfe von der Beklagten nur ein reiner Abwicklungsauftrag übernommen werden und der Kaufpreis nur an das Bankhaus G***** überwiesen werden, über das eine positive Bankauskunft vorlag. Trotz dieser Weisungen seines Vorgesetzten, aus denen S***** erkannt hat oder zumindest erkennen hätte müssen, daß jener das beabsichtigte Aktiengeschäft für sehr riskant und spekulativ hielt, warnte er den Kläger nicht, sondern bestätigte auch gegenüber dessen Vater, daß das geplante Geschäft völlig risikolos sei und daß er ohne Bedenken seine Unterschrift unter den Wechsel setzen könne, den die Beklagte als Sicherheit verlangt hatte. Im Hinblick auf diese Sicherheit gestattete die Beklagte dem Kläger die Kontoüberziehung zum Wertpapierankauf. S***** selbst beteiligte sich ebenfalls an dem Aktienkauf: er erwarb Aktien um einen Gegenwert von S 85.000,--. Wäre der Kläger über das Risiko und vor allem über die Tatsache, daß keinerlei überprüfbare Unterlagen vorliegen, aus denen die Richtigkeit der Behauptungen Guggenheims abgeleitet werden konnte und daß keinerlei Sicherheit über das eingesetzte Kapital gegeben war, aufgeklärt worden, hätte er die Aktien nicht gekauft. Als das Scheitern des Geschäftes abzusehen war, nahm der Kläger zur Abdeckung der Verbindlichkeiten einen Kredit auf und erreichte, daß der vom Vater unterzeichnete Blankowechsel zurückgegeben wurde.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, das Verhalten S***** widerspreche den Anforderungen, die an einen sorgfältigen Bankkaufmann gestellt werden müßten, in krasser Weise und sei als grob fahrlässig zu bezeichnen. Er hätte dem Kläger vom Kauf der Aktien dringend abraten oder ihn zumindest über die vorhandenen Risken aufklären müssen. Sein Verhalten habe den Kläger zum Kaufentschluß veranlaßt. Damit habe die Beklagte gegen die aus der gemeinsamen Geschäftsbeziehung resultierenden und aus dem erteilten Auftrag zur Überprüfung des Aktientips abzuleitenden Sorgfaltspflichten durch ihren Mitarbeiter, dessen Verhalten der Beklagten anzurechnen sei, gröblich verstoßen, sodaß sie eine Haftung für den Schaden des Klägers treffe. Ein Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit sei unzulässig und unwirksam. Die Beklagte habe daher dem Kläger seinen der Höhe nach außer Streit stehenden Schaden zu ersetzen. Nicht zuzusprechen sei ihm lediglich die Prämie für die Kreditrestschuldversicherung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger zwei Drittel seines Schadens (S 846.533,33 sA) zu ersetzen und das Mehrbegehren abwies. Es übernahm im wesentlichen alle erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die teilweise Stattgebung der Rechtsrüge begründete das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt:
Daß die Tätigkeit S***** gar nicht der Beklagten zuzurechnen sei, daß er also insbesondere im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung nicht als Repräsentant der Beklagten sondern lediglich als Freund, Vertrauensmann und persönlicher Berater des Klägers gehandelt habe, der sich lediglich sozusagen zufällig kraft seiner Mitarbeiterschaft bei der Beklagten deren Bankenstrukkturen bedienen habe, könne aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden. Die Beklagte habe diesbezügliches auch nicht vorgebracht, sondern sogar ausdrücklich zugestanden, daß von ihr mit der gegenständlichen Kaufabwicklung vornehmlich ihr Mitarbeiter S***** betraut gewesen sei. Dieser habe nach außen hin als Angestellter der Beklagten gearbeitet, die betreffenden Geschäfte seien auch über das Wertpapierkonto bei der Beklagten abgewickelt worden. Daß er bei der Abwicklung des gegenständlichen Geschäftes seine Kompetenzen als Angestellter der Beklagten überschritten bzw überhaupt nicht als Vertreter der Beklagten, sondern als Freund und persönlicher Berater des Klägers gehandelt habe, sei erstmals im Berufungsverfahren behauptet worden. Auch seine mangelnde Vertretungsmacht oder Zuständigkeit für die Übernahme einer Bonitätsprüfung durch die Beklagte werde erstmals in der Berufung behauptet. Der Kläger habe davon ausgehen können, daß S***** als Anlageberater im Schalterdienst auch zur Entgegennahme des Prüfungsauftrages für die Beklagte ermächtigt gewesen sei. Zutreffend habe daher das Erstgericht eine Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers bejaht. Im gegenständlichen Fall sei es nicht um einen "normalen" Aktienkauf gegangen, dessen übliche Risken dem Kläger allenfalls noch als bekannt unterstellt werden könnten, sondern um ein mit besonderen Risken verbundenes "Private-Placement" einer in Europa kaum bekannten amerikanischen Aktiengesellschaft. Der Kläger habe die Beklagte mit einer Prüfung dieses Wertpapiergeschäftes vor endgültigem Abschluß beauftragt. Bei Durchführung dieses Auftrages habe die Beklagte jedoch grob gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen: sie habe sich mit einer mündlichen Auskunft begnügt, ohne zu versuchen, zusätzliche Informationen einzuholen. Diese Sorgfaltsverletzungen seien als krasse grobe Fahrlässigkeit zu werten. Daß die Haftung einer Bank für im Rahmen einer Geschäftsverbindung ohne besonderes Entgelt erteilte Bonitätsauskünfte jedenfalls bei krasser grober Fahrlässigkeit nicht wirksam abbedungen werden könnten, sei allgemein anerkannt.
Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne einer Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, wobei Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht vorausgesetzt würde. Trotz der ihm von der Beklagten erteilten falschen Auskunft habe ihm nicht entgangen sein können, daß es sich bei dem Wertpapiergeschäft um ein Spekulationsgeschäft gehandelt habe, das naturgemäß auch mit einem erhöhten Risiko verbunden sei. Daß im Wertpapiergeschäft besonders hohe Gewinnmöglichkeiten wie sie hier versprochen wurden, auch zwangsläufig mit einem erhöhten Risiko verbunden seien, sei eine Erfahrungstatsache, deren Kenntnis jedenfalls dem Kläger auf Grund seines besonderen Interesses an Wertpapiergeschäften unterstellt werden könne. Er habe sich auch nicht näher begründen lassen, wieso ein derartiges Spekulationsgeschäft absolut risikolos sein sollte. Das Risiko, das eingesetzte Kapital zu verlieren, habe er fahrlässig in Kauf genommen. Sein darin zu erblickendes Mitverschulden sei mit einem Drittel anzunehmen. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung, die Beklagte beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise stellen beide Teile einen Aufhebungsantrag.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen beide Teile, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist im Umfang eines Teilbetrages von S 22.038,-- sA unzulässig, weil dieser Teilbetrag bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Im übrigen sind beide Revisionen zulässig. Die Revision der Beklagten ist auch berechtigt, nicht jedoch die Revision des Klägers.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Haftung für das Handeln ihres Angestellten S***** könne sie schon deshalb nicht treffen, weil nach den Feststellungen offenkundig ein Eigengeschäft S***** mit dem Kläger vorgelegen habe. Von Bedeutung sei, daß S***** und der Kläger eine ständige Geschäftsbeziehung dergestalt unterhalten hätten, daß jener gewissermaßen als Portfolio-Manager des Klägers nach eigenem Gutdünken Wertpapiere kaufen und verkaufen habe können, Tätigkeiten, für die er vom Kläger persönlich entlohnt worden sei, indem er bei erfolgreichen Transaktionen zumindest fallweise den Gewinn geteilt habe. S***** habe die dafür nötigen Abwicklungsschritte "im Namen des Klägers", also als dessen Vertreter und nicht als Vertreter der Bank durchgeführt. Daraus ergebe sich bereits, daß es sich um eine Privatabsprache zwischen dem Kläger und S***** gehandelt habe. Diese Vorgeschäfte seien auch nicht unbeachtlich, sondern als vertragliche Begleitumstände von unmittelbarer Relevanz dafür, wie der Beratungsauftrag auszulegen sei. Nach den Feststellungen sei der Kläger an S***** herangetreten, habe ihm persönlich den Auftrag erteilt, das Geschäft zu prüfen und ihm seine (also S*****) Meinung mitzuteilen. Dies sei auch naheliegend, weil der Kläger von S***** abermals eine Leistung jenseits des Dienstleistungsprogrammes der Beklagten verlangt habe: die amerikanischen Aktien hätten sich erwiesenermaßen nicht im Anlageprogramm der Beklagten befunden, was auch der Kläger gewußt habe. Andernfalls hätte er nicht G***** als Kontaktadresse nennen müssen. Der Kläger habe naturgemäß gewußt, daß S***** Schalterangestellter war und habe auf dessen Befugnis zur Annahme und Durchführung von Beratungsverträgen jenseits des eigenen Anlageprogramms der Beklagten nicht vertrauen dürfen. Der Kläger habe sich an ihn nicht als Vertreter der Bank gewendet; er sei bei Abschluß des Beratungsvertrages nicht als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Er habe keine Vollmacht der Beklagten zum Abschluß solcher Beratungsverträge gehabt; dies sei vom beweispflichtigen Kläger auch gar nicht behauptet worden. Im Gegenteil sei S***** von seinem Vorgesetzten angewiesen worden, keinesfalls mehr als die Abwicklung der Kommission anzunehmen. Angesichts der fehlenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht könnte die Beklagte eine Haftung aus dem Beratungsvertrag nur treffen, wenn zumindest eine Anscheinsvollmacht vorhanden gewesen wäre. Auch dies treffe nicht zu, da S***** angesichts seiner Stellung als Schalterangestellter wenngleich mit dem Schwerpunkt Anlageberatung auf Beratungen für Anlagen beschränkt gewesen sei, die im Programm der Beklagten enthalten gewesen seien. Die Annahme von Aufträgen zur Bonitätsprüfung ausländischer Gesellschaften, die der Beklagten erkanntermaßen völlig fremd seien, gehörten nicht zu jenen Agenden, die die Position eines Schalterbeamten gewöhnlich mit sich bringe. Diese Einwände würden auch nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, weil das Auftreten S***** als Vertreter der Beklagten vom Kläger zu behaupten und zu beweisen gewesen wäre.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Daß der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war (vgl ÖBA 1995, 990/521). Die Bonitätsauskünfte der Kreditinstitute werden stets durch Hilfspersonen erteilt. Es stellt sich daher die Frage, wann sich das Kreditinstitut derartige Auskünfte zurechnen lassen muß. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Begründung des Schuldverhältnisses und der Erteilung der Auskunft selbst. Soll ein Auskunftsvertrag geschlossen werden, so ist selbstverständlich die entsprechende Vertretungsmacht auf Seiten der Hilfsperson für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes maßgeblich; insoweit besteht keinerlei Besonderheit gegenüber anderen Vertragsabschlüssen. Nach Begründung des Schuldverhältnisses richtet sich die Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313 a ABGB: das Kreditinstitut hat für jedes schuldhafte Verhalten einzustehen. Problematisch ist allerdings, wer als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Allgemein kann gesagt werden, daß der Gehilfe mit dem Willen des Kreditinstitutes im Rahmen der dem Kreditinstitut obliegenden Verbindlichkeiten tätig werden muß. Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde (Avancini/IRO/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I 177 ff mwN). Entscheidend ist sohin, ob nach vernünftiger Einschätzung durch den Kunden der Angestellte im Namen der Bank gehandelt hat oder nicht. Der das Stellvertretungsrecht beherrschende Offenlegungsgrundsatz fordert im Einzelfall die sorgfältige Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus - das Auftreten des Handelnden verstehen mußte; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (SZ 57/12). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Bankangestellte seiner Bank gegenüber mißbräuchlich gehandelt hat, ohne daß der Kunde hierüber Bescheid wußte. Anders liegt die Sache dann, wenn der Kunde tatsächlich weiß, daß er sein Geschäft mit dem Bankangestellten persönlich abschließt (vgl auch Kletecka, Der Anscheinserfüllungsgehilfe, JBl 1996, 84 ff, bis 94 ff mwN).
Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Übernahme des Anlageberatungsauftrages durch S***** als im eigenen Namen erfolgt anzusehen. Nach den Feststellungen lag ein persönliches Freundschafts- und Vertrauensverhältnis des Klägers zu S***** vor; er wendete sich an ihn, ersuchte ihn, das Aktiengeschäft zu prüfen und ihm dann "seine" Meinung darüber zu sagen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles deuten darauf hin, daß auch S***** - für den Kläger erkennbar - bei Übernahme des Auftrages nicht im Namen der Bank handelte, sondern als Freund des Klägers; da im Zweifel ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen ist, gehen alle nicht aufgeklärten Umstände hinsichtlich der Vertretungsmacht zu Lasten des Klägers. Daß S***** im eigenen Namen gehandelt hat, wird durch den tatsächlichen Geschehensverlauf bestätigt. Er führte den Beratungsauftrag persönlich durch, wickelte hingegen die anschließende Finanzierung des Geschäftes ordnungsgemäß unter Einbindung seines Vorgesetzten ab. Diese Vorgangsweise, nämlich die persönliche Anlageberatung durch seinen Freund, die Finanzierung des Geschäftes hingegen durch die Beklagte, entsprach auch der Erwartungshaltung des Klägers. Das Berufungsgericht verkennt, daß nicht die Beklagte für die mangelnde Vertretungsmacht oder Zuständigkeit S***** für die Übernahme der Bonitätsprüfung durch die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig war, sondern vielmehr der Kläger selbst, sodaß die entsprechenden Ausführungen der Beklagten nicht gegen das Neuerungsverbot verstießen. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, hat sie auch keinen haftungsbegründenden äußeren Tatbestand gesetzt, aufgrund dessen der Kläger von seinem Erkenntnisstand aus oder nach der Verkehrssitte annehmen hätte dürfen, S***** sei zur Erteilung der vorliegenden Bonitätsauskunft bevollmächtigt gewesen. Nicht zuletzt muß auch bedacht werden, daß der Beklagten im Falle des Gelingens der Aktienspekulation des Klägers keinerlei Entgelt oder Honorar zugeflossen wäre.
Da somit die Beklagte für die Bonitätsauskunft S***** nicht einzustehen hat und auch sonst kein Grund für ihre Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden vorliegt, ist das Klagebegehren zur Gänze unberechtigt. Ein Eingehen auf die Revision des Klägers, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, ihn treffe ein Mitverschulden, ist daher entbehrlich. In Stattgebung der Revision der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Nicht zulässige, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderliche und nicht bescheinigte Prozeßhandlungen wurden nicht honoriert. Der Honoraransatz wurde in einigen Fällen berichtigt.
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