10 Ob 509/96 | OGH | 27.02.1996 |
Veröff: SZ 69/51 |
6 Ob 131/08w | OGH | 01.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Bürgen ist daher streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen, dass er sich eher eine geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. (T1); Beisatz: Bei Beschränkungen der Haftung des Bürgen auf einen Teil der Hauptschuld (Teilbürgschaft) haftet der Bürge im Zweifel für die ganze Schuld bis zur Grenze des verbürgten Betrags einschließlich der Nebengebühren. (T2); Beisatz: Der Gläubiger kann Teilzahlungen des Hauptschuldners - mangels anderslautender Vereinbarung - zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen. (T3); Beisatz: Eine als Höchstbetragsbürgschaft vereinbarte Teilbürgschaft bleibt daher - mangels anderslautender Vereinbarung - bis zur gänzlichen Abstattung der Hauptschuld aufrecht. (T4) |
3 Ob 103/10h | OGH | 04.08.2010 |
Auch |
8 Ob 96/18b | OGH | 25.01.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0100OB00509_9600000_002
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