Normen
10 Ob 50/07m | OGH | 26.06.2007 |
Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung der einschlägigen Literatur. (T1); Veröff: SZ 2007/104 |
2 Ob 242/07p | OGH | 29.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob nach diesen Grundsätzen eine Operationserweiterung durchgeführt werden darf oder allenfalls sogar muss, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. (T2) |
2 Ob 142/10m | OGH | 15.09.2010 |
nur: Ergibt sich im Verlauf der Operation am voll narkotisierten Patienten eine nicht vorhersehbare Änderung der Operation, kann der Eingriff ausnahmsweise auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten durchgeführt werden, die darauf beruht, wie sich ein Patient bei objektiver Bewertung der Situation entschieden hätte. (T3); nur: Dabei ist vom Arzt eine Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung (bei Abbruch des Eingriffs) und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorzunehmen. (T4); nur: Die wesentlichen Eckpunkte für die ärztliche Entscheidung werden von der Dringlichkeit der Eingriffsindikation und von der Bedeutung der Folgen einer Unterlassung des weiteren Eingriffs einschließlich der Zumutbarkeit einer Unterbrechung der Anästhesie gebildet. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Je dringlicher der Erweiterungseingriff ist und je mehr der Operationsabbruch medizinisch kontraindiziert ist, desto unbedenklicher ist die Einwilligungsvermutung.(T6) |
Dokumentnummer
JJR_20070626_OGH0002_0100OB00050_07M0000_001
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