European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00039.15F.0428.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist ‑ worauf der Einschreiter in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden war ‑ gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS‑Justiz RS0059291). Gegen den Rechtsmittelausschluss bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (10 Ob 71/11f; vgl auch RIS‑Justiz RS0044057).
Ist das Rechtsmittel ohnehin zurückzuweisen, bedarf es auch keines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung einer Anwaltsfertigung (RIS‑Justiz RS0120029).
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