Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten im Einzelfall um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG oder nach § 1118 ABGB (als Unterfall des erheblich nachteiligen Gebrauchs der Bestandsache [RIS-Justiz RS0020956]), handelt, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984). Das Berufungsgericht ging von der Rechtsprechung aus, wonach ein einmaliger Vorfall den Kündigungsgrund nur dann bildet, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303). Die Rechtsmittelwerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum in korrekturbedürftiger Weise überschritten hätte, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofs berechtigt wäre.
2. Die Revisionswerberin zeigt zwar zutreffend einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts auf. Dieser begründet jedoch nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO). Ein Verstoß gegen § 405 ZPO stellt keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und keine Nichtigkeit dar (RIS-Justiz RS0041089). Das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken (RIS-Justiz RS0041240). Trotzdem hat das Berufungsgericht von Amts wegen eine von ihm angenommene Überschreitung des Klagebegehrens durch das Erstgericht wahrgenommen. Dieser Verstoß ist aber nicht abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, weil das Berufungsgericht die Klageabweisung nicht nur darauf stützte, das die Klägerin die Räumung einer vom Beklagten gar nicht gemieteten Wohnung begehre, sondern auch darauf, das der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht vorliegt.
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