Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt.
Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RIS-Justiz RS0007581). Allein der Umstand, dass gegen die Verlassenschaft zumindest ein Zivilprozess und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sind, rechtfertigt schon die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde.
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil es dem Revisionsrekurswerber offen gestanden wäre, im Rekursverfahren Neuerungen vorzubringen. Seine bereits im Rekurs vertretene Ansicht, im erstgerichtlichen Beschluss mangle es an konkreten Feststellungen, weshalb eine vertretungsbedürftige Masse vorliege, ist zwar insofern richtig, als in diesem Beschluss nicht klar zwischen Wiedergabe des Vorbringens, Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung unterschieden wurde. Es ist aber eindeutig erkennbar, dass der Verlassenschaftskurator wegen des Erfordernisses der "Abwehr und Befriedigung von Ansprüchen von Gläubigern" bestellt wurde. Dass insoweit - entgegen der Annahme des Erstgerichts - kein Vertretungsbedarf bestünde wurde vom erbserklärten Sohn Gottfried P***** jedoch nicht aufgezeigt. Die Notwendigkeit der Vertretung des Nachlasses beruht keineswegs auf einer bloßen Vermutung, sondern auf dem - vom Rekursgericht klar aufgezeigten - Inhalt des Verlassenschaftsakts.
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