OGH 10Ob35/12p (RS0128463)

OGH10Ob35/12p23.10.2012

Rechtssatz

Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben.

Normen

ABGB §215a
UVG §9

10 Ob 35/12pOGH23.10.2012

Veröff: SZ 2012/110

Dokumentnummer

JJR_20121023_OGH0002_0100OB00035_12P0000_001

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