Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen die Partei im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat (hier: unterlassene Parteienvernehmung) oder deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: unterlassene Ergänzung bzw Erörterung der beiden Sachverständigengutachten), können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (MGA, ZPO15 ENr 33 und 36 zu § 503 mwN).
Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin sich nach der Scheidung derart schwerer Verfehlungen im Sinn des § 74 EheG schuldig gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, sie habe dadurch ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verwirkt. Die Vorinstanzen haben diese Frage übereinstimmend bejaht. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zur Frage der Unterhaltsverwirkung ist durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wonach eine schwerwiegende und nachhaltige Beeinträchtigung des väterlichen Besuchsrechts eine Verwirkung eines "Billigkeitsunterhaltsanspruches" gemäß § 68 EheG zur Folge haben kann (vgl SZ 68/249). Die Frage, ob eine derart schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl EFSlg 76.689, 47.441; 3 Ob 548/88, 2 Ob 610/85 ua). Die zusammenfassende Beurteilung, dass das Verhalten der Klägerin eine nachhaltige und grundlose Verhinderung des väterlichen Besuchsrechtes und damit einen Unterhaltsverwirkungstatbestand nach § 74 EheG darstelle, beruht auf keiner Verkennung der Rechtslage, sondern steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Klägerin zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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