OGH 10Ob3/22x

OGH10Ob3/22x22.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Antragstellers M*, geboren * 2015, vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, Rößlergasse 15, 1230 Wien), wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2021, GZ 45 R 438/21a‑72, mit dem infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 2. Juli 2021, GZ 5 Pu 26/16v‑64, abgeändert und der Rekurs des Vaters zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00003.22X.0222.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 2. Juli 2021 (ON 64) verpflichtete das Erstgericht den Vater, dem Kind von 1. August 2020 bis 30. April 2021 einen monatlichen Unterhalt von 245 EUR und ab 1. Mai 2021 einen monatlichen Unterhalt von 280 EUR zu zahlen. Das darüber hinausgehende Begehren des Kindes wies es ab.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Dem Rekurs des Kindes gab es demgegenüber Folge und setzte den Unterhalt auch für den Zeitraum von 1. August 2020 bis 30. April 2021 mit monatlich 280 EUR fest. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 72).

[3] Gegen diesen Beschluss erhob der Vater selbst eine als außerordentlicher Revisionsrekurs (RS0120565) zu behandelnde „Berufung“, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten fristgebundenen Verbesserungsauftrag kam er nicht nach (ON 75).

Rechtliche Beurteilung

[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

[5] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).

[6] Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).

[7] Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (RS0120077 [T1]).

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