OGH 10Ob28/07a

OGH10Ob28/07a17.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Reinhold K*****, geboren am 13. Juli 1923, ***** infolge des Revisionsrekurses der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Dezember 2006, GZ 54 R 153/06f-56, womit infolge Rekurses der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 3. November 2006, GZ 2 P 8/06p-47, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos aufgehoben und der Rekurs der Staatsanwaltschaft Innsbruck zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den nun 83-jährigen Betroffenen Dr. Reinhold K***** wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 11. 8. 2006 Dr. Hansjörg S*****, Rechtsanwalt in Kitzbühel, zum Sachwalter für die Vermögensverwaltung und -sicherung sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern bestellt (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB).

Am 9. 10. 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Pflegschaftsgericht um Übersendung des Pflegschaftsaktes zur kurzfristigen Einsichtnahme. Der Pflegschaftsrichter teilte der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16. 10. 2006 mit, dass eine Aktenübersendung wegen der Bestimmung des § 141 AußStrG nicht zulässig erscheine. Es werde daher um Bekanntgabe gebeten, welche Auskünfte aus dem Akt benötigt würden. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hielt ihr Ersuchen vom 9. 10. 2006 unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 26, 36 StPO aufrecht.

Das Erstgericht wies mit „Beschluss" vom 3. 11. 2006 den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Aktenübersendung vom 9. 10. 2006 mit der Begründung ab, dass § 141 AußStrG diesem Ersuchen entgegenstehe. Nach dieser Bestimmung dürften Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage habe dies zur Folge, dass auch Auskünfte durch Aktenübersendung im Rahmen der Amtshilfe nicht mehr zulässig seien. Die Bestimmung des § 141 AußStrG gehe als lex specialis den Bestimmungen der §§ 26, 36 StPO vor.

Gegen diese Entscheidung erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Eingabe vom 9. 11. 2006 „Rekurs" an das Landesgericht Innsbruck mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Befolgung des Ersuchens um Aktenübersendung aufzutragen.

In der Folge wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. 11. 2006, 7 Bs 541/06a, eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 27 Abs 1 StPO gegen die Nichtbefolgung des an das Bezirksgericht Kitzbühel gerichteten Rechtshilfeersuchens auf Übersendung des Pflegschaftsaktes zur Einsicht mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Verzögerung durch das Bezirksgericht Kitzbühel nicht vorliege, weil es über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck um Aktenübersendung mit Beschluss vom 3. 11. 2006 entschieden habe. Für eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Bezirksgericht Kitzbühel in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stehe eine Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck iSd § 27 Abs 1 StPO nicht offen. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gab das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht dem „Rekurs" der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 3. 11. 2006 keine Folge. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsansicht, die Bestimmung des § 141 AußStrG stehe in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 26 Abs 1 StPO, wonach die Strafgerichte berechtigt seien, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften ein unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen sei mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen; erforderlichenfalls sei den Strafgerichten (vor Gerichtsanhängigkeit: den Staatsanwaltschaften) Akteneinsicht zu gewähren. Nach § 26 Abs 2 StPO dürften solche Ersuchen, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit (hier: § 141 AußStrG) nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt seien oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, welche im Einzelnen anzuführen und zu begründen seien. Da im konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen dem gegenständlichen Ersuchen entgegenstünden noch die (bloß allgemein gehaltene) Vorschrift des § 141 AußStrG eine ausdrückliche Pflicht zur Vertraulichkeit auch gegenüber den Strafgerichten normiere, wäre das Erstgericht grundsätzlich zur Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck verpflichtet gewesen. Da jedoch diese in § 26 Abs 2 StPO angeordnete Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nur dann zum Tragen komme, wenn sich ein Ersuchen auf Akteneinsicht auf Straftaten einer bestimmten Person beziehe, die Staatsanwaltschaft Innsbruck in ihrem Ersuchen um Aktenübersendung jedoch weder den Namen des Tatverdächtigen noch das ihm angelastete Delikt angegeben habe, habe das Erstgericht das Ersuchen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur rechtserheblichen Frage des Verhältnisses der Bestimmung des § 141 AußStrG zu jener des § 26 StPO noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Erstgericht die Übersendung des Pflegschaftsaktes an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Einsicht aufgetragen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Sachwalter hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des „Rekurses" der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Vor einem Eingehen auf die Ausführungen im Rechtsmittel ist klarzustellen, dass das gegenständliche Verfahren entgegen der offenkundigen Ansicht der Vorinstanzen nicht die im Rechtsmittelweg zu klärende Frage der Akteneinsicht (§§ 22, 141 AußStrG) einer Verfahrenspartei oder einer verfahrensfremden Person betrifft, sondern ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck um Aktenübersendung zum Gegenstand hat. Dieses Ersuchen um Übersendung des Pflegschaftsaktes für Beweiszwecke ist als Rechtshilfeersuchen im Sinne der § 36 ff JN bzw als Ersuchen um Amtshilfe iSd Art 22 B-VG zu beurteilen (vgl SZ 57/161 ua; RIS-Justiz RS0046193). Gemäß Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes - und somit auch die Organe der Rechtsprechung -, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Die genannten Organe sind dadurch aber nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch befugt, diese durch „Ersuchen" in Anspruch zu nehmen. Art 22 B-VG ist unmittelbar anwendbar, kann jedoch durch den Gesetzgeber näher präzisiert werden (Mayer B-VG3 151).

§ 26 StPO präzisiert diese verfassungsgesetzlich normierte Pflicht zur Amts- bzw Rechtshilfe für den Bereich des gerichtlichen Strafverfahrens (Lendl, WK-StPO § 26 Rz 1). Nach § 26 Abs 1 StPO sind die Strafgerichte berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren. In § 26 Abs 2 StPO sind bestimmte Ausnahmen von der Amtshilfepflicht normiert.

Solange eine Strafsache allerdings noch nicht gerichtsanhängig ist, kann nur der Staatsanwalt um Amtshilfe ersuchen (Lendl aaO § 26 Rz 7 mwN). So sind die Staatsanwälte gemäß § 36 StPO unter anderem befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Diese Bestimmung ist somit als Konkretisierung des in Art 22 B-VG festgeschriebenen Amtshilfeanspruchs des Staatsanwaltes und korrespondierend damit als Hervorhebung der Amtshilfeverpflichtung gegenüber dem Staatsanwalt zu verstehen, die grundsätzlich jede Behörde trifft (Schroll, WK-StPO § 36 Rz 1). Auch der Staatsanwalt kann daher von jeder staatlichen Stelle Auskünfte sowie die Übermittlung von Akten verlangen (Foregger/Fabrizy, StPO8 § 36 Rz 1). Auch in § 33 StAG ist festgelegt, dass alle staatsanwaltschaftlichen Behörden berechtigt sind, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. Die Amtshilfe hat allerdings bloß internen Charakter, sie tangiert die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar. Weder die Verfahrensparteien noch das ersuchende Organ haben ein subjektives Recht darauf, dass Amtshilfe geleistet oder verweigert wird. Das ersuchende Organ ist daher auch nicht Partei in einem Verfahren zur Erlangung der Amtshilfe. Aus dem internen Charakter folgt auch, dass Ersuchen um Amtshilfe, deren Entsprechung, aber auch deren Ablehnung, keine normativen Akte, insbesondere keine Beschlüsse bzw Bescheide, darstellen. Die Erledigung oder Verweigerung der Amtshilfe hat daher auch nicht in Bescheid- oder Beschlussform zu ergehen (Lendl aaO § 26 Rz 5 und 17 mwN; Wiederin in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Art 22 Rz 11).

Strafgerichtlichen Amts- und Rechtshilfeersuchen ist gemäß § 26 Abs 1 StPO mit „möglichster Beschleunigung" zu entsprechen. Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand gemäß § 27 Abs 1 StPO entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshof zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Unter „Verzögerung" wird möglicherweise nicht bloß der unbegründete zeitliche Verzug, sondern auch die Weigerung überhaupt zu verstehen sein, unabhängig davon, ob sich die ersuchte Behörde auf die Ausnahmetatbestände des § 26 Abs 2 StPO stützt oder andere Gründe für die Ablehnung der Amtshilfe anführt (in diesem Sinne Lendl aaO § 27 Rz 1). Es wäre aber letztlich in einem Verfahren nach § 27 StPO zu beurteilen, ob diese Bestimmung auch auf eine (vor Gerichtsanhängigkeit der Strafsache) von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Gewährung der Akteneinsicht (vgl § 33 StAG) wahrgenommene „Verzögerung") eines Amtshilfeersuchens anzuwenden ist. Im bereits erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. 11. 2006, 7 Bs 541/06a, wurde diese Frage jedenfalls nicht beantwortet, weil die Ansicht vertreten wurde, dass eine „Verzögerung" der Erledigung des Rechtshilfeersuchens durch das Pflegschaftsgericht nicht vorliege und die Beschwerdemöglichkeit nach § 27 StPO für eine inhaltliche Überprüfung der Berechtigung der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens durch das Pflegschaftsgericht nicht zur Verfügung stehe. Ob diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck zutreffend ist, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Auch in der JN ist bei Streitigkeiten über die Rechts- bzw Amtshilfe zwischen ersuchender Staatsanwaltschaft und ersuchtem Gericht ein gerichtliches Verfahren über die Frage der Berechtigung der Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Bei Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Rechtshilfe oder über sonstige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Rechtshilfe gemäß § 40 JN auf Antrag des ersuchenden ausländischen Gerichtes das übergeordnete Oberlandesgericht. Es handelt sich dabei um eine formlose und nicht fristgebundene Beschwerde, die direkt beim (zuständigen) Oberlandesgericht einzubringen ist. Dieses entscheidet nach Einholung der nötigen Informationen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Mayr in Rechberger, ZPO³ §§ 38 - 40 JN Rz 5 mwN). Streitigkeiten zwischen ersuchendem inländischen und ersuchtem inländischen Gericht über die Ausübung der Rechtshilfe entscheidet in analoger Anwendung des § 47 JN der beiden zunächst übergeordnete Gerichtshof (Mayr aaO § 37 JN Rz 4 mwN). Dieser in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz wurde damit begründet, dass die Gewährung von Rechtshilfe ein Akt der Gerichtsbarkeit ist und die insoweit vorliegende Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 47 JN zu schließen ist (SZ 57/161 mwN). Für den in der JN ebenfalls nicht geregelten Fall der Ablehnung eines von einer (inländischen) Behörde gestellten Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchens durch das ersuchte (inländische) Gericht wird in der Lehre eine analoge Anwendung des § 40 JN befürwortet (vgl Petschek/Stagel, Zivilprozess 76).

Die Frage, welche Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft Innsbruck im vorliegenden Fall konkret zur Verfügung stehen, um eine inhaltliche Überprüfung der ihrer Meinung nach unberechtigten Verweigerung der Entsprechung eines Rechtshilfe- bzw Amtshilfeersuchens durch das Bezirksgericht Kitzbühel als Pflegschaftsgericht zu erreichen, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend ist, dass, wie oben bereits dargelegt wurde, der Ablehnung des Ersuchens durch das Pflegschaftsgericht ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidung in Beschlussform ergangen ist, nicht die Qualität einer gerichtlichen Entscheidung, die im Rechtsmittelweg bekämpfbar wäre, zukommt. Ob eine mit Rechtsmitteln anfechtbare gerichtliche Entscheidung vorliegt, hängt nämlich nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO³ Vor § 461 Rz 6 mwN). Die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Innsbruck durch das Bezirksgericht Kitzbühel ist daher kein Gegenstand von Rechtsmitteln. Aus diesem Grund war aus Anlass des Revisionsrekurses der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes ersatzlos aufzuheben und der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobene „Rekurs" zurückzuweisen.

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