Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Honorars für anwaltliche Tätigkeiten von zuletzt S 74.400,-- sA.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe in einem früheren Vertretungsfall als Treuhänder und Vertragserrichter Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch eine Schädigung des Beklagten in der Höhe von S 61.200,-- bewirkt, welcher Schadenersatzanspruch als Gegenforderung kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet werde. Ein weiterer Teil der Klageforderung von S 13.200,-- sei als Honorarforderung überhöht.
Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit S 74.400,-- die eingewendete Gegenforderung mit S 61.200,-- als zu Recht bestehend, die Gegenforderung von S 13.200,-- als nicht zu Recht bestehend fest. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger S 13.200,-- sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger verfaßte am 26.7.1994 als Rechtsanwalt für die G*****-Bauträger GesmbH & Co KG als Verkäuferin und für den Beklagten als Käufer einen Kaufvertrag über 490/17226 Anteile an der Liegenschaft EZ 1095 GB 56549 B*****, mit welchen Wohnungseigentum an Top W 13 untrennbar verbunden ist. Er führte auch die Verbücherung des Kaufvertrages durch. Seine Leistungen stellte der Kläger dem Beklagten mit S 93.875,40 in Rechnung. Der Beklagte bezahlte nach Gerichtsanhängigkeit der Klage S 19.475,40 und behielt S 61.200,-- und S 13.200,-- ein.
Der Kläger hatte bereits am 27.12.1990 für die oben genannte Verkäuferin und für den Beklagten als Käufer einen Kaufvertrag betreffend die 534/17.226stel Anteile bzw 200/17.226stel Anteile an der oben genannten Liegenschaft, mit welchen Wohnungseigentum an W 25 bzw W 25 a verbunden ist, verfaßt. Der Kaufpreis für beide Wohnungseigentumseinheiten betrug S 10,536.000,--. Die Finanzierung erfolgte über ein Darlehen bei der Bank ***** vormals L***** AG. Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung bestellte der Beklagte ein Höchstbetragspfandrecht auf beide Wohnungseinheiten über S 12,240.000,--. Beide Vertragsteile bestellten den Kläger zu ihrem Treuhänder, der für den Fall der Bankfinanzierung als Vertragsverfasser die Treuhandhaftung zu übernehmen hatte. Der Kläger erwirkte in jeweils einem eigenen Grundbuchsgesuch, daß auf den kaufgegenständlichen Anteilen die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für einen Kredithöchstbetrag von jeweils S 12,240.000,-- mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 27.5.1992 bewilligt wurde. Der Kläger verfaßte zwei Grundbuchsgesuche, keines mit der Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG. Aufgrund dieser Anträge schrieb das Bezirksgericht dem zahlungspflichtigen Beklagten zweimal die Eintragungsgebühr von S 61.200,-- vor. Vor Einreichen der zwei Rangordnungsgesuche hatte der Kläger einen Mitarbeiter der Länderbank aufmerksam gemacht, daß die Aufnahme der Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG in das Anmerkungsgesuch zur Folge hätte, daß dem Beklagten nur eine einmalige Eintragungsgebühr abverlangt würde. Der Mitarbeiter der Länderbank AG ersuchte jedoch um Einverleibung einer Rangordnung ohne Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz BGB. Ein Rückerstattungsantrag bezüglich der zweiten Eintragungsgebühr blieb erfolglos.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß sich der Kläger als Sachverständiger nach § 1299 ABGB nicht damit begnügen hätte dürfen, die Rechtsansicht eines Mitarbeiters des kreditierenden Bankinstitutes als Weisung aufzufassen und die Rangordnungsgesuche ohne die Bedingung des § 53 Abs 1 GBG einzubringen. Er habe als Rechtsanwalt alle Vertragsteile mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er hätte die kostenpflichtige beklagte Partei von den Wünschen der Bank und den damit verbundenen Kostenfolgen informieren müssen. Durch die Vorgangsweise des Klägers sei dem Beklagten ein finanzieller und vermeidbarer Nachteil entstanden. Er habe es überdies verabsäumt, sich beim Grundbuchsrechtspfleger über die Praxis und Judikatur bezüglich mehrerer Rangordnungsgesuche zu informieren. Die auf Schadenersatz gestützte Gegenforderung des Beklagten in Höhe von S 61.200,-- bestehe daher zu Recht.
Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
Es führte rechtlich aus, daß der Kläger als Treuhänder, beauftragter Vertragserrichter und Sachverständiger nicht nur der Nebenintervenientin gegenüber sondern im gleichen Maß auch dem Beklagten als Auftraggeber Sorgfalts- und Beratungspflichten hatte. Er hätte daher den für alle Beteiligten kostenmäßig günstigsten Weg der Durchführung des Kaufvertrages und seiner Finanzierung wählen müssen. Da der Kläger selbst erkannt habe, daß bei gesonderten Gesuchen um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Eintragungsgebühr mehrfach zu bezahlen sei, hätte er pflichtgemäß diese nachteilige Wirkung für den Beklagten durch Aufnahme der in § 53 Abs 1 letzter Satz GBG vorgesehene Bedingung verhindern müssen, ohne daß er hiezu einer Genehmigung oder eines Auftrages der Bank bedurft hätte. Daß er ohne Rücksprache mit dem Beklagten und ohne Aufklärung des Irrtums der Nebenintervenientin die Grundbuchsgesuche ohne Aufnahme der Bedingung verfaßte, müsse dem Kläger als fehlerhafte Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen angelastet werden und mache ihn gegenüber dem Beklagten ersatzpflichtig. Darüber hinaus wäre auch rechtlich das Entstehen zweier Zahlungspflichten für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung der beiden Eigentumswohnungen eines Grundbuchskörpers vermeidbar gewesen, weil die Befreiungsbestimmung der Anm 12 TP 9 lit b GGG zur Anwendung gekommen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei stellt in der ihr anheimgestellten Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil es zu den hier zu lösenden Rechtsfragen keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes gibt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (= GGG) wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet. Für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sind nach § 25 Abs 1 GGG a)
derjenige, der den Antrag auf Eintragung ..... stellt, b) der, dem
die Eintragung zum Vorteil gereicht ..... Nach TP 9 lit b Z 5 GGG
beträgt die Gebühr für die Eintragung der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung 5 von Tausend vom Wert des Rechts. Im Sinne der Anmerkung 7 zu diesem Punkt ist die Eintragungsgebühr für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek nur einmal zu bezahlen, auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wird oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kommen; die Eintragungsgebühr ist anläßlich der ersten Eintragung zu entrichten. Nach Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) auf mehrere Miteigentumsanteile
desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden..... Gemäß Anmerkung
12 lit b zu TP 9 GGG sind von der Eintragungsgebühr befreit....... b)
Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955, ....
Die zuletzt genannte Bestimmung wurde durch BGBl 1958/15 dem § 53 Abs 1 GBG 1955 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Dies wurde als unbillig empfunden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde (353 BlgNR 8. GP). Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit (RPflSlgG 232).
Damit und im Zusammenhang mit der korrespondierenden Befreiungsvorschrift der Anmerkung 12 lit b zu TP 9 GGG wurde die Anomalie beseitigt, daß für die Einverleibung einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen war, die Anmerkung der Rangordnung auf verschiedene Liegenschaften, die später simultan haften sollten einer Eintragungsgebühr für jede einzelne Eintragung unterlag (VwGH 25.2.1993, 90/16/0168 = AnwBl 1993, 531).
§ 53 Abs 1 GBG 1955 nimmt nicht ausdrücklich Bezug auf eine Simultanhypothek im Sinne der §§ 105 ff GBG 1955, wenn auch regelmäßig im Sinne des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG 1955 die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zur Sicherung eines Gesamtpfandrechtes an mehreren Liegenschaften erfolgt. Der Wortlaut der genannten Bestimmung schließt daher die Anmerkung der Rangordnung zur Sicherung des Ranges einer beabsichtigten Verpfändung auf mehrere selbständig belastbare Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nicht aus.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht daher nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Tatbestand zu begründen (VwGH 23.2.1988, 88/16/0023; 10.3.1988, 87/16/0055; AnwBl 1992, 315, 1993, 531).
Wie bereits ausgeführt wollte der Gesetzgeber mit § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 ganz allgemein einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Vermeidung mehrerer als unbillig empfundener Gebührenpflichten bei mehreren Anmerkungen der Rangordnung schaffen. Dies ergibt sich daraus, daß in dieser Bestimmung nicht (nur) auf eine Simultanhypothek im Sinne des § 105 ff GBG 1955 Bezug genommen wird. Im Zusammenhang mit der Anmerkung 12 lit b zu TB 9 GGG, daß Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung nach § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 von der Eintragungsgebühr befreit sind, liegt daher, wenn auch im § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 oder in Anmerkung 12 lit b zu TB 9 GGG nicht auch ausdrücklich auf die Eintragung oder Vormerkung von Pfandrechten auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers hingewiesen ist, eine gesetzliche Grundlage vor, wonach auch Anmerkungen der Rangordnung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers von der Eintragungsgebühr unter der Voraussetzung der nur auf Antrag in die Anmerkung aufzunehmenden Bedingung (VwGH 10.3.1988, 87/16/0055) des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 befreit sind. Unter diesen Gesichtspunkten entfernt sich die Anwendung der Anmerkung 12 zu TP 9 GGG auch auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung hinsichtlich mehrerer Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers nicht vom Wortlaut dieser Anmerkung im Zusammenhang mit § 53 Abs 1 dritter Satz GBG.
Den Vorinstanzen ist daher dahin beizupflichten, daß der Kläger aufgrund des im Grundbuchsrecht geltenden Antragsprinzips (AnwBl 1988/2967) zur Erlangung der Gebührenbefreiung die Anmerkung der Rangordnung unter der Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG beantragen hätte müssen.
Wenn auch eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzesauslegung grundsätzlich und vor allem bei Fehlen von entsprechender Rechtsprechung keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt bewirkt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 1299 mwN), so lag dem nachteiligen Handeln des Klägers gegenüber dem Beklagten keine solche zugrunde. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht wird nämlich dann angenommen, wenn von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe abgewichen wird (SZ 68/133 mwN). Sie ergibt sich im vorliegenden Fall aber insbesondere auch daraus, daß der Kläger seine eigene und richtige mit der Gesetzeslage übereinstimmende Rechtsansicht, daß mit der Aufnahme der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG 1955 eine doppelte Gebührenpflicht für den Beklagten vermieden hätte werden können nicht durchgesetzt bzw nicht einmal mit den Beteiligten erörtert hat.
Die Vorinstanzen haben daher das Zurechtbestehen der Gegenforderung des Beklagten von S 61.200,-- zutreffend bejaht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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