OGH 10Ob2342/96a

OGH10Ob2342/96a25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor S*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** Handelsgesellschaft mbH, ***** (4 S 34/88 des Handelsgerichtes Wien) wider die beklagte Partei G***** Warenvertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rainer Kunodi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10,677.102,14 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Oktober 1995, GZ 3 R 146/95-102, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12.März 1995, GZ 16 Cg 348/93p-97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten am 21.12.1987 getroffene Übereinkunft nach dem festgestellten Sachverhalt den Zweck hatte, die unübersichtlich gewordenen Finanzbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Folgerichtig seien auch die mit der Firma S***** geschlossenen Geschäfte auf Grund deren enger Verflechtung mit den Unternehmenskäufen in diese Vereinbarung miteinbezogen worden. Der Vertrag habe eine Vielzahl von Vollzugsanordnungen enthalten, darunter die Rückübertragung von Unternehmen an die Beklagte gegen Einlösung von Wechseln über insgesamt S 9,4 Mio. Die Bereinigungsklausel in Punkt 5 des Vertrages ("Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Verrechnungen, welcher Art auch immer, als erledigt und verglichen anzusehen und die Kosten auf Null zu stellen") sei demnach nur als logische Konsequenz der komplizierten Gesamtverrechnung verständlich. Bei dieser Sachlage verneinte das Berufungsgericht mit Recht die isoliert anfechtbare Befriedigung der Beklagte im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO, weil im Rahmen einer Gesamtvereinbarung wechselseitig Rechte und Pflichten begründet werden, die zueinander im funktionellen Synallagma standen. Nach Meinung des Rechtsmittelwerbers wiedersprächen diese Ausführungen der ständigen Rechtsprechung, wonach nicht der gesamte, die Aufrechnungslage herstellende Vertrag angefochten werden müsse, sondern die Anfechtung der Aufrechnung ausreiche. Die dazu zitierte Entscheidung vom 16.6.1988, 8 Ob 511/88 (ÖBA 1989, 81 = RdW 1989, 100), betraf jedoch einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Anfechtung der Aufrechnung der Forderungen des Beklagten gegen die Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin wegen Begünstigung nach § 30 KO, wozu ausgeführt wurde: Eine freiwillige Aufrechnung vor Konkurseröffnung, die nach den §§ 19 und 20 KO auch im Konkurs zulässig wäre, unterliege gewöhnlich nicht der Konkursanfechtung, weil sie die Gläubiger nicht benachteilige. Eine Begünstigung der Gläubiger läge aber darin, daß der Gemeinschuldner die Aufrechenbarkeit absichtlich herstellte und dies dem Gläubiger bekannt sein mußte (§ 30 Abs 1 Z 2 und 3 KO). Es sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Herbeiführung der Aufrechnungslage dem beklagten Aufrechnungsgegner die geforderte Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis anzulasten sei. Richtig sei, daß nicht der ganze Vertrag über den Wohnungsverkauf angefochten werden müsse, weil es für die Masse günstig sein könne, den Kaufvertrag aufrecht zu erhalten und nur die Aufrechnung zu bekämpfen. Der im vorliegenden Verfahren festgestellte Sachverhalt erlaubt jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht den Schluß, daß die dargestellte Vereinbarung vom 21.12.1987 die absichtliche und der Anfechtung zugängliche Schaffung einer Aufrechnungslage darstellte. Die Aufrechnung im Konkurs setzt gemäß § 19 Abs 1 KO voraus, daß die Forderungen einander bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüberstehen (SZ 67/169; SZ 56/128; SZ 53/92 uva). Sie stellt an sich auch keine inkongruente Deckung dar (SZ 61/150). Richtig ist, daß mit der Herbeiführung der für eine Kompensation gemäß §§ 19 und 20 KO erforderlichen Aufrechnungslage eine etwa gemäß § 30 KO wegen Gläubigerbegünstigung anfechtbare Rechtshandlung verwirklicht werden kann (ÖBA 1991, 467; SZ 61/150; SZ 56/168; SZ 54/39 ua). Dazu wurde vom Obersten Gerichtshof in jüngster Zeit wiederholt die Auffassung vertreten, daß dann, wenn die Aufrechnungslage zu einem Zeitpunkt eintrat, in dem der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners bereits kannte oder doch hätte kennen müssen, die Aufrechnung selbst gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar ist; ob die Aufrechnung vor oder nach der Konkurseröffnung erklärt wurde, ist dabei nicht entscheidungswesentlich (JBl 1997, 323 = EvBl 1997/59 = ecolex 1997, 245 mwN; ÖBA 1997, 548 mit Anm von Koziol). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Indem es zu dem Ergebnis gelangte, der Geschäftsführer der Beklagten sei angesichts des Wissens um den finanziellen Hintergrund noch nicht zu Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin bei Abschluß der Vereinbarung vom 21.12.1997 verpflichtet gewesen, habe also die Zahlungsunfähigkeit nicht kennen müssen, nahm es im wesentlichen eine nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Beurteilung vor, bei der es aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht um die Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ging. Die Frage nämlich, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entstehen zu lassen, setzt vielmehr die Beurteilung fahrlässigen Verhaltens voraus, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt (so etwa auch 7 Ob 1676/94).

Die im Lichte dieser Ausführungen mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässige außerordentliche Revision des Klägers war somit zurückzuweisen.

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