OGH 10Ob2/12k

OGH10Ob2/12k14.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm sowie durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj O*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Mag. A*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. November 2011, GZ 15 R 422/11a‑76, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 17. Oktober 2011, GZ 1 Pu 229/10p‑73, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 15. 9. 2008 der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs 2 UVG von derzeit 245 EUR monatlich (ON 44).

Mit Beschluss vom 17. 10. 2011 (ON 73) bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Mag. A***** als Zustellkurator für den Vater der Minderjährigen.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs des Mag. A***** keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In seinem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichteten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs vertritt Mag. A***** den Rechtsstandpunkt, die Enthebung der früheren Zustellkuratorin S***** sei rechtswidrig, weil keine der in § 278 Abs 1 und § 273 Abs 2 ABGB genannten Voraussetzungen vorgelegen sei. Da S***** weiterhin als Zustellkuratorin zu betrachten sei, sei auch seine Neubestellung als Zustellkurator rechtswidrig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof direkt vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

2.1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (7 Ob 170/07m mwN).

2.2. Auch rein verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen, wie ‑ hier ‑ die Frage, ob und wer als Zustellkurator für den Vater des Unterhaltsvorschüsse beantragenden Kindes zu bestellen ist, ist wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache eine solche rein vermögensrechtlicher Natur. Diese Frage betrifft nicht unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten, was in ständiger Judikatur als Abgrenzungskriterium herangezogen wird (RIS‑Justiz RS0007215; RS0010054 [T6, T10]). Die hier zu beurteilende Entscheidung ist deshalb als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen.

3. Der Streitwert im Verfahren nach dem UVG ist der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses (10 Ob 36/09f; 10 Ob 37/04w), somit im vorliegenden Fall 8.820 EUR (245 EUR x 36).

4. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Im vorliegenden Fall brachte der Rechtsmittelwerber dennoch einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.

Dieser durfte nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG).

5. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten (10 Ob 36/09f mwN).

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