Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf einstweilige Verfügung enthält überhaupt keine Tatsachenbehauptungen. Auch der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung enthält kein zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes ausreichendes Vorbringen; er beschränkt sich auf die Behauptung, daß der Vater, der sich derzeit in Indien befinde, in Östereich zuvor ein Einkommen von 18.000 S bezogen habe. Selbst wenn man unterstellt, daß der Inhalt des Antrages auf Unterhaltsfestsetzung bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ergänzend heranzuziehen ist, führt dies daher zu keinem anderen Ergebnis. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, daß entscheidungswesentliche Tatsachenbehauptungen fehlen, läßt dies keinen Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze erkennen (sa SZ 61/219).
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