Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in der Berufung nur mehr auf § 1037 ABGB gestützten Anspruch - entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Revisionswerberin - nicht deshalb verneint, weil diese in erster Instanz nicht vorgebracht habe, sie habe die Absicht gehabt, im Interesse der Beklagten tätig zu sein. Das Gericht der zweiten Instanz leitete vielmehr aus dem Vorbringen der Klägerin ab, daß diese in das Bestandobjekt nicht in der Absicht investiert habe, in fremdem Interesse (nämlich in dem der Beklagten) tätig zu werden, sondern im Interesse des eigenen Gastronomiebetriebes. Ob diese - durchaus mögliche - Auslegung des Klagevorbringens zwingend ist, ist eine Frage dieses Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt.
b) Die Frage, ob Geschäftsführung ohne Auftrag begrifflich die Absicht voraussetzt, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu führen, ist keine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO, weil das Berufungsgericht diesbezüglich der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist (HS 6418/32; SZ 32/22; SZ 47/130; SZ 49/63; SZ 52/9; RdW 1990, 322; SZ 60/235 uva; so auch Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I10, 503f). Wenn der Handelnde nicht nur das Geschäft eines anderen besorgt, sondern zugleich auch sein eigenes, kann von einem fremden Geschäft und somit von einer Geschäftsführung ohneAuftrag nicht gesprochen werden (SZ 32/22; SZ 43/9; MietSlg 25.123 ua).
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