Spruch:
Die außerordentlichen Rekurse der Antragstellerin werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß der Gesetzgeber wohl für zweiseitige Rekurse nach der ZPO und in den im § 37 Abs 1 MRG und im § 26 Abs 1 WEG genannten Verfahren eine Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist von vier Wochen, ua aber für im AußStrG geregelte Rekurse eine Rekurs- bzw Rekursbeantwortungsfrist von lediglich vierzehn Tagen festgesetzt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die unterschiedliche Regelung ist nämlich durch die Verschiedenartigkeit der Verfahrenssysteme - einerseits Zivilprozeß bzw diesem besonders stark angenähertes Verfahren nach § 37 MRG, anderseits Außerstreitverfahren - sachlich begründet (zB VfSlg 2956; 11.641; VfGH 24.5.1993 G 217/92; VfGH 19.6.1993 G 223/92). Eine Rekursfrist von vierzehn Tagen verstößt aber auch bei einem zweiseitigen Rekurs nicht gegen die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK. Der erkennende Senat hat daher gegen die Anwendung des § 11 Abs 1 AußStrG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken. Deshalb ist der Anregung der Revisionsrekurswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG die Aufhebung dieser Gesetzesstelle zu beantragen, nicht zu folgen.
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