Spruch:
1) Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2) Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegen seinen Wohltäter eines "groben Undankes" schuldig macht; darunter wird eine gerichtlich strafbare Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen verstanden. Damit eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden kann, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Stanzl in Klang2 IV/1, 621; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 948; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 350 mwN; EvBl 1974/39; SZ 48/68 ua) überdies noch erforderlich, daß sich in der strafbaren Handlung des Beschenkten grober Undank in der allgemein gebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes äußert; es muß eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegen. Für die Zurechenbarkeit ist auch das Bewußtsein erforderlich, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen (vgl NZ 1988, 13). Diese Grundsätze gelten entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber nicht nur im Falle eines Ehebruches als Grund des Widerrufes (1 Ob 643/89), sondern ebenso im Falle anderer strafbarer Handlungen wie etwa übler Nachrede gemäß § 111 StGB (6 Ob 540/83) oder Körperverletzung nach § 83 StGB (4 Ob 606/88, teilweise veröffentlicht in JBl 1989, 446 und EFSlg 59.983 ff). Ob eine festgestellte strafgesetzwidrige Handlung auch einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet (EFSlg 59.983), stellt eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit dar, die vom Obersten Gerichtshof nur überprüft werden darf, wenn dem Berufungsgericht ein grober Auslegungsfehler unterlief (EvBl 1993/59), was hier nicht der Fall ist. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab.
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