Spruch:
Der als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß - mit welchem den Rekursen beider Kindeseltern betreffend die Rückübertragung der Obsorge an den jeweiligen Elternteil hinsichtlich des seit 22.5.1992 bei Pflegeeltern in V***** untergebrachten Minderjährigen keine Folge gegeben worden war (ON 119) - wurde dem damaligen Vertreter der Mutter am Freitag, dem 22.12.1995, zugestellt (Rückschein in AS 234 Band II). Letzter Tag der vierzehntägigen Frist des - mangels Zulassung durch die zweite Instanz nur außerordentlichen - Revisionsrekurses war sohin, zumal in Außerstreitsachen die Gerichtsferien nicht zur Anwendung kommen (Art XXXVI erster Satz EGZPO; 4 Ob 565/95), Freitag, der 5.1.1996. Der hiegegen gerichtete und von der Mutter des Minderjährigen eigenhändig verfaßte "Einspruch" (inhaltlich als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen) vom 2.1.1996, adressiert an das Rekursgericht anstatt richtigerweise an das Erstgericht, langte zwar beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am letzten Tag der vierzehntägigen Frist, nämlich am 5.1.1996, ein, beim maßgeblichen Erstgericht jedoch nach umgehender Weiterleitung an dieses erst am Montag, dem 8.1.1996 (siehe Eingangsvermerke in AS 243 Band II). Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden zwar in bürgerlichen Rechtssachen bei gesetzlichen Fristen die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet; es genügt daher im allgemeinen, daß das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (ausführlich in einer Außerstreitsache etwa ÖA 1993, 109 sowie jüngst 10 Ob 1519/96 mwN) gilt dies aber nur dann, wenn das richtige Gericht als Empfänger der das Rechtsmittel enthaltenden Sendung bezeichnet wird. Sonst ist die Frist nur gewahrt, wenn das Geschäftsstück noch am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Da der hier zu beurteilende Revisionsrekurs erst nach Ablauf dieser Frist beim Erstgericht einlangte, ist er somit verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG können im Verfahren Außerstreitsachen zwar auch verspätete Rechtsmittel berücksichtigt werden, dies jedoch nur, wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Eine solche Änderung ist hier aber nicht mehr möglich, weil hiedurch das mj.Kind als eine von der Rekurswerberin verschiedene Person bereits das Recht erworben hat, an seinem gegenwärtigen Pflegeplatz weiterhin zu verbleiben und dort erzogen zu werden (6 Ob 166/69 bei identem Sachverhalt). Unter diesen Umständen ist eine sachliche Erledigung des verspäteten Revisionsrekurses der Mutter gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob das - wie bereits mehrere aktenkundige Eingaben der Rechtsmittelwerberin - ohne Sachsubstanz versehene Rechtsmittelschreiben, welches auch in seinen Anfechtungsgründen (EFSlg 67.460) keine Rechtsfrage für seine Zulässigkeit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG enthält, durch das Erstgericht einem Verbesserungsverfahren hätte unterzogen werden müssen, oder - bei Rechtzeitigkeit - durch den Obersten Gerichtshof als sogenannter leerer Rekurs sogleich zurückgewiesen hätte werden müssen (EFSlg 73.387).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß über den (weiteren) Rekurs ("Einspruch") der Mutter (ON 124) gegen den Gebührenbeschluß vom 15.1.1996 (ON 120) nach Vorlage durch das hiefür funktionell zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu entscheiden sein wird.
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