Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Frage, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt und ob die Revision bejahendenfalls nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO als Vollrevision zulässig ist:
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Der zit. Abs 1 ist nach Abs 4 derselben Gesetzesstelle ua auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (so auch Fasching, ZPR 1880; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Nov. 1983 in der Rechtsprechung des OGH ÖJZ 1985, 257 !295 ).
Wären die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, so betrüge der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 386.554 S und überstiege daher 300.000 S. Weil in diesem Fall die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig wäre, hätte das Berufungsgericht nach § 500 Abs 3 ZPO nicht auszusprechen gehabt, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 leg. cit. zulässig ist. Weil das Revisionsgericht nach § 508 a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 leg. cit. nicht gebunden ist, hätte es die vom Kläger als ordentliche Vollrevision eingebrachte Revision als solche zu behandeln (vgl. Fasching, aaO Rz 1831).
In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Ansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Das ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen Ansprüche zu entscheiden, ohne daß ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Die Abtretung vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund der Forderung zu verändern. Daher sind auch gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem einzelnen abgetreten wurden, nicht zusammenzurechnen (SZ 8/206; Fasching, Komm. I 345 f). In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Dabei reicht es nicht aus, daß der Beklagte aus einem gleichartigen Rechtstitel mehrfach belangt wird, sondern es muß sich stets um eine einheitliche Rechtsvorschrift oder um ein einheitliches Rechtsgeschäft handeln, aus dem diese Ansprüche abgeleitet werden (Fasching, Komm. I 344). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (SZ 45/117, 47/13, 56/186 ua). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (MietSlg 34.768; SZ 56/186). Bei Anwendung dieser Zusammenrechnungsgrundsätze sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in zwei nicht zusammenzurechnende Gruppen zu teilen.
Zur ersten Gruppe gehört nur der ursprünglich allein eingeklagte Anspruch von 238.385 S. Der Kläger brachte dazu vor, diese Forderung bestehe ohne Rücksicht darauf, ob der Kaufvertrag realisiert werden könne. Für sie sei lediglich die Fälligkeit des Rechnungsbetrages aus der Rechnung der Firma D*** gegen Baumeister G*** und die Verständigung des Beklagten durch diesen, daß die Zahlung so abgewickelt werde, (entscheidend). Die Vereinbarung zwischen den Streitteilen und dem genannten Baumeister sei nur deshalb so zustande gekommen, weil dieser auf Zahlung gedrängt habe und dem Beklagten die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestanden seien. Der Kläger habe einer solche Abwicklung nur aus Entgegenkommen gegenüber dem Beklagten zugestimmt (Punkt 7. des jedenfalls in der Tagsatzung vom 2.Juli 1987 vorgetragenen vorbereitenden Schriftsatzes ON 19, AS 70/71).
Nach den Feststellungen handelt es sich bei diesem Teil der eingeklagten Ansprüche um eine dem einlösenden Kläger von der D***-E***-B*** mbH abgetretene Forderung gegen den Beklagten.
Diese Forderung steht mit den zur zweiten Anspruchsgruppe gehörenden Rückabwicklungsforderungen von insgesamt 243.338,56 S weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Daher betragen die nicht zusammenzurechnenden Streitgegenstände, über die das Berufungsgericht entschieden hat, nicht, wie der Revisionswerber vermeint, 386.554 S, sondern 238.385 S und 148.169 S (den vom Erstgericht für gerechtfertigt gehaltenen Rückabwicklungsansprüchen, deren Feststellung vom Kläger nicht bekämpft wurde), so daß sie jeweils 300.000 S nicht übersteigen. Damit übersteigt der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, unter Bedachtnahme auf § 55 Abs 1 und Abs 4 JN 300.000 S nicht. Das Berufungsgericht hatte daher nach § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 leg. cit. zulässig ist.
Da es dies verneint hat, kann die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs nach § 500 Abs 4 ZPO nur mit außerordentlicher Revision (§ 505 Abs 3 leg. cit.) geltend gemacht werden.
2. Zur Frage, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist:
Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlte oder uneinheitlich wäre.
Ob die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf die die veröffentlichten (zB SZ 46/124 = JBl 1974, 431; EvBl 1979/84; JBl 1980, 430; SZ 54/156, RdW 1984, 10; JBl 1987, 513 und 1988, 250) und unveröffentlichten Entscheidungen (zB 8 Ob 513/86; 8 Ob 555/87; 5 Ob 508/89) einschränkende Entscheidung EvBl 1988, 10 uneinheitlich ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil sich die Divergenz auf keine entscheidungswesentliche Frage bezieht. Auch dann, wenn man der in der letztgenannten Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht folgt, würde das im vorliegenden Fall nichts ändern, weil beide Parteien nicht mehr von einem bis zur Versagung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde aufschiebend unwirksamen verdeckten Grundgeschäft (Kauf des Hälfteanteils des Beklagten durch den ausländischen Kläger), sondern wegen der praktischen Unmöglichkeit einer solchen Genehmigung vom Eintritt dieser Bedingung ausgehen, wodurch der Schwebezustand beendet wurde. Damit ist die Rückabwicklung berechtigt. Insoweit die Rechtsrüge nicht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ausgeht, die vom Berufungsgericht - wie sich aus den S 31/32 der Berufungsentscheidung ergibt - als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen wurden, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob es bei den Rückabwicklungsansprüchen darauf ankommt, ob die auf das Haus des Beklagten getätigten Aufwendungen werterhöhend waren oder nicht, ist nicht streitentscheidend, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes über die Werterhöhung ungeachtet seiner Rechtsansicht, es komme gar nicht darauf an, ob eine Werterhöhung vorliege, übernommen hat. Da vom Erstgericht ohnehin nur die werterhöhenden Investitionen zugesprochen wurden, ist der Beklagte diesbezüglich nicht beschwert.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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