European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0100OB00013.21S.0519.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. 4. 2020 wurden dem Kind Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für den Zeitraum von 1. 4. 2020 bis 30. 9. 2020 gemäß § 7 1. COVID‑19‑Justiz‑Begleitgesetz (1. COVID‑19‑JuBG), BGBl I 2020/16, gewährt (ON 4).
[2] Mit seinem am 27. 11. 2020 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte das Kind, ihm erneut Unterhaltsvorschüsse gemäß § 7 1. COVID‑19‑JuBG in Titelhöhe zu gewähren. Ein Exekutionsantrag war dem Antrag nicht angeschlossen (ON 13).
[3] Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß Unterhaltsvorschüsse nach § 7 1. COVID‑19‑JuBG für den Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 12. 2020 (ON 15).
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob eine mehrmalige Gewährung von COVID‑19‑Vorschüssen zulässig sei.
[5] Der Revisionsrekurs des Bundes ist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruch nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[6] Wie in den zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 5/21i und 10 Ob 8/21f vom 30. 3. 2021 ausführlich begründet wurde, ist ein neuer Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 7 1. COVID‑19‑JuBG nach Ablauf der Periode, für die bereits Vorschüsse nach diesem Gesetz gewährt wurden, zulässig.
[7] Da das Kind im vorliegenden Fall seinen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Titelvorschüssen nach § 7 1. COVID‑19‑JuBG am 27. 11. 2020 gestellt hat, fällt sein Antrag in den zeitlichen Anwendungsbereich der 2. COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO (BGBl II 2020/459), mit der die ursprünglich bis 30. 4. 2020 gesetzte Frist in § 7 1. COVID‑19‑JuBG, wiederum, diesmal bis zum 31. 12. 2020 verlängert worden war.
[8] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 5/21i; 10 Ob 8/21f; 10 Ob 9/21b; 10 Ob 14/21p). Der Revisionsrekurs des Bundes ist als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0112769; 10 Ob 14/21p).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)