OGH 10Ob130/05y

OGH10Ob130/05y29.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der zu 13 Nc 13/05v beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Ablehnungsssache der Antragstellerin M***** GmbH, *****, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 2. September 2005, GZ 11 Nc 11/05k-3, womit ihr Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

In dem zu 20 Nc 3/04t des Handelsgerichtes Wien anhängigen Verfahren wurde der Antrag der Ablehnungswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen. Der antragsabweisende Beschluss des Handelsgerichtes Wien wurde vom Senat 2 des Oberlandesgerichtes Wien mit Beschluss vom 18. 3. 2005, 2 R 5/05b bestätigt.

Mit Schreiben vom 25. 4. 2005, eingelangt am 27. 4. 2005 lehnte die Antragstellerin den gesamten Senat 2 des Oberlandesgerichtes Wien ab. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. 5. 2005, 13 Nc 13/05v-2 zurückgewiesen.

Am 9. 6. 2005 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Ablehnung des Senates 13 des Oberlandesgerichtes Wien ein (13 Nc 13/05v-3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien (auch) diesen Ablehnungsantrag zurück. Ein ganzer Senat könne nur dann abgelehnt werden, wenn dem Ablehungsantrag zu entnehmen sei, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen die selben Befangenheitsgründe vorliegen; ansonsten sei die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich. Solche seien hier, was die beiden Senatsmitglieder betreffe, gar nicht geltendgemacht worden. Aber auch hinsichtlich des Senatspräsidenten verweise die Ablehnungswerberin nur auf die Entscheidung vom 7. 12. 2004, 1 Nc 116/04f, womit der Oberste Gerichtshof - in einer anderen vom Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien behandelten Ablehnungssache (an der die Antragstellerin nicht beteiligt war) - vorgelegte Akten mangels Vorliegens einer Entscheidung und auch eines dagegen gerichteten Rechtsmittels dem Vorlagegericht zurückgestellt hat. Nach stRsp könnten aber weder „die Vertretung" einer bestimmten Rechtsmeinung, noch Verfahrensmängel, noch eine unrichtige Entscheidung eine Befangenheit begründen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Zurückweisung dieses Ablehnungsantrages per Telefax erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass sich die Ablehnungswerberin im gegenständlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, da es vorerst nur um die Bewilligung der Verfahrenshilfe geht (vgl Ballon in Fasching² Rz 7 zu § 24 JN mwN; RIS-Justiz RS000600; zuletzt: 5 Ob 53/04m). Es konnte hier aber auch die ansonsten bei jeder Telefaxeingabe - infolge Fehlens der Originalunterschrift (§ 75 Z 3 ZPO) - erforderliche Verbesserung (Konecny in Fasching/Konecny² II/2 § 74 ZPO Rz 34; RIS-Justiz RS0006955) unterbleiben, weil bereits der dem Rechtsmittel zugrunde liegende Ablehnungsantrag - ohne weitere Verfahrensschritte - zurückzuweisen war (vgl 3 Ob 240/04x).

Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidung auf keinen Fall mehr möglich (Ballon in Fasching² I § 21 JN Rz 6 mwN; Mayr in Rechberger² § 21 JN Rz 3 mwN). Das Institut der Ablehnung hat nämlich nur dort Bedeutung, wo ein Ablehnungsantrag im Falle seiner Berechtigung dazu führen kann, dass letztlich ein anderer als der befangene Richter entscheidet. Andernfalls besteht kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte (RIS-Justiz RS0041933 [T22 und T23]; zuletzt: 1 Nc 74/04d).

Wie eingangs festgehalten, ist die zu 2 R 5/05b des Oberlandesgerichtes Wien bestätigte Abweisung des Verfahrenshilfeantrages der Ablehnungswerberin bereits rechtskräftig. Auch die den Ablehnungsantrag gegen den 2. Senat des Oberlandesgerichtes Wien zurückweisende Entscheidung 13 Nc 13/05v-2 ist in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr anfechtbar. Die vorliegenden Ablehnungsanträge waren daher schon deshalb ohne weitere Verfahrensschritte zurückzuweisen, weil nach Rechtskraft (insb nach Fällung unanfechtbarer verfahrensbeendender Entscheidungen) ein Ablehnungsantrag schon von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (1 Nc 52/04v; 1 Nc 74/04d).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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