Rechtssatz
Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.
10 Ob 1/14s | OGH | 25.02.2014 |
Beisatz: Eine zur Ermittlung des Pflichtteils eingebrachte Klage nach Art XLII EGZPO ist daher insoweit unzulässig, als sie sich auf die Ermittlung des Werts und des Schicksals einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft bezieht. (T1) |
10 Ob 19/14p | OGH | 24.03.2015 |
Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2015/29 |
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_0100OB00001_14S0000_001