OGH 10Ob114/07y

OGH10Ob114/07y18.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Hasmik K*****, geboren am 10. Mai 1990, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 18. Oktober 2007, GZ 23 R 264/07g-G11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat den Antrag der Minderjährigen auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterhaltsklage gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten wegen des hohen Prozess- und Kostenrisikos abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte und ließ den Revisionsrekurs nicht zu: Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liege, sei eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts und stelle regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Minderjährige geltend, dass zumindest ein Teil des Anspruchs gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten durchsetzbar erscheine, weshalb eine teilweise Genehmigung der Klagsführung angezeigt erscheine; andernfalls würde der Minderjährigen der Rechtsschutz verweigert, da ein erneuter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde. Im Übrigen sei es nicht zulässig, die Erfolgsaussichten einer Klagsführung im Stadium der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung derart penibel zu prüfen.

Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

1. Ob eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichtes (RIS-Justiz RS0048207) und kann nur an Hand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0048142). Eine auffallende Fehlbeurteilung ist der angefochtenen Rekursentscheidung nicht zu entnehmen.

2. Zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Vertrages hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Gericht einen vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen kann (3 Ob 293/01m = RIS-Justiz RS0048113 [T3]; ebenso Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 I § 154 Rz 16). Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall der Genehmigung einer Klagsführung, dass eine teilweise Genehmigung nicht möglich ist (ebenso die zweitinstanzliche Rechtsprechung, zuletzt etwa LGZ Wien EFSlg 78.133 und LGZ Wien EFSlg 96.566). Nicht richtig ist im Übrigen das Argument, einem neuerlichen - geänderten (weil eingeschränkten) - Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klagsführung stünde der Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegen. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen zurückzuweisen.

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