OGH 10Ob11/05y (10Ob12/05w)

OGH10Ob11/05y (10Ob12/05w)22.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Eric B*****, geboren am 9. August 1991, Sandrine B*****, geboren am 30. September 1992, Renè B*****, geboren am 22. Dezember 1998, und Corinne B*****, geboren am 18. Jänner 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag. Herwig B*****, vertreten durch Dr. Alexandra Biely, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2004, GZ 43 R 425/04z-62, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Juni 2004, GZ 2 P 181/01k-41 bis 44, bestätigt wurden, und den Beschluss ebenfalls vom 20. August 2004, GZ 43 R 499/04g, 43 R 500/04d-63, womit der Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. Juni 2004, GZ 2 P 181/01k-52 bis 55, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses durch den Beschluss des Rekursgerichtes (ON 63) wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes (ON 62) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Mit Beschluss des Rekursgerichtes (ON 63) wurde der Rekurs des Vaters gegen die mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 14. 6. 2004 verfügte gänzliche Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 16 UVG als unzulässig zurückgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen die Zurückweisung des Rekurses des Vaters wird im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses nichts vorgebracht; die für diese Zurückweisung angeführte Begründung wird mit keinem Wort bestritten. Insoweit wird eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage mit keinem Wort aufgezeigt. Diese Bestimmung ist wie alle anderen Bestimmungen des AußStrG 1854 über das Revisionsrekursverfahren nach § 203 Abs 7 AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, noch anzuwenden, weil die erstinstanzliche Entscheidung noch im Jahr 2004 erging. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschlüssen vom 1. 6. 2004 (ON 41 - 44) den minderjährigen Kindern gemäß § 4 Z 5 UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2006 in der jeweiligen Höhe von monatlich EUR 105,40.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse vom Vater erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber stellt darin den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass „die Vorschüsse für den Zeitraum 1. 4. 2003 bis 31. 6. 2006 erst nach Prüfung der Rechtskraft des Titels gemäß § 382a EO, in eventu erst nach Prüfung der Beitragsfähigkeit des Rekurswerbers zu gewähren seien".

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage nach dem AußStrG alt, RGBl 1854/208, dessen Bestimmungen - wie bereits erwähnt - noch auf den vorliegenden Revisionsrekurs anzuwenden sind. Nach § 14 Abs 3 AußStrG alt ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG alt den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG alt. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichts für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0112656). Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG alt binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichtes (ON 62) richtet, jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG alt). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109503).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (9 Ob 8/05z).

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