Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie ersatzlos aufgehoben werden.
Text
Begründung
Mit der gemäß § 382a EO erlassenen einstweiligen Verfügung vom 23. 10. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, ab 20. 10. 2006 einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde der Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 1. 12. 2006 bis 30. 11. 2009 in Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 13. 12. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 1. 2006 mit EUR 192 monatlich festgesetzt und gleichzeitig die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben. Der Beschluss wurde am 2. 1. 2007 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 19. 1. 2007 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse im Hinblick auf die höhere endgültige Titelfestsetzung gemäß § 19 Abs 2 UVG auf monatlich EUR 192 ab 1. 12. 2006.
Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs infolge divergenter Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 147/00i gegenüber 4 Ob 137/99x und 7 Ob 194/01g) zulässig sei. Es schloss sich der Entscheidung des dritten Senats an, der ein vergleichbarer Fall zugrunde gelegen sei. Eine Auslegung nach dem Zweck des § 19 UVG (Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln) scheine geboten.
Rechtliche Beurteilung
Der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine Erhöhung (§ 19 Abs 2 UVG) von aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gewährter Unterhaltsvorschüsse, mag es sich dabei auch um einen „echten" Titelvorschuss handeln, nicht in Betracht kommt, wenn in der Folge der Unterhalt endgültig festgesetzt und damit die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w und 6 Ob 179/07b). Auf diese ausführlich begründeten Entscheidungen kann verwiesen werden. Der erkennende zehnte Senat folgt daher ebenfalls nicht der zu 3 Ob 147/00i vertretenen Auffassung, die letztlich vereinzelt geblieben ist (6 Ob 179/07b). Da keine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt, scheidet somit eine Vorschusserhöhung nach § 19 Abs 2 UVG aus. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren somit ersatzlos aufzuheben.
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