Spruch:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Italien hat, eine Forderung von S 15.707,38 gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Vorbringen im Antrag befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist.
Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 507/00; 1 Nd 503/99 uva).
Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (10 Nd 505/00; Matscher in Fasching, Zivilprozesgesetze2 Rz 145 und 183 zu § 28 JN).
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