Spruch:
Der Antrag auf Ordination wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger macht gegen die Beklagte mit Sitz in Deutschland eine Forderung von S 27.029,80 sA geltend. Diese sei als Reiseveranstalter einer vom Kläger gebuchten Pauschalreise auf die Seychellen, die er aufgrund eines Reiseprospekts der beklagten Partei in Österreich als Verbraucher gebucht habe, aufgetreten. Für den als Verbrauchergeschäft zu qualifizierenden Reisevertrag sei gemäß Art 14 EuGVÜ die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründete der Kläger auf § 99 JN.
Die beklagte Partei hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten. Ein Gerichtsstand nach § 99 JN komme nach den Bestimmungen des EuGVÜ nicht in Frage; überdies sei eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 EuGVÜ getroffen worden.
Nach Erhebung dieser Unzuständigkeitseinrede stellte der Kläger den Antrag, die Rechtssache an das BG Salzburg zu überweisen, weil die Beklagte dort eine Niederlassung besitze. Über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ist noch nicht entschieden worden.
Letztlich beantragt die klagende Partei mit dem Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes offenbar nicht gegeben bzw nicht zu ermitteln sind, die Ordination eines örtlich zuständigen Gerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Ordination im Sinn des § 28 JN erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Vor rechtskräftiger Erledigung der im Prozess erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kommt daher eine Ordination nicht in Frage (6 Nd 512/98 mwN; Mayr in Rechberger2, Rz 2 zu § 28 JN).
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