OGH 10Nd501/01

OGH10Nd501/0119.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Transporte GmbH, *****, vertreten durch Beck & Krist, Rechtsanwälte Partnerschaft in Mödling, gegen die beklagte Partei A*****-Früchtehandel, *****, wegen DM 12.020 (= ATS 84.567,08) sA über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer mit einem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei mit Sitz in der Schweiz die Zahlung von ATS 84.567,08 sA aus über Auftrag der beklagten Partei aus V*****, K***** bzw M***** nach W***** (Ort der Ablieferung) durchgeführten Transportleistungen mangels Zahlung trotz Mahnung. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei aufgrund des Art 31 CMR, wonach die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411, RIS-Justiz RS0046376). Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens (Schütz in Straube, HGB I2, 1229).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 2 Nd 511/00; 2 Nd 512/00 uva).

Da nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, war in Stattgebung des Ordinationsantrages das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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