European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0100NC00030.14I.1203.000
Spruch:
Als zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens zuständiges Gericht wird anstelle des Bezirksgerichts Dornbirn das Bezirksgericht Gänserndorf bestimmt.
Text
Begründung
Im vorliegenden Fall hatte der am 22. 10. 2014 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbene Erblasser seinen Wohnsitz bis Ende September 2014 im Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf.
Die aufgrund des Gesetzes erbberechtigten Eltern stützen ihren Delegierungsantrag darauf, dass sich in diesem Gerichtssprengel auch das Vermögen ihres Sohnes, der seinen Hauptwohnsitz erst am 9. 10. 2014 aus der Gemeinde, in der auch die Antragsteller wohnen, nach Dornbirn verlegt habe, befinde und dass Fahrten nach Vorarlberg sehr beschwerlich für sie wären.
Das Bezirksgericht Dornbirn sprach sich für eine Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO4 § 31 JN Rz 1). Nach der Rechtsprechung ist ein Delegationsantrag berechtigt, wenn nach der Aktenlage das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz der Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind (6 Nc 17/12w mwN; 10 Nc 7/10a; 4 Nc 23/07f; 3 Nc 17/07s; RIS-Justiz RS0046117).
Im Hinblick auf die angeführten Umstände erscheint die spruchgemäße Übertragung der Zuständigkeit im Sinn des § 31 Abs 1 JN zweckmäßig und geeignet, eine Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens zu bewirken, weshalb dem Delegierungsantrag stattzugeben ist.
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