OGH 7Nd502/94 (RS0046117)

OGH7Nd502/942.3.1994

Rechtssatz

Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (Im Sprengel jenes Bezirksgerichtes, in dem die Verlassenschaftssache anhängig gemacht wurde, hatten keine Angehörigen des Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, und es waren dort auch keine Vermögenswerte vorhanden.)

Normen

JN §31 Abs1 Satz2

7 Nd 502/94OGH02.03.1994
6 Nd 503/98OGH26.05.1998
5 Nd 502/02OGH19.03.2002

Vgl auch; nur: Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und wo sich auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden. (T1)

10 Nc 30/14iOGH03.12.2014

Auch; Beisatz: Ein Delegationsantrag ist berechtigt, wenn nach der Aktenlage das überwiegende Vermögen des Erblassers sowie der Wohnsitz der Erben im Sprengel des anderen Gerichts gelegen sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940302_OGH0002_0070ND00502_9400000_001

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