OGH 6Nd503/98

OGH6Nd503/9826.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Oberwart zu 10 A 17/98d geführten Verlassenschaftssache nach dem am 14.Februar 1998 verstorbenen, zuletzt in *****, wohnhaft gewesenen Anton G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des bisher zuständigen Bezirksgerichtes Oberwart wird das Bezirksgericht Murau als zuständiges Verlassenschaftsgericht bestimmt.

Text

Begründung

Anton G*****, verstarb am 14.Februar 1998 in S*****. Die Abhandlungssache wird bisher von dem nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht Oberwart geführt. Die Witwe und das gemeinsame Kind, aber auch die beiden Kinder aus erster Ehe haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Murau. Dort befindet sich auch das bisher bekannte Vermögen des Erblassers (Todfallsaufnahme vom 18.3.1998, ON 15). Ein Testament wurde nicht aufgefunden. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Witwe und die drei Kinder zu Erben berufen. Bisher gab nur der Sohn Marko G***** eine (bedingte) Erbserklärung ab. Er beantragte am 18.3.1998 die Delegierung der Abhandlung an das Bezirksgericht Murau (ON 16).

Das Bezirksgericht Oberwart legt die Akten mit dem Ersuchen vor, die Abhandlung an das Bezirksgericht Murau zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung liegen vor. Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 31 JN). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben - davor besteht noch keine Parteistellung (EFSlg 79.070) - und das bisher zuständige Gericht. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, Verbilligung des Verfahrens oder in der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (Mayr aaO Rz 4; EFSlg 75.926). Die Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Erben wohnen und wo sich das Vermögen des Erblassers befindet, ist zweckmäßig (EFSlg 75.932).

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