Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin, deren Sitz sich nach dem Klagsvorbringen in Großbritannien befindet, im Europäischen Mahnverfahren die Zahlung von 1.640,82 EUR sA. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erließ den Zahlungsbefehl und verfügte dessen Zustellung an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl.
Mit Beschluss vom 12. 7. 2013 (ON 7) stellte das Erstgericht fest, dass die Antragsgegnerin fristgerecht Einspruch erhoben habe und forderte gleichzeitig die Antragsteller auf, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen.
Die Antragsteller beantragten daraufhin mit Eingabe vom 22. 7. 2013 (ON 8), die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, welcher die örtliche Zuständigkeit eines der sachlich zuständigen Gerichte bestimmen möge, wobei im Hinblick auf den aktuellen Wohnsitz der Antragsteller einerseits und der registrierten Rechtsform der Antragsgegnerin andererseits angeregt werde, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für Handelssachen Wien zu bestimmen. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass gemäß Art 17 Abs 1 der VO (EG) 1896/2006 das Verfahren im Fall des fristgerechten Einspruchs des Antragsgegners vor den zuständigen Gerichten des Ursprungmitgliedstaats weitergeführt werde. Die inländische Gerichtsbarkeit sei daher gegeben. Die Antragsgegnerin verfüge allerdings über keinen Gerichtsstand im Inland. Da der anspruchsbegründende Beförderungsvertrag zwar als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren sei, der Verbrauchergerichtsstand für Aktivklagen nach Art 15 Abs 3 EuGVVO jedoch nicht zum Tragen komme, lasse sich kein örtlich zuständiges Gericht ermitteln, weshalb ein Ordinationsantrag erforderlich sei.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) 1896/2006 (EuMahnVO). Für solche Verfahren ist in Österreich nach § 252 Abs 2 ZPO ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Es hat bei Vorliegen einer Mahnklage anhand des Antragsformulars nach Art 8 EuMahnVO zu prüfen, ob das Verfahren in den Anwendungsbereich der EuMahnVO fällt (Art 2 EuMahnVO), ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt (Artikel 3 EuMahnVO), ob eine fällige bezifferte Geldforderung betrieben wird (Art 4 EuMahnVO), die internationale Zuständigkeit gegeben ist (Art 6 EuMahnVO) und der Antrag den Erfordernissen des Art 7 EuMahnVO entspricht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen (Art 12 EuMahnVO). Nach einem fristgerechten Einspruch ist das Verfahren - außer bei einem gegenteiligen Antrag des Antragstellers - vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weiterzuführen (Art 17 Abs 1 EuMahnVO), wobei die Überleitung nach dem Prozessrecht dieses Staats zu erfolgen hat (Art 17 Abs 2 EuMahnVO).
2. Für diese Überleitung in das ordentliche Verfahren sieht § 252 Abs 3 ZPO vor, dass das Gericht nach Einlangen eines fristgerechten Einspruchs diesen dem Antragsteller mit der Aufforderung zuzustellen hat, binnen einer Frist von 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen. Macht der Antragssteller fristgerecht ein Gericht namhaft, so ist die Rechtssache an dieses zu überweisen. Die Streitanhängigkeit wird durch die Überweisung nicht aufgehoben. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. Macht der Antragsteller innerhalb der Frist kein Gericht namhaft, so ist die Klage zurückzuweisen.
3. Im vorliegenden Fall begehren die Antragsteller in ihrer Eingabe vom 22. 7. 2013, dass das für die Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens in Österreich ausschließlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien auch für das ordentliche Verfahren zuständig sein solle. Die Voraussetzungen für die von ihnen in diesem Zusammenhang beantragte Ordination nach § 28 JN liegen jedoch nicht vor.
4. Gemäß § 28 Abs 1 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn der Zivilprozessordnung oder einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Wurde hingegen - wie hier - ein inländisches Gericht angerufen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (3 Nc 5/13k; 3 Nc 32/12d; 7 Nc 11/11v uva; RIS-Justiz RS0046450, RS0046443). Da das angerufene Bezirksgericht für Handelssachen Wien bisher noch nicht (rechtskräftig) negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat, kommt eine Ordination nach § 28 JN (derzeit) nicht in Betracht.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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