Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 8. 4. 2002 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 11.630,--.
Nachdem die Befangenheitsanzeige von 14 Cg-Richtern des Landesgerichts Innsbruck als berechtigt anerkannt worden war, stellte der Kläger am 25. 9. 2002 einen Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg. Bei sämtlichen Cg-Richtern des Landesgerichts Innsbruck sei eine Befangenheit gegeben. Da eine Zuweisung der Rechtssache zu einem der Arbeits- und Sozialrichter bzw Strafrichter des Landesgerichts Innsbruck nicht zweckmäßig sei, da auch von diesen Befangenheitsanzeigen zu erwarten seien, hätte das Landesgericht Innsbruck gemäß § 30 JN von Amts wegen anzeigen müssen, dass es wegen Befangenheit gehindert sei, die Gerichtsbarkeit auszuüben. Darüber hinaus erscheine eine Delegation im Sinne des § 31 JN zweckmäßig, da aufgrund der zu erwartenden Befangenheitserklärungen der übrigen Richter des Landesgerichts Innsbruck die Verfahrensdauer erheblich verlängert und eine rasche Behandlung der Rechtssache verzögert werde. Der Kläger leide an einer schweren Krankheit, die eine rasche Erledigung der Streitsache erfordere.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Delegierungsantrag ohne eigene Äußerung und ohne Einholung einer Äußerung der beklagten Partei iSd § 31 Abs 3 Satz 3 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Mangels tauglicher Delegierungsgründe ist der Delegierungsantrag nicht berechtigt.
Nach stRsp kann eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) nicht auf das (vermutliche) Vorliegen von Ablehnungsgründen bei allen Richtern eines Gerichtshofs gestützt werden (EvBl 1968/144; EF 60.701, 69.714, 82.070, 87.959; RIS-Justiz RS0046074). Über Befangenheitsanzeigen und Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden (7 Nd 521/99). Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 30 JN (7 Nd 521/99; 6 Nd 501/00; 7 Nd 512/01).
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