OGH 10Bkd5/91 (RS0054985)

OGH10Bkd5/9123.11.1992

Rechtssatz

Eine Doppelvertretung ist auch dann unzulässig, wenn eine Schädigung oder Gefährdung materieller Interessen der Klienten nicht eintritt; die Verletzung der Pflicht, Doppelvertretungen zu unterlassen, ist insofern ein reines Formaldelikt (SSt 8/38; AnwBl 1953,49; AnwBl 1979,536).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1

10 Bkd 5/91OGH23.11.1992
12 Bkd 3/93OGH30.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Das gleichzeitige Tätigwerden desselben Rechtsanwaltes auf verschiedenen Seiten in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen ist auch dann, wenn diese in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, unstatthaft und selbst dann disziplinär, wenn weder ein Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Klienten vorliegt, noch dem Klienten ein Schaden entstanden ist (AnwBl 1988,341; AnwBl 1984,272; AnwBl 1982,623; AnwBl 1982,574 ua). (T1)

14 Bkd 3/94OGH10.10.1994
2 Bkd 2/98OGH02.12.1998

Auch; Beis wie T1

9 Bkd 2/05OGH06.11.2006

Auch; nur: Eine Doppelvertretung ist auch dann unzulässig, wenn eine Schädigung oder Gefährdung materieller Interessen der Klienten nicht eintritt. (T2)

2 Bkd 1/11OGH07.12.2011

Auch

16 Bkd 10/10OGH06.02.2012

Vgl aber; Beisatz: Die am 10. Mai 2011 bekannt gemachte und seither in Kraft stehende Regelung über die Doppelvertretung des § 12a RL-BA ersetzt die bisherige rein formale Betrachtungsweise insbesondere in den Fällen, die bisher dem Tatbestand der „formellen“ (unechten) Doppelvertretung subsumiert wurden. (T3)

10 Bkd 5/12OGH13.05.2013

Vgl auch; Beis wie T3

24 Os 1/14yOGH12.03.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9100000_001

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