LVwG Wien VGW-151/082/5184/2026

LVwG WienVGW-151/082/5184/202616.4.2026

NAG §51
NAG 2005 §54 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.082.5184.2026

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 4.3.2026 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 16.2.2026, Zl. ..., betreffend Aufenthaltskarte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger. Sein türkischer Reisepass hat eine Gültigkeit vom 20.11.2018 bis 19.11.2028.

Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltskarte ("EU-Familienangehöriger") mit Gültigkeit vom 23.12.2020 bis 23.12.2025 ausgestellt worden. Er hatte am 11.9.2018 in der Türkei eine in Wien niedergelassene bulgarische Staatsangehörige geheiratet. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2024 wurde diese Ehe in Wien am 17.9.2024 einvernehmlich geschieden. Aus der Ehe entstammten keine Kinder.

Am 27.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer mit ausgefülltem Antragsformular persönlich bei der belangten Behörde die Ausstellung einer weiteren Aufenthaltskarte. Dabei gab er auch seine Scheidung bekannt.

Über behördliche Aufforderung vom 28.11.2025, finanzielle Mittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für den Zeitraum vom 29.8.2024 bis 2.1.2025 nachzuweisen, gab der Beschwerdeführer mit E‑Mail vom 4.12.2025 eine ausführliche Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer lebte in diesem Zeitraum mangels einer anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von seinen Ersparnissen. Eine Krankenversicherung hatte er in diesem viermonatigen Zeitraum nicht. Seit dem 3.1.2025 ist der Beschwerdeführer wieder in Wien durchgehend beim gleichen Dienstgeber unselbständig erwerbstätig.

Der Hintergrund war, dass der Beschwerdeführer am 1.7.2024 ein Angebot für eine gemeinsame Geschäftsgründung außerhalb von Wien (in Tirol-C.) erhalten hatte, als er noch bei seinem vorherigen Arbeitgeber tätig war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er private Probleme mit seiner Ex-Frau und seine Verfassung war sehr schlecht. Er beschloss, diese Gelegenheit zu nutzen und entschied sich, das Angebot anzunehmen. Am 29.8.2024 kündigte er seine Anstellung und verließ das Unternehmen, bei dem er bis dahin gearbeitet hatte. Er reiste an den angedachten Arbeitsort nach Tirol, wo ihm gesagt wurde, er müsse warten, bis die firmenrechtlichen Angelegenheiten notariell erledigt werden können. Der Beschwerdeführer wartete etwa 15 Tage in C., wo ihm das Unternehmen Essen und Unterkunft zur Verfügung stellte. Es kam allerdings zu Schwierigkeiten. Ein weiterer Notarstermin musste angesetzt werden. Der Beschwerdeführer hatte noch Geld übrig, in bar und nicht auf seinem Bankkonto, das er von seinem letzten Einkommen gespart hatte. Damit konnte er noch einen Monat überbrücken. Er wollte keine Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen, zudem stand er wegen der beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, sodass eine Anmeldung beim AMS nach deren Auskunft nicht erfolgreich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer war aber geraten worden, nicht "ohne Versicherungsschutz zu bleiben". Seine Geduld war bald darauf erschöpft, und so vereinbarte er erneut einen Termin beim Notar. Dabei stellte sich heraus, dass der Geschäftspartner ein Betrüger gewesen sein soll, der auch anderen dasselbe versprochen hätte. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer am 1.12.2024 nach Wien zurück und fand eine neue Arbeitsstelle bei seinem jetzigen Arbeitgeber. Es war schwierig, nach drei Monaten Arbeitslosigkeit wieder einen Job zu finden, aber er hat eine sehr gute und gefragte Ausbildung als Bäcker. Wegen der noch laufenden Bau- bzw. Eröffnungsphase konnte er seine Tätigkeit erst im nächsten Jahr, am 3.1.2025, beginnen.

Zusammengefasst befand sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg "in einem konkreten Übernahmeprozess" und wartete auf die "abschließenden finanziellen und rechtlichen Klärungen". Aus diesem Grund war er in dieser Zeit nicht krankenversichert, da er davon ausgegangen sei, dass die Übernahme des Unternehmens rasch zustande kommen würde. Er hatte aber monatelang warten müssen, bis er schließlich erfuhr, dass das Unternehmen sehr hohe Schulden hatte, die ihm zuvor nicht bekannt waren. Aufgrund dieser unerwarteten Situation konnte die Betriebsübernahme nicht stattfinden, und der Beschwerdeführer musste seine beruflichen Pläne ändern.

Über Mitteilung der belangten Behörde vom 12.12.2025 gemäß § 55 Abs. 3 NAG gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit E-Mail vom 17.12.2025 bekannt, das kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt wird.

Über Anfrage des (nunmehr einschreitenden) anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 29.1.2026 mit, dass "das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht gegeben sind, aber ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 5 NAG zu erteilen ist".

Die Aufenthaltstitelkarte des Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wurde dem Beschwerdeführer im Postweg mit Schreiben vom 16.2.2026 übermittelt und durch Hinterlegung am 24.2.2026 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht mit E‑Mail vom 4.3.2026 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe am 27.11.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Stattdessen werde ihm ein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Die beantragte Dokumentation sei dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 5 NAG auszustellen gewesen, weil er in Österreich berufstätig sei, über Ersparnisse verfüge und durch seine Arbeit auch krankenversichert sei. Dem Beschwerdeführer sei eine "Lücke in seinen Versicherungszeiten" vorgehalten worden. Darauf habe der Beschwerdeführer reagiert. Zwar mag es sein, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werde, jedoch sei dies nicht die beantragte Dokumentation, was zudem als "Schlechterstellung" zu betrachten sei.

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens auf elektronischem Weg vor (hier eingelangt am 23.3.2026).

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt und ergeben sich durchwegs aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden und den schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers.

Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf seiner beruflichen Neuorientierung, der beabsichtigten Geschäftsübernahme in Tirol und des nach deren Scheitern erfolgten Wiedereinstiegs in eine unselbständige Erwerbstätigkeit begegnet im Rahmen der Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Angaben wurden im Verwaltungsverfahren wiederholt, im Kern gleichbleibend und in sich schlüssig erstattet und stehen mit den aktenkundigen zeitlichen Eckdaten, insbesondere der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses am 29.8.2024, der unstrittig fehlenden Meldung beim Arbeitsmarktservice, der ebenfalls unstrittigen Versicherungslücke sowie der neuerlichen Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab 3.1.2025, in Einklang. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei auch die freiwillige Aufgabe seiner bisherigen Beschäftigung, die mangelnde Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes in diesem Zeitraum. Ob die von ihm angestrebte unternehmerische Tätigkeit in Tirol bereits in allen Einzelheiten gesichert war oder aus welchen konkreten Gründen die in Aussicht genommene Übernahme letztlich scheiterte, bedarf keiner weitergehenden Aufklärung, weil diese Umstände für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht ausschlaggebend sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachging, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, keine Sozialleistungen bezog und nicht krankenversichert war.

3. Rechtslage

§ 51 NAG (in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 - FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018) und § 54 sowie § 55 NAG (jeweils zuletzt novelliert durch das FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017) haben samt Überschrift auszugsweise folgenden Wortlaut:

"4. HauptstückUnionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. …

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen …

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) …

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

4. Rechtliche Beurteilung

In rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer nicht vor. Die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 55 Abs. 5 NAG (in Kartenform) ist daher zu Recht erfolgt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/‌10/0063, Rz. 9, mit Verweis auf VwGH 11.8.2017, Ro 2015/‌10/‌0019, insbesondere Rz. 22 ff).

Nach § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Ehegatten im Fall der Scheidung nur dann erhalten, wenn er nachweist, dass er die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllt. Maßgeblich ist daher nicht schon der Umstand, dass die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens die erforderliche Dauer erreicht hatte und das Aufenthaltsrecht aus diesem Grund nicht bereits mit der Scheidung als solcher weggefallen ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Drittstaatsangehörige ab diesem Zeitpunkt seinerseits die materiellen Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllt und diese auch fortlaufend vorliegen.

Dies traf auf den Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitraum vom 29.8.2024 bis 2.1.2025 nicht zu. Er war in diesem Zeitraum unstrittig weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Dass ihm die Erwerbstätigeneigenschaft eines Arbeitnehmers gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben wäre, ist schon deshalb zu verneinen, weil er seine frühere Beschäftigung aus eigenem Entschluss beendet hat, um eine unternehmerische Neuorientierung zu verfolgen. Eine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit lag damit nicht vor (vgl. VwGH 28.6.2021, Ra 2021/22/0054, Rz. 20 ff). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt gerade nicht zur Verfügung stellte und daher auch nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet war. Bereits deshalb sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Z 2 oder 3 NAG nicht erfüllt.

An der fehlenden Unfreiwilligkeit der (im Ergebnis viermonatigen) Arbeitslosigkeit ändert auch der vom Beschwerdeführer dargelegte (persönliche) Hintergrund nichts. Dass er sich infolge privater Belastungen zu einem beruflichen und örtlichen Neubeginn in Tirol entschloss, vermag die von ihm selbst getroffene Entscheidung zur Beendigung seiner bisherigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht in eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 NAG umzudeuten. Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Tätigkeit letztlich nicht verwirklicht werden konnte, vermag seine Situation in kein günstigeres Licht zu rücken, weil sie die Folge des bewusst eingegangenen Risikos einer Kündigung ohne eine unmittelbar anknüpfende Betriebsaufnahme war.

Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG waren nicht gegeben. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, in diesem Zeitraum von angesparten Mitteln gelebt und keine Sozialleistungen bezogen zu haben. Selbst wenn man damit das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel als dargetan ansehen wollte, fehlte es jedenfalls an dem nach dieser Bestimmung zusätzlich erforderlichen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Damit war der Beschwerdeführer im Ergebnis während eines viermonatigen Zeitraums nicht krankenversichert.

Da der Beschwerdeführer somit nach der Scheidung weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG noch jene des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllte und ihm auch die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG als Arbeitnehmer infolge freiwilliger Kündigung bzw. als Selbständiger mangels anknüpfender unternehmerischer Tätigkeit nicht erhalten blieb, ist damit auch sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erhalten geblieben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte lagen daher nicht vor.

Ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers somit nicht erhalten geblieben, so lebt es durch die nachfolgende Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht wieder auf (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/‌22/0071, Rz. 9, mit Verweis EuGH 16.7.2015, Singh u.a., C‑218/14, Rz. 67, wonach ein [durch Wegzug des Ehepartners] erloschenes Aufenthaltsrecht nicht wieder auflebt [durch einen nach Wegzug gestellten Scheidungsantrag]).

Ein bereits weggefallenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten wird durch nachfolgende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht neuerlich begründet. § 54 Abs. 5 NAG regelt den Fortbestand eines bestehenden, aus der früheren Ehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bestimmung eröffnet hingegen keine von diesem abgeleiteten Rechtsgrund losgelöste neue Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der in § 51 NAG genannten Voraussetzungen bereits weggefallen, so kann eine erst danach eingetretene Änderung der Lebensumstände diesen Rechtsverlust nicht nachträglich beseitigen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer später wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Diese spätere Entwicklung mag für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung Bedeutung haben, sie führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen für die beantragte Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts rückwirkend oder neuerlich als erfüllt anzusehen wären. Maßgeblich für die beantragte Aufenthaltskarte ist vielmehr, ob das dem Beschwerdeführer aus seiner früheren Ehe abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erhalten geblieben ist. Dies ist, wie dargelegt, aber nicht der Fall.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von ihrer Durchführung abgesehen werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers und den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerde wirft keine ergänzungsbedürftigen Tatsachenfragen auf, sondern bekämpft inhaltlich allein die rechtliche Beurteilung des feststehenden Sachverhalts und leitet daraus den Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltsrechts ab. Unter diesen Umständen war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stand auch Art. 47 GRC nicht entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu lösen war. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der insbesondere zu § 51 NAG verwiesenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf einen durch den unstrittigen Akteninhalt geklärten Einzelfall.

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