LVwG Wien VGW-141/081/11496/2020VGW-141/081/11498/2020

LVwG WienVGW-141/081/11496/2020VGW-141/081/11498/20209.11.2020

WMG 2010 §4 Abs1 Z1
WMG 2010 §5 Abs2 Z1
WMG 2010 §6
WMG 2010 §7 Abs1
WMG 2010 §7 Abs2 Z3
WMG 2010 §7 Abs3
WMG 2010 §10 Abs1
WMG 2010 §10 Abs2
WMG 2010 §10 Abs3
WMG 2010 §14 Abs1
WMG 2010 §14 Abs2
WMG 2010 §15 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.081.11496.2020

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Straße,

 

1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum D., vom 23.03.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum D. - SH/2020/1-001, mit welchem auf Grund des Antrages vom 18.02.2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF zuerkannt wurde,

 

2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum D., vom 28.04.2020, Zahl MA 40 - Sozialzentrum D. - SH/2020/2-001, mit welchem I.) die zuletzt mit Bescheid vom 23.03.2020, Zl. MA40 - SH/2020/1-001, zuerkannte Leistung mit 31.05.2020 eingestellt wurde und auf Grund einer Änderung II.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF zuerkannt wurde,

 

zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft gemäß den §§ 4, 7, 8, 9 und 10 sowie 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Monat April 2020 in der Höhe von EUR 2.351,88, für die Monate Mai, Juli und Oktober 2020 in der Höhe von jeweils EUR 2.426,20, für die Monate Juni, August und September 2020 in der Höhe von jeweils EUR 2.411,67, für den Monat November 2020 in der Höhe von EUR 2.513,38 und für den Monat Dezember 2020 in der Höhe von EUR 2.862,10 zuerkannt wird.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Zahl MA 40 - Sozialzentrum D. - SH/2020/1-001, vom 23. März 2020 wurde der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft auf Grund ihres Antrags vom 18. Februar 2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 zuerkannt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei dem Beschwerdeführer Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich sowie das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im März 2020 in der Höhe von EUR 100,-- fiktiv angerechnet worden wäre. Die beiden minderjährigen Kinder des Rechtsmittelwerbers, E. und F. B., wären auf Grund der Aberkennung des Status des Asylberechtigten weiterhin nicht bei der Berechnung berücksichtigt worden.

 

Mit Bescheid vom 28. April 2020 zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum D. - SH/2020/2-001 wurde die mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Zahl MA 40 - Sozialzentrum D. - SH/2020/1-001, vom 23. März 2020 zuerkannte Leistung mit 31. Mai 2020 eingestellt und der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 zuerkannt. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass ein Guthaben in der Höhe von EUR 40,21 entstanden sei, da das Einkommen des Beschwerdeführers im März 2020 geringer wäre als bislang angenommen.

 

In der gegen diese beiden Bescheide rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes dar:

 

„Die Behörde begründet die Neubemessung und Rückforderung damit, dass die beiden mj. Kinder F. und E. keinen Asylstatus mehr hätten, weil dieser aberkannt worden wäre. Diese Annahme ist unrichtig: eine solche Aberkennung gibt es nicht, insofern auch die beiden Kinder während des gesamten, zu berücksichtigenden Zeitraums anspruchsberechtigt waren.“

 

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 25. September 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, sämtliches Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von 1. Jänner 2019 bis zumindest 30. September 2019 nachzuweisen, den Einsatz der Arbeitskraft betreffend ihn und seine Ehegattin bzw. den Besuch eines Deutschkurses zu bescheinigen und eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung seiner minderjährigen Kinder vorzulegen. Des Weiteren wurde dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht, dass der mj. F. B. im Zeitraum von 23. Dezember 2019 bis 15. Jänner 2020 in der Justizanstalt G. behördlich gemeldet war, sodass davon ausgegangen wird, dass er sich in diesem Zeitraum in Haft befand. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt diesbezüglich eine Stellungahme innerhalb der oben genannten Frist abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2020 mit, dass das gegen den minderjährigen E. B. eingeleitete Aberkennungsverfahren am 13. Jänner 2020 eingestellt wurde und das gegen den minderjährigen F. B. eingeleitete Aberkennungsverfahren am 5. Juni 2020 zur Vorprüfung ausgesetzt wurde.

 

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 übermittelte der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, Bestätigungen des ÖIF über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs, Schulbesuchsbestätigungen seiner Kinder, Nettolohnzettel, Bewerbungsschreiben und eine Bescheinigung, dass seine Ehegattin am 3. November 2020 zu einem Einstufungstest für einen Deutschkurs eingeladen wurde.

 

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

 

Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 beantragte der 1977 geborene Rechtsmittelwerber die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz für sich, seine Ehegattin, Frau H. B., und seine sieben minderjährigen Kinder.

 

Bei dem Rechtsmittelwerber, seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern, dem 2003 geborenen F. B., dem 2005 geborenen E. B., dem 2005 geborenen J. B., dem 2007 geborenen K. B., dem 2010 geborenen L. B., dem 2012 geborenen M. B. und der 2017 geborenen N. B., handelt es sich um syrische Staatsangehörige, welchen jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

 

Die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft wohnte bis zum 6. September 2020 in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, P.-gasse. Seit dem 7. September 2020 ist sie in der Mietwohnung des Rechtsmittelwerbers an der Anschrift Wien, C.‑Straße, wohnhaft.

 

Frau H. B. bezog im Zeitraum bis zum 26. März 2020 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich. Sie ist seit dem 10. September 2020 durchgehend beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet. Die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers unterzog sich zuletzt im Juli 2020 einer Prüfung des ÖIF betreffend Deutschkenntnisse auf Niveau A1, welche sie jedoch nicht positiv absolvieren konnte. Sie wurde zuletzt seitens des Arbeitsmarktservices Wien zu einem Einstufungstest für einen Deutschkurs eingeladen, welcher am 3. November 2020 stattfand.

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 11. Mai 2020 beim Arbeitsmarktservice Wien durchgehend als arbeitslos gemeldet. Im Zeitraum von 27. März 2020 bis 24. Oktober 2020 lukrierte er Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 14,53 täglich. Am 16. März 2020 ging er einer Erwerbstätigkeit nach und erhielt dafür ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von EUR 59,79. Der Rechtsmittelwerber besucht seit dem 8. September 2020 … einen Deutsch-Kurs auf Niveau B1.

 

Der minderjährige F. B. nimmt an einer Schulungsmaßnahme des Arbeitsmarktservices Wien teil. Für den Zeitraum von 16. Jänner 2020 bis 30. November 2020 wurde ihm eine Beihilfe des Arbeitsmarktservices Wien in der Höhe von EUR 11,42 täglich sowie Kursnebenkosten von EUR 2,08 täglich zugesprochen. Des Weiteren lukrierte er im Juli und August 2020 ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von EUR 450,-- bzw. EUR 175,-- durch Erwerbstätigkeit.

 

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

 

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung solchen Personen nicht zu, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005), gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

 

Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1. Kompetenzchecks,

2. Nach- und Umschulungen,

3. Beschäftigungsmaßnahmen,

4. Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5. Beratung, Betreuung und Coaching,

6. Integrationsmaßnahmen.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.

 

Die belangte Behörde erkannte der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft für die beiden minderjährigen Kinder des Rechtsmittelwerbers, E. und F. B., keine Leistungen der Mindestsicherung zu, wobei dies auf den Umstand gestützt wurde, dass diesen der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei.

 

In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Asylberechtigte den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem Rechtsmittelwerber und seiner Ehegattin gegeben, zumal ihnen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde.

 

In seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2019 zu den Zahlen Ro 2018/10/0042-7 und Ro 2019/10/021-6 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass minderjährigen Personen ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nicht eingeräumt ist, sodass sich die in § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz formulierten gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auch nicht auf diese minderjährigen Personen beziehen können. Demnach steht der Umstand, dass die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 WMG zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 WMG gehören, einer Berücksichtigung deren Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz WMG nicht entgegen. Somit kommt auch die in § 5 Abs. 2 WMG geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zur Abdeckung des Bedarfs von einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden minderjährigen Person nicht zum Tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – diese Rechtsansicht wurde im Übrigen von der belangten Behörde selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl VGW-141/081/7373/2018-9 in der eingebrachten Revision dargelegt - ist daher der rechtmäßige Aufenthalt eines Minderjährigen nicht mehr Voraussetzung für die Abdeckung dessen Bedarfs durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigte Person. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht somit – nach Ansicht des gefertigten Mitglieds insbesondere im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Bestimmungen rechtspolitisch äußerst bedenklich, wird doch der rechtswidrig vorgenommene Zuzug minderjähriger Personen vom Gesetzgeber mit der Zuerkennung von entsprechenden Sozialleistungen belohnt - vor, dass einem anspruchsberechtigten Hilfesuchenden auch für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden illegal aufhältigen Minderjährigen Leistungen der Mindestsicherung zuzuerkennen sind. Somit erhält eine zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz zugehörige minderjährige Person, welcher der Asylstatus aberkannt wurde, etwa weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, weiterhin Sozialleistungen, sofern zumindest ein Elternteil hinsichtlich der Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung anspruchsberechtigt ist. Der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft sind somit jedenfalls auch Leistungen der Mindestsicherung für die beiden minderjährigen Söhne, E. B. und F. B., zuzusprechen, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass diesen der Status des Asylberechtigten nach wie vor zukommt.

 

Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher im Jahr 2020 für Ehegatten jeweils EUR 688,01 und für minderjährige Personen EUR 247,68 beträgt. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

 

Einleitend ist diesbezüglich anzumerken, dass der minderjährige F. B. im Zeitraum von März 2020 bis November 2020 jeweils ein monatliches Einkommen lukrierte, welches über dem Richtsatz für minderjährige Personen liegt, zumal er auf Grund der ihm zuerkannten Leistungen des Arbeitsmarktservices Wien bereits ein monatliches Einkommen von zumindest EUR 405,-- bezog. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der minderjährige F. B. bei der Bemessung daher nicht zu berücksichtigen, zumal er als eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person ein Einkommen lukriert, das die Höhe des für Minderjährige maßgeblichen Mindeststandards übersteigt.

 

Somit hat die vorliegende Bedarfsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen grundsätzlichen Anspruch auf eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 2.862,10 (688,01 + 688,01 + 6 x 247,68). Die Bedarfsgemeinschaft hat daher im Monat April 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.351,88, zumal der Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin im März 2020 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 450,43 erhielten und der Rechtsmittelwerber ein anrechenbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von EUR 59,79 lukrierte. In den Monaten Mai, Juli und Oktober 2020 war der Bedarfsgemeinschaft daher auf Grund des in den jeweiligen Vormonaten lukrierten Kinderbetreuungsgeldes von jeweils EUR 435,90 eine Leistung in der Höhe von EUR 2.426,20 zuzuerkennen. Für die Monate Juni, August und September 2020 errechnet sich im Hinblick auf das bezogene Einkommen des Rechtsmittelwerbers von EUR 450,43 monatlich ein Anspruch auf monatliche Leistungen der Mindestsicherung von EUR 2.411,67. Im November 2020 kann der Beschwerdeführer eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von EUR 2.513,38 beanspruchen, zumal sich sein Einkommen im Oktober 2020 auf EUR 348,27 belief. Für Dezember 2020 sind der Bedarfsgemeinschaft mangels lukrierten Einkommens im November 2020 Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 2.862,10 zuzuerkennen.

 

Der Beschwerde war somit stattzugeben und die Sprüche der angefochtenen Bescheide, welche denselben Zuerkennungszeitraum umfassen, im Hinblick auf die Bemessung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs spruchgemäß abzuändern.

 

Im Falle einer neuerlichen Antragstellung wird die belangte Behörde insbesondere zu überprüfen haben, ob Frau H. B. ihre Arbeitskraft im Sinne des § 14 Wiener Mindestsicherungsgesetz einsetzt, insbesondere sich ordnungsgemäß Schulungsmaßnahmen zur Erlangung von Deutschkenntnissen unterzieht. Gegebenenfalls wird mit einer Kürzung der ihr zustehenden Leistung vorzugehen sein.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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