FSG §24 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.131.024.8513.2025
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 30.04.2025, Zl. …, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm. § 26 Abs. 1, erster Satz Führerscheingesetz 1997, wegen der Anordnung eines Verkehrscoachings gemäß § 24 Abs. 3, dritter Satz Führerscheingesetz 1997 und wegen der bescheidmäßigen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 3 iVm. § 8 Abs. 2 iVm. § 14 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Betreffend Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde, insofern sie sich gegen die Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung wendet, für gegenstandslos erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides abgewiesen und dieser Spruchpunkt bestätigt. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anordnung, dass sich bis zur Nichterfüllung der Anordnungen die Entziehung der Lenkberechtigung verlängert, wird korrespondierend mit der Behebung von Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Am 23.09.2024, um 23:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch die Polizeiinspektion C. einer allgemeinen Verkehrskontrolle in der D.-Straße, E., München unterzogen. Ein Schnelltest (Urin) ergab ein positives Testergebnis auf THC. Im polizeilichen Bericht sind auch drogentypische Auffälligkeiten vermerkt. In Anschluss daran unterzog sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung, welche zu dem Ergebnis kam, dass kein äußerlicher Anschein des Einflusses von Drogen, Alkohol oder Medikamenten erkennbar sei. Am 24.09.2204 um 00:07 Uhr wurde dem Beschwerdeführer auch eine Blutprobe entnommen, welche positiv auf Cannabinoide (THC) verlief. Die quantiative Bestimmung ergab einen Wert von 10 µg/L bei Delta-9-THC (Tetrahydrocannabinol) (Anmerkung: Der Grenzwert für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit in Deutschland nach § 24a Abs. 1a, § 25 dt StVG liegt bei 3,5 µg/L Delta-9-THC).
2. Es wurde seitens der Verkehrspolizeiinspektion München eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Der diesbezügliche Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und wurde vom Beschwerdeführer bereits bezahlt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1.) die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass er seinen Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben habe. Unter Spruchpunkt 2.) wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe. In Spruchpunkt 3.) wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen habe und sich zu diesem Zweck einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe. Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer fachärztlichen Stellungnahme bis zum Ablauf der Entziehungszeit nachzuweisen habe und sich bei Nichterfüllung dieser Anordnungen die Entziehung der Lenkberechtigung bis zu deren Befolgung verlängere. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
4. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 06.05.2025, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er sei zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle fahrtüchtig gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer, dass er sich gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides wende.
II. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer hat am 23.09.2024, um 23:10 ein Kraftfahrzeug gelenkt und hatte dabei einen Wert von ca. 10 µg/L Delta-9-THC (Tetrahydrocannabinol).
2. Zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges war der Beschwerdeführer nicht durch Suchtmittel, Alkohol oder Medikamente beeinträchtigt. Er war fahrtüchtig.
3. Der Beschwerdeführer hatte am 24.09.2024, um 00:07 eine Konzentration von Delta-9-THC-Carbonsäure in Höhe von 100 µg/L im Blutplasma. Eine derart hohe Blutplasma-Konzentration weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Cannabis-Inhaltsstoffe über einen längeren Zeitraum regelmäßig und häufig aufgenommen hat.
4. Der an den Beschwerdeführer adressierte Bußgeldbescheid der deutschen Behörden auf Grund von Übertretung des § 24a Abs. 1a, § 25 dt StVG ist rechtskräftig.
5. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde bereits eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgelegt.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen fußen auf Einsichtnahme in den Behörden- und Gerichtsakt, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand und Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
1. Die Feststellung zu Punkt II.1. fußt auf Einsichtnahme in das im Behördenakt aufliegende Toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist unbestritten.
2. Die Feststellung zu Punkt II.2. fußt auf dem im Behördenakt aufliegenden Ärztlichen Bericht … vom 24.09.2024 des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München (Untersuchung durch Dr. med. B. F.) (AS 21 unten: Äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol, Drogen und Medikamenten nicht bemerkbar) und auf dem Toxikologischen Gutachten Nr. …. des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München, welches den Ärztlichen Bericht ebenso derart interpretiert, dass diesem keine Ausfallerscheinungen und Auffälligkeiten zu entnehmen sind (AS 25).
3. Die Feststellung zu Punkt II.3. fußt auf Einsichtnahme in das Toxikologische Gutachten Nr. … des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München (AS 25) und ist unbestritten.
4. Die Feststellung zu Punkt II.4. stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
5. Die Feststellung zu Punkt II.5. stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG 1997, BGBl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_120_1/1997_120_1.pdf zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/154 , ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig iSd § 7 FSG 1997 sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden (Z 1 leg. cit.) oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Z 2 leg. cit.).
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997).
2. Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (§ 7 Abs. 2 FSG 1997).
Gemäß § 24a Abs. 1a dt. Straßenverkehrsgesetz, StVG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (https://dejure.org/BGBl/2003/BGBl._I_S._310 , ber. S. 919) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (https://dejure.org/BGBl/2024/BGBl._I_S._323 ) m.W.v. 15.04.2025 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Das bedeutet, dass die Ordnungswidrigkeit in Deutschland keine Fahruntüchtigkeit voraussetzt.
Wer in Deutschland im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gemäß § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (https://dejure.org/BGBl/1998/BGBl._I_S._3322)zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.2024 (https://dejure.org/BGBl/2024/BGBl._I_S._351 ) m.W.v. 13.11.2024, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht (Abs. 2 leg. cit.). Das bedeutet, dass im Falle von Fahruntüchtigkeit ein strafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht wird.
Gegenständlich wurde über den Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit lediglich ein Bußgeldbescheid verhängt.
Eine Beeinträchtigung durch Medikamente, Drogen oder Alkohol lag beim Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen nicht vor (Anm.: Dem Behördenakt, und sohin auch dem Ärztlichen Bericht … vom 24.09.2024 und dem Toxikologischen Gutachten sind generell keine Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit zu entnehmen). Eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel ist jedoch Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 1b StVO (VwGH 26.04.2019, Ra 2018/02/0344). Der Beschwerdeführer hat sohin keine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte sohin nicht zu Recht. Aus diesem Grund ist auch die Vorschreibung einer Nachschulung rechtswidrig: Denn eine solche Nachschulung darf gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 FSG nur erfolgen, wenn die Lenkberechtigung entzogen oder eingeschränkt wird. Aus diesem Grund war auch die Anordnung, dass sich bis zur Nichterfüllung der Anordnungen die Entziehung der Lenkberechtigung verlängert, zu beheben.
Festzuhalten ist, dass der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchteile zu beheben und nicht für gegenstandslos zu erklären war, obwohl die Entziehungsdauer bereits abgelaufen ist, denn das FSG 1997 knüpft an unterschiedlichen Stellen daran ab, ob die Lenkberechtigung in der Vergangenheit bereits entzogen wurde oder nicht (siehe nur § 34b Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 4 FSG 1997).
3. Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen der belangten Behörde nach Rechtskraft dieses Bescheides bereits eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgelegt hat. Auf Grund der Erfüllung dieser Anordnung ist die Beschwerde sohin gegenstandslos geworden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 14 Abs. 3 FSG-GV 1997, auf welchen sich die belangte Behörde bei Anordnung der verkehrspsychologischen Untersuchung stützt, hier nicht greift, denn der Beschwerdeführer hat ausweislich der Feststellungen nicht ein Kraftfahrzeug in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Im Übrigen war Spruchpunkt 3.) zu bestätigen, denn gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_322_2/1997_322_2.pdf zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_427_2/2002_427_2.pdf , ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, (erst) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen. Dies gilt auch für Fälle des Belassens der Lenkberechtigung (VwGH 18.10.2017, Ra Abstand 2017/11/0232). Ausweislich der Feststellungen hatte der Beschwerdeführer am 24.09.2024, um 00:07 eine Konzentration von Delta-9-THC-Carbonsäure in Höhe von 100 µg/L im Blutplasma. Eine derart hohe Blutplasma-Konzentration weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Cannabis-Inhaltsstoffe über einen längeren Zeitraum regelmäßig und häufig aufgenommen hat. Es besteht sohin der Verdacht eines gehäuften Missbrauchs von THC, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung und fachärztliche Stellungnahme anzuordnen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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