LVwG Wien VGW-112/097/10574/2023VGW-112/V/097/10576/2023

LVwG WienVGW-112/097/10574/2023VGW-112/V/097/10576/202331.1.2024

BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §62 Abs1 Z4
BauO Wr §62a Abs1 Z14
BauO Wr §129 Abs10
32022R2577 Beschleunigter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien Art2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.112.097.10574.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Ertl-Lorenz über die (zur gemeinsamen Erledigung verbundenen) Beschwerde 1) des Herrn MMag. Dr. A. B. und 2) der Frau DDr. C. B., beide vertreten durch Dr. D. E., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 28.06.2023, Zl. ..., mit dem Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien betreffend die Liegenschaft in Wien, F.-straße, erlassen wurde,

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides statt der Wortfolge „4 Monaten“ die Wortfolge „6 Monaten“ steht.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: MA37) vom 28.06.2023, ..., erteilte die Behörde „der*dem Eigentümer*in der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

1.) der ohne baubehördliche Genehmigung errichtete Wintergarten in Alu- Glasbauweise im Bereich der als Terrasse (50,61m²) bewilligten Fläche im Erdgeschoss, ist zu entfernen.

 

2.) der ohne baubehördliche Genehmigung errichtete Wintergarten in Alu- Glasbauweise auf der Terrasse (10,14m²) im Dachgeschoss, ist zu entfernen.

 

3.) der ohne baubehördliche Genehmigung errichtete Wintergarten in Alu- Glasbauweise auf der Terrasse (4,74m²) im Dachgeschoss, ist zu entfernen.

 

Die Maßnahmen nach Punkt 1-3 sind binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt zu melden“.

 

Begründend wurde ausgeführt, bei dem am 27.06.2023 abgehaltenen Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass der Mitteilung der MA37 nicht nachgekommen worden sei, in welcher die Grundeigentümer*innen über die ohne baubehördliche Genehmigung errichteten Baulichkeiten in Kenntnis gesetzt worden seien. Es seien ohne baubehördliche Genehmigung auf den als Terrassen bewilligten Flächen Wintergärten in Alu- Glasbauweise errichtet worden, ohne dass eine rechtskräftige baubehördliche Genehmigung vorliege. Nach Anführung diverser Normen der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) wird abschließend auf § 129 Abs. 10 BO verwiesen, wonach die ohne Baubewilligung errichteten Baulichkeiten zu beseitigen seien und die gestellte Frist nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die durch ihren rechtsfreundlichen Beistand vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit dem am 25.06.2023 postalisch versendeten Schreiben Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in welcher Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 20. April 2023, GZ: ..., erkannt, dass für Pergolas (Rankgerüste) in Leichtbauweise keine Bewilligung erforderlich sei. Die verfahrensgegenständlichen Wintergärten bestünden einerseits aus einem Rankgerüst und anderseits aus darauf angebrachten Glaselementen, teils fixen Dachelementen, teils verschiebbaren horizontalen Elementen (schiebetürartig). Die beweglichen Glaselemente (Schiebetüren) seien letztlich nicht anderes zu sehen als Markisen, die auch einmal ausgerollt und dann wieder eingerollt werden könnten. Diese müssten daher bewilligungsfrei sein. Bestehe ein Bauwerk aus bewilligungsfreien und bewilligungspflichtigen Elementen, so könne nur die Entfernung der bewilligungspflichtigen Elemente aufgetragen werden. Alles andere würde dem Schonungsprinzip widersprechen. Die Behörde habe bisher nur dann ein raumbildendes Element angenommen, wenn das Rankgerüst auf mehr als zwei Seiten (zum Beispiel durch Glas oder andere Elemente, wie Planen) abgeschlossen gewesen sei. Bewegliche Elemente zum Öffnen müssten aber erlaubt sein zum Beispiel als Wind-, Regen-, Hagel- und Sonnenschutz. Denn nicht nur die Pergola, sondern auch eine Markise sei bewilligungsfrei.

 

Weiters habe die Behörde die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien („Notverordnung“) nicht angewendet. Jeder Wintergarten diene auch als Sonnenkollektor und handle es sich dabei um die einfachste Form der Nutzung von Sonnenenergie, d. h. erneuerbare Energie (wurde näher ausgeführt).

 

Überdies finde § 62a Abs. 1 Z 24 der BO auf solche Anlagen Anwendung, wonach „die 11 Meter Grenze“ einhaltenden Anlagen bewilligungsfrei seien. Weiters komme auch § 62 Abs. 1 Z 4 leg.cit. zur Anwendung, zumal die Wintergärten nur den Hofbereich ohne öffentlichen Durchgang beträfen.

 

Zu jeder Anlage zur Energiegewinnung gehöre auch die Unterkonstruktion, möge sie raumbildend sein oder nicht. Schließlich müssten Elemente irgendwo montiert werden. Bei Wintergärten käme hinzu, dass der Raum unterhalb des Energiespeicher diene und die energetische Funktionalität aus technischer Sicht erst durch den Raum ermöglicht werde (Energiespeicher). Unter Berücksichtigung des überwiegenden öffentlichen Interesses an Wintergärten als Energielieferant durch Sonnenenergie sei deren Abtragung unzulässig, weil dadurch gegen die Vorgabe derartige Anlagen zu fördern und deren Bewilligung zu erleichtern im Sinne der Notverordnung verstoßen werde (wurde näher ausgeführt). Sollte an dieser Rechtslage Zweifel bestehen, werde angeregt ein Vorlageverfahren an den EuGH einzuleiten. Abschließend werde der Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben, keinen Abbruch der Wintergärten anzuordnen, in eventu nur die Entfernung der fix montierten Glaselemente aufzutragen.

 

In dem am 16.1.2024 anberaumten Ortsaugenschein wurden die verfahrensgegenständlichen Anlagen unter Beiziehung des Amtssachverständigen der MA 37 besichtigt und Fotoaufnahmen angefertigt, welcher der Niederschrift beigefügt wurden. Der Erst-BF gab in diesem an, dass die Maße des Wintergartens im Erdgeschoss und jene von den Wintergärten von Top 5 im DG seit der erstinstanzlichen Begehung unverändert seien. Er plane Pflanzen in die Wintergärten im DG hineinzustellen sowie diese später mittels Verwendung von Ösen, die außerhalb angebracht werden sollen, zu begrünen. Es wurde festgestellt, dass im EG eine vormalige Glastür (Richtung F.-straße ausgerichtet; Nordwest) sowie eine seitliche Glaswand auf der Rückseite des Gebäudes (Südliche Wand des Wintergartens) entfernt wurden. Bei den Zubauten im DG wurden bei jener Terrasse im Bereich Südwest/Nordwest ebenfalls zwei Glaselemente bzw. Glastüren entfernt (jene Richtung Osten und jene Richtung Süden), andererseits bei der nach Südost ausgerichteten Terrasse ein Glaselement auf südlichen Seite entfernt.

 

Unmittelbar im Anschluss an den Ortsaugenschein fand am 16.1.2024 vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Erst-BF zunächst vorbrachte, die MA 37 habe mit dem in der Beschwerde genannten Bescheid vom 20.4.2023 ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Wintergarten im EG keiner Bewilligung bedürfe. Weiters brachte er vor, die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im DG seien durch die nunmehr erteilte Bewilligung der MA 37 vom 8.1.2024, GZ: ..., zur Errichtung einer PV Anlage mit insgesamt 14 Modulen auf bestehenden Pergolas entlang der südwestlichen Gebäudefront saniert. Bei Erörterung des Bescheides vom April 2023 stellte sich sodann heraus, dass sich dieser auf die baulichen Anlagen im DG beziehe und sich die Abweisung auf § 13 Abs. 6 iVm §§ 62a Abs. 1 und Abs. 7 BO stütze, wobei in der Begründung unter anderem ausgeführt wird, dass es sich bei Montur eines Daches auf einem Traggerüst nicht mehr um eine Pergola handle, sondern um einen gebäudehöherelevanten Bauteil, dass der Bauwerber nach Aufforderung der Behörde das zuvor genannte Dach auf dem als Pergola bezeichneten Bauteil in den Planunterlagen entfernt habe, sich der im Plankopf genannte Antrag auf die „Errichtung einer bewilligungsfreien Pergola“ beziehe und gemäß § 62a Abs. 1 Z 14 BO Pergolas bewilligungsfrei seien.

 

Die BF verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

 

2. Feststellungen

Auf dem Grundstück Nr. ..., inliegend in EZ ..., Kat. Gem. G., in Wien, F.-straße, ist Wohnungseigentum hinsichtlich der Wohnungen und der Gartenflächen begründet, welche den einzelnen Wohnungen („Tops“) zugeordnet sind. Die BF sind jeweils (Hälfte-)Wohnungseigentümer von Top 1 inkl der dazugehörigen Gartenfläche im EG und der Erst-BF überdies Wohnungseigentümer von Top 5 im DG.

 

Auf der zu Top 1 gehörenden Terrassenfläche des Wohnhauses auf diesem Grundstück ist ein um die nordöstliche Ecke des Gebäudes geführter Zubau mit ca 50,61m2 in einer Alu-Glaskonstruktion mit Fixverglasungen, (Schiebe-)Türen und einem Dach - ohne vorheriger Erwirkung einer entsprechenden Baubewilligung - errichtet worden, der optisch einem Wintergarten gleicht. Die BF haben diesen Wintergarten in den Jahren 2018/2019 errichtet und sind Eigentümer des Wintergartens. Vom Wohnzimmer von Top 1 kann durch die in diesem Bereich vorhandenen Glastüren des Bestandsgebäudes direkt die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage betreten werden.

 

Im Eckbereich des Bestandsgebäudes ist dieser Wintergarten durch eine Glaswand (mit einer öffenbaren Türe darin) in zwei Räume getrennt. Der sich an der nördlichen Seite des Gebäudes befindliche Teil des überdachten Wintergartens ist zu mehr als die Hälfte seines Umfangs von Wänden umschlossen (sogar zu mehr als ¾ seines Umfangs) und unmittelbar an die Fassade des Bestandsgebäudes angebaut. Einen Teil des Daches bildet der darüber befindliche Erker des Wohnhauses und den anderen Teil eine Glas-Alukonstruktion. Auf der zu F.-straße gelegenen kurzen Seite der baulichen Anlage entfernten die BF nach dem Ortsaugenschien der MA37 und vor der Begehung durch das VGW eine Glastür, welche in etwa etwas weniger als die Hälfte der kurzen Seite breit ist, sodass in diesen Bereich eine Öffnung hergestellt wurde. Die übrigen Seiten sind alle verglast mit Alu-Elementen.

 

Der auf der östlichen Front des Bestandsgebäudes errichtete Wintergarten ist ebenfalls einerseits durch den darüber befindlichen Erker des Wohnhauses sowie andererseits durch eine Alu-Glaskonstruktion überdacht. Er ist ebenfalls direkt an das Wohngebäude angebaut. Er ist zur Hälfte seines Umfangs von Wänden, nämlich der Außenfassade des Wohnhauses und einer Fixverglasung der nördlichen Stirnfront, umschlossen. Die zur Gartenseite gerichteten Alu-Glaswände lassen sich teilweise zur Seite schieben. Auch diese gesamte bauliche Anlage besteht aus einer Alu-Glaskonstruktion. Nach dem Ortsaugenschein der MA37 und vor der Begehung durch das VGW entfernten die BF die Fixverglasung auf der in Richtung Süden gerichteten kurzen Seite und befindet sich dort nunmehr eine Öffnung. Innenseitig sind vor der dadurch entstanden Öffnung Jalousien angebracht.

 

Auch wenn man die beiden um die Ecke des Wohngebäudes geführten Fronten des Wintergartens als eine bauliche Einheit betrachtet, wäre diese zu mehr als der Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen.

 

In beiden Teilen des Wintergartens befinden zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines Einrichtungsgegenstände, nämlich im nördlichen Bereich etwa Sitzgelegenheiten, Teppiche bzw Teppichboden, Couchtische, Lampen, Bücherregale und ein Klavier bzw. im östlichen Bereich eine Kommode, Teppiche bzw Teppichboden sowie ein mit einer Plane abgedeckter Tisch. Die verfahrensgegenständliche Anlage wurde somit offenkundig zu Wohnzwecken genutzt. Es ranken sich keine Pflanzen um diese bauliche Anlage und sind auch keine im Nahbereich ersichtlich. Vielmehr schließen an diese bauliche Anlage Pflastersteine mit einer Breite von etwa 20 bis 30 cm an. Erst nach diesen Steinen beginnt der Rasen, auch im Nahebereich baulichen Anlage sind keine (Rank-)Pflanzen ersichtlich.

 

Auf den beiden zu Top 5 gehörenden Terrassenflächen im DG errichtete Erst-BF im Jahr 2020 - ohne vorheriger Erwirkung einer entsprechenden Baubewilligung - jeweils eine geschlossene Glas-Alukonstruktion mit Fliesenboden in Holzoptik und einem Dach. Diese baulichen Anlagen können durch die dort befindlichen Bestands-Glastüren von Top 5 direkt betreten werden. Der Erst-BF ist Eigentümer beider baulicher Anlagen, welche unmittelbar an die Außenfassade des Bestandsgebäudes angebaut sind und genauso wie bauliche Anlage im EG wie klassische Wintergärten aussehen. Die Terrassen sind mit einer Balustrade versehen, wobei die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen fast bündig bis an diese Balustrade reichen. Die eine Terrasse ist 10,14 m² (Ecke Nordwest und Südwest) und die andere 4,74 m² (südöstliche Ecke) groß. An beiden sind (fast) ringsum Jalousien angebracht. Beim Ortsaugenschein am 16.1.2023 waren bei keinem der baulichen Anlagen Rankpflanzen, geschweige denn ein etwaiges Rankgerüst, zu sehen. Es standen lediglich zwei Topfpflanzen (Zitronenbäume im Topf) im südöstlichen Wintergarten. Der Erst-BF führte beim Ortsaugenschein aus, in Zukunft dort Pflanzen mittels Ösen anbringen lassen zu wollen.

 

Bei der Terrasse mit 10,14 m² entfernte der Erst-BF nach dem Ortsaugenschein der MA37 und vor der Begehung durch das VGW ein Teil der Fixverglasung Richtung Nordwest, welche in Etwa die Hälfte der Breite dieser Front ausmacht, sowie einen Teil der Verglasung auf der südwestlichen Seite, welcher ebenfalls in Etwa die Hälfte der Breite dieser Front ausmacht. Beide entfernten Elemente waren vormals öffenbare Türen. Diese Terrasse ist zu mehr als die Hälfte ihres Umfangs von Wänden umschlossen und weist ein Dach auf. Bei der Terrasse mit 4,74 m² entfernte der Erst-BF nach dem Ortsaugenschein der MA37 und vor der Begehung durch das VGW die Fixverglasung Richtung Südost sowie ein Teil der Verglasung Richtung Nordwest bzw schob diese zur Seite. Diese Terrasse ist etwa zur die Hälfte ihres Umfangs von Wänden umschlossen und weist ein Dach auf.

 

Mit Bescheid der MA37 vom 20.4.2023, GZ: ..., wurde das am 28.3.2023 eingebrachte Ansuchen des Erst-BF „um baubehördliche Bewilligung für die Herstellung einer bewilligungsfreien Pergola auf dem Bestandsgebäude auf der [verfahrensgegenständlichen] Liegenschaft [gemäß § 13 Abs. 6 AVG iVm §62a Abs. 1 und Abs 7 BO] abgewiesen“. Die ursprünglich eingereichten Pläne wiesen eine Konstruktion samt einer Überdachung auf, welche die Bauwerber als „Pergola“ bezeichneten. Jedoch änderte der Erst-BF das Ansuchen infolge eines Aufforderungsschreibens der Behörde insofern ab, als das Dach in den neuerlich eingereichten Plänen entfernt wurde und eine Pergola als Rankgerüst in Leichtkonstruktion sodann verfahrensgegenständlich war.

 

Dieses Ansuchen unterscheidet sich somit grundsätzlich von den auf den Terrassen im DG errichteten baulichen Anlagen. Einerseits sind die Anlagen überdacht, andererseits handelt es sich nicht um ein Rankgerüst für Pflanzen, sondern um eine geschlossene Alu-Glaskonstruktion. Dass einzelne Teile der Verglasung bzw. Türen entfernt wurden, ändert daran – wie sodann in der rechtlichen Beurteilung zugeführt - nichts.

 

Ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung, in welchem die hier gegenständlichen baulichen Anlagen Gegenstand sind, wurde von den BF nicht eingereicht.

 

Mit Bescheid vom 8.1.2024, GZ: ..., erteilt die MA 37 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 BO die Bewilligung, im DG entlang der südwestlichen Gebäudefront im Sinne des § 81 Abs. 6aBO eine PV-Anlage mit insgesamt 14 Modulen herzustellen. Den von Architekt H. am 20.12.2023 verfassten Plänen ist zu entnehmen, dass auf der Terrasse mit 10,14 m² in zwei parallelen Reihen insgesamt 10 PV-Elemente auf einem „bestehende[n] Rankgerüst“ als Unterkonstruktion errichtet werden sollen, wobei pro Element 6 × 3 Module projektiert sind. Auf der Terrasse mit 4,74 m² sollen vier PV-Elemente auf einem „bestehende[n] Rankgerüst“ als Unterkonstruktion errichtet werden, wobei pro Element 8 × 3 Module projektiert sind. In der Legende ist das braun dargestellte Rankgerüst als „BESTEHENDES RANKGERÜST ALS UNTERKONSTRUKTION FÜR PV-ANLAGE“ beschrieben und entspricht dies auch der Beschreibung der Dachaufsicht.

 

Das Gewicht eines typischen Solarsystems beträgt etwa 400 kg, jenes von Solarmodulen und Unterkonstruktion ca. 20 kg.

 

Die zuvor genannte Bewilligung der MA 37 vom 8.1.2024 für die PV-Module hat nicht die verfahrensgegenständlichen, im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines durch das VGW vorhandenen baulichen Anlagen auf dem DG zum Gegenstand.

 

Durch sämtliche verfahrensgegenständliche baulichen Anlagen kam es zu einer Vergrößerung der jeweiligen Wohneinheiten in waagerechter Richtung und bewirken sie eine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes.

 

Für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im EG und DG, wie sie sich zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines darstellten, wurden keine nachträglichen Bewilligungen eingeholt.

 

 

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, Einsicht in das Grundbuch inkl Urkunden, in die Internetapplikation der Stadt Wien „WienGIS“, in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plan. Dok. ... (beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom 2.3.2007, Pr. Zl. ...), aus der Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie der von den BF eingebrachten Unterlagen, Durchführung eines Ortsaugenscheines in Anwesenheit des BF, des Sachverständigen und der Verhandlungsleiterin, bei welchem Fotoaufnahmen angefertigt wurden, und einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. 

 

Die Feststellungen zur Größe der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen, deren Ausgestaltung und Positionierung sowie dem Fehlen von Rankpflanzen, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ortsaugenschein; jene zum Errichtungszeitpunkt und der zukünftig geplanten Begrünung der baulichen Anlagen im DG mittels Aufstellung von (Rank-)Pflanzen stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF beim Ortsaugenscheines; jene zu den Eigentumsverhältnissen auf Einsicht in das Grundbuch; die Feststellung dazu, dass weder im Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen noch zum Entscheidungszeitpunkt (nachträglich eingeholten) Baubewilligungen für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen vorliegen, ergibt sich aus Einsicht in die von den BF vorgelegten Bewilligungen der MA 37, aus dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen der Behörde.

 

Die Feststellungen zu dem sich von den am Ortsaugenschein besichtigten baulichen Anlagen unterscheidenden Gegenstand der Bescheide der MA 37 vom 20.4.2023 und 8.1.2024 gründen auf die Einsicht in diese Bescheide sowie (sofern vorgelegten) auf die Planunterlagen.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

§ 60 Abs. 1. lit. a der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO), LGBl. Nr. 11/1930, lautet auszugsweise:

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten. […] Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. […] Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. […]“

 

§ 60 Abs. 1. lit. a BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 69/2018, lautet auszugsweise:

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten. […] Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. […] Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). […]“

 

§ 60 Abs. 1. lit. a BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 37/2023, lautet auszugsweise:

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten. […] Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. […] Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). […]“

 

§ 62 Abs. 1. Z 4 BO, LGBl. Nr. 11/1930, lautet:

§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für

[…]

4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Abs. 1 lit. c), die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.“

 

§ 62 Abs. 1. Z 4 BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 69/2018, lautet:

§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für

[…]

4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Abs. 1 lit. c), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.“

 

§ 62 Abs. 1. Z 4 BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 69/2018 und LGBl. Nr. 61/2020, lautet:

§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für

[…]

4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§60 Abs. 1 lit. c), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen.“

 

§ 62 Abs. 1. Z 4 und 5 BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 37/2023, lautet:

§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für

[…]

4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder nicht die Schaffung von Stellplätzen betreffen und auch nicht zu deren tatsächlicher Schaffung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung führen;

5. Rankhilfen und Rankgerüste für Kletterpflanzen, die nicht § 62a Abs. 1 Z 14 unterliegen.“

 

§ 62a Abs. 1. Z 14 BO, LGBl. Nr. 11/1930 sowie idF LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 37/2023, lautet auszugsweise:

§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

[…]

14. Pergolen;

[…]

(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. […]“

 

§ 62 Abs. 1. Z 14 BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF Nr. 37/2023, lautet auszugsweise:

§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:

[…]

14. Rankhilfen und Rankgerüste für Kletterpflanzen; jedoch an Fassaden nur im Bereich der ersten drei oberirdischen Geschoße außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre sowie über Baulinien oder Straßenfluchtlinien nur in dem in § 83 Abs. 1 lit. i genannten Ausmaß; Pflanzen zur Begrünung von Fassaden;

[…]

(3) Anlagen nach Abs. 1 müssen den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 erteilen. […]“

 

§ 129 BO, LGBl. Nr. 11/1930 idF Nr. 37/2023, lautet auszugsweise:

 

§ 129. […]

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. […]

(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“

 

Nach Art. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (im Folgenden: EU-VO) werden mit ihr vorübergehende Notfallvorschriften festgelegt, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf bestimmten Technologien für erneuerbare Energien oder bestimmten Arten von Projekten für erneuerbare Energien liegt, mit denen eine kurzfristige Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union erreicht werden kann. Diese Verordnung gilt für alle Verfahren zur Genehmigungserteilung, deren Beginn innerhalb ihrer Geltungsdauer liegt, und sie lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere als die in den Artikeln 4, 5 und 7 vorgesehenen Fristen festgelegt werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 bezeichnet „Verfahren zur Genehmigungserteilung“ das Verfahren, das alle einschlägigen behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärmepumpen, der Energiespeicheranlagen am selben Standort sowie der für deren Netzanschluss erforderlichen Anlagen umfasst, einschließlich — soweit vorgeschrieben — Genehmigungen für den Netzanschluss und Umweltverträglichkeitsprüfungen (lit. a), und Verfahren, das alle behördlichen Stufen umfasst, mit der Bestätigung des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde beginnt und mit der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige Behörde endet (lit. b); nach Abs. 2 bezeichnet der Begriff „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, einschließlich Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen.

 

Nach ständiger Judikatur ist ein Bau im Sinne des § 129 Abs. 10 BO vorschriftswidrig, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von Bauvorschriften können nach dieser Gesetzesbestimmung Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige als auch für anzeigepflichtige als auch für bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden. Der Grund für die Abweichung von Bauvorschriften ist unerheblich. Ferner ist bei Abweichungen oder vorschriftswidrigen Bauten ein Auftrag stets ohne weitere Voraussetzungen (z.B. Verletzung öffentlicher Interessen) möglich (vgl. VwGH 15.03.2022, Ra 2021/05/0214, mwN).

 

Für die Errichtung der baulichen Anlagen im EG und im DG, welche die BF in der Beschwerde als „Pergolas“ bezeichnen, war aus nachstehenden Gründen sowohl im Zeitpunkt derer Errichtung in den Jahren 2018, 2019 bzw 2020 sowie auch im Entscheidungszeitpunkt die Erwirkung einer Baubewilligung nach § 60 Abs. 1 lit a BO erforderlich, welche im Errichtungszeitpunkt nicht vorlag und auch im Entscheidungszeitpunkt nicht nachträglich eingeholt worden ist.

 

In der BO findet sich keine Definition des Begriffes "Pergola", ebenso wenig im Wr KlGG 1996. Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein "Gerüst", das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola gelten. Enthält eine Konstruktion aber einen "Wandteil", so ist schon aus diesem Grund das Vorliegen einer Pergola zu verneinen, weil eine Seitenwand nicht mehr als "Gerüst" angesehen werden kann, das Pflanzen lediglich Halt gibt und somit bloß dem "Ranken" von Pflanzen dient (vgl. VwGH 11.01.2022, Ra 2021/05/0182, mwN). Eine Pergola ist daher nach oben offen und nicht raumbildend (VwGH 27.8.2014, 2013/05/0169; 23.8.2012, 2010/05/0170 und 2012/05/0021, mwN).

 

Den Materialien zum Bauordnungsnovelle 2023 ist hinsichtlich § 62a Abs. 1 Z 14 Nachstehendes zu entnehmen:

Rankgerüste und Rankhilfen sowie bodengebundene Fassadenbegrünungen, die sich an Baulinien- oder Straßenfluchtlinien befinden, sind außerhalb von Schutzzonen bewilligungsfrei, wenn sie nicht mehr als 20 cm vorragen. Übersteigen sie dieses Maß, ist eine Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (zB Gehsteigbreite, Einbauten, sonstige Einrichtungen im Bereich des öffentlichen Guts) sowie eine Zustimmung der Eigentümer*innen der Verkehrsfläche notwendig (§ 83 Abs. 2 lit a) und eine Bauanzeige einzubringen. Grundlage für die brandschutztechnische Einschätzung von Fassadenbegrünungen bilden die von der Universität für Bodenkultur und dem Bauphysiklabor der MA 39 gemäß ÖNORM B 3800-5 durchgeführten Klein- und Großbrandversuche.

 

Gemäß § 62a Abs. 3 BO müssen bewilligungsfreie Bauvorhaben die Bauvorschriften einhalten und sind andernfalls zu beseitigen; gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge gemäß § 129 Abs. 10 BO erteilen.

 

Bereits ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach einerseits sämtliche verfahrensgegenständliche bauliche Anlagen (sowohl im EG als auch im DG) nicht nach oben hin offen sind, sondern ein Dach aufweisen, und andererseits deren Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges oder gar mehr als zur Hälfte von Wänden umschlossen ist und sie daher raumbildend sind, kann keineswegs davon gesprochen werden, dass es sich bei diesen Anlagen um Pergolas bzw Rankgerüste und Rankhilfen iSd Rspr handelt.

 

Unter Zugrundelegung der beim Ortsaugenschein angefertigten Fotoaufnahmen der im EG errichteten baulichen Anlage inkl. der darin befindlichen Möbelstücke und der Anlagen auf den Terrassen im DG, handelt es sich vielmehr um (bewohnte) Wintergärten und offensichtlich keinesfalls um ein Rankgerüst für Pflanzen. Dass der BF zwei Zitronenbäume im Topf in einem der DG-Zubauten abgestellt hat bzw. in Zukunft Rankpflanzen mittels Ösen im DG hochzuziehen beabsichtigt, kann nicht zu einer anderen rechtlichen Qualifikation der baulichen Anlage führen.

 

Durch die Schaffung eines geschlossenen Raumes im EG mittels Errichtung einer Glaskonstruktion in einem Bereich, der zuvor nur durch eine Hausmauer und einen Erker sowie eine Terrasse gebildet war, wurde ein Raum im Sinnes des § 60 Abs. 1 lit. a BO gebildet, woraus sich die Bewilligungspflicht für den geschaffenen Zubau ergibt. Die Tatsache, dass die BF vor dem Ortsaugenschein durch das VGW auf der zur F.-straße gerichteten kurzen Seite der baulichen Anlage eine Tür des Wintergartens entfernten, die in etwa knapp weniger als die Hälfte der Breite dieser Seitenwand ausmacht, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, zumal der verbleibende Teil der baulichen Anlagen auch weiterhin raumbildend und zu über der Hälfte seines Umfangs mit „Wandteilen“ umschlossen ist (vgl. VwGH 19.11.1996, 96/05/0259).

 

Dasselbe gilt für die bauliche Anlage auf der 10,14 m² großen Terrasse, die auch nach Entfernen zweier Türen bzw Fixverglasungen weiterhin zu mehr als der Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen ist. Es handelt sich somit dabei ebenfalls um einen bewilligungspflichten Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO (vgl. etwa VwGH 31.03.2005, 2004/05/0118, zur Beurteilung einer durch eine Holz-/Glaskonstruktion umschlossene, in Form eines Wintergartens ausgestaltete Terrasse als Zubau; 06.09.2011, 2011/05/0105, zu einer durch eine Alu-Kunststoff-Glas-Konstruktion in Form einer "Pawlatsche" ausgestaltete Terrasse).

 

Dass bei der an der Ostseite des Bestandsgebäudes im EG errichten baulichen Anlage sowie bei der 4,74 m² großen Terrasse Teile der Glaselemente zur Seite geschoben werden können bzw Schiebetüren sind, ändert an der Bewilligungspflicht dieser baulichen Anlage nichts, zumal die Verwendung bloßer Glaselemente, die verschiebbar sind, nicht luftdicht abschließen und nicht fest mit dem Boden verankert sind, einer Beurteilung als Zubau nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0097; 11.10.2011, 2009/05/0161).

 

Das Vorbringen der BF, wonach Alu leichter als Holz sei und somit eine Leichtbauweise vorliege, führt ebenfalls die Beschwerde nicht zum Erfolg, da der VwGH auch eine Konstruktion in Nicht-Massivbauweise und mit teilweise verschiebbaren Glaswände als bewilligungspflichtig qualifiziert (vgl. abermals VwGH 11.10.2011, 2009/05/0161).

 

Auch für den Fall, dass durch die genannten Konstruktionen kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden würde, ändert nichts am Vorliegen bewilligungspflichtiger Zubauten (vgl. abermals zuvor zit E des VwGH 06.09.2011, mwN).

 

Weiters ergibt sich durch die direkte Betretbarkeit sämtlicher baulicher Anlagen im EG sowie auf den Terrassen im DG über die bestehenden (Terrassen-)Türen des Hauptgebäudes ein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang, dass eine Einheit, somit ein Zubau vorliegt (vgl. VwGH 30.1.2014, 2011/05/0060).

 

Ergänzend sei erwähnt, dass selbst wenn keine Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. a BO vorliegen sollte, lit. b leg. cit. zur Anwendung kommen würde, wonach auch die Errichtung sonstiger Bauwerke über der Erde, zu deren Herstellung ein weltliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind öffentliche Rücksichten zu berühren. Sämtliche Tatbestandselemente sind aufgrund der getroffenen Feststellungen zweifelsohne erfüllt, zumal die Herstellung von durch Menschen betretbaren Wintergärten im EG und DG, welche mit dem Boden Kraft schlüssig in Verbindung gebracht werden, ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erfordert und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind öffentliche Rücksichten zu berühren. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auch nicht um Rankhilfen und Rankgerüste für Kletterpflanzen, die nicht § 62a Abs. 1 Z 14 BO unterliegen, handelt und deren Errichtung zweifelsohne eine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, erfüllt das Vorhaben auch nicht die Voraussetzungen für eine Bauanzeige.

 

Für sämtliche verfahrensgegenständliche bauliche Anlagen war somit sowohl zu deren Errichtungszeitpunkt als auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Erwirkung einer Baubewilligung erforderlich.

 

Ausgehend von der Bescheidbegründung des Bescheides der MA 37 vom 20.4.2023 war damals eine bauliche Anlage ohne Dach Gegenstand des (abgewiesenen) Projektverfahrens, weshalb der Erst-BF daraus keine Bewilligungsfreiheit der verfahrensgegenständlichen Anlagen auf dem Dachgeschoss ableiten kann. Es handelte sich damals nämlich um ein vom derzeitigen Bestand in wesentlichen Punkten unterschiedliches Bauwerk. Da nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl. etwa VwGH 4.12.2020, Ra 2019/05/0294) und Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur der eingereichte Baubewilligungsplan ist, bezog sich der Abweisungsbescheid auf das Ansuchen um Baubewilligung für eine „bewilligungsfrei[e] Pergola“, welche – wie zuvor detailliert dargelegt – im gegenständlichen Fall in natura eben nicht vorliegt. Das Vorbringen des BF, wonach ein Werkmeister vor Bescheiderlassung zweimal vor Ort gewesen sei und dort ja den Bestand in Natura gesehen habe, führt vor dem Hintergrund des Charakters des Projektgenehmigungsverfahrens zu keiner anderen Beurteilung.

 

Das Vorbringen, wonach die Genehmigung der MA 37 nach § 70 BO vom 8.1.2024 zur Errichtung von PV-Anlagen im Dachgeschoss zu einer baubehördlichen Genehmigung der sich dort tatsächlich befindlichen baulichen Anlagen führe, geht aus demselben Grund ins Leere:

Bei diesem Projektgenehmigungsverfahren waren im eingereichten Baubewilligungsplan in Übereinstimmung mit dem Bescheidspruch ausschließlich die PV-Module verfahrensgegenständlich. Die Konstruktion, auf welcher diese PV-Anlage errichtet werden soll, wird durchgängig in den Einreichplänen als „BESTEHENDES RANKGERÜST ALS UNTERKONSTRUKTION FÜR PV-ANLAGE“ beschrieben. Es ist somit einerseits als Bestand ausgewiesen und somit nicht verfahrensgegenständlich, und andererseits unterscheidet sich ein Rankgerüst aus den oben dargelegten Gründen von dem festgestellten Bestand. Eine Bewilligung für eine allfällige Abweichung des tatsächlich ausgeführten Projektes von den bewilligten Plänen ist von der erteilten Bewilligung nicht umfasst (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0039).

 

Das Vorbringen, PV-Anlagen bedürften allein aufgrund ihres Gewichtes von etwa 20 kg pro Modul einer entsprechend stabilen Auflagefläche bzw Halterung, welche durch die bestehen bauliche Anlage gegeben wäre, mag zwar aus bautechnischen Gründen zutreffend sein, vermag jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass ein etwaiger nicht bewilligter Zubau durch die Erteilung der Genehmigung zur Installation von PV-Modulen saniert wird.

 

Auch das näher ausgeführte Vorbringen der BF zur Anwendbarkeit der EU-VO vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, findet diese Verordnung doch einerseits Anwendung auf Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und deren Beschleunigung, nicht jedoch in Bauauftragsverfahren. Andererseits liegt es auf der Hand, dass ein sich durch Sonnenstrahlen erwärmender Wintergarten nicht als Energiequelle oder Solarenergieanlage im Sinne von Art. 2 der EU-VO qualifiziert werden kann. Somit findet diese EU-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung und sieht das Verwaltungsgericht daher auch keinen Bedarf ein „Vorlageverfahren“ (gemeint wohl: Vorabentscheidungsverfahren) an den EuGH einzuleiten.

 

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit, die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen sowohl in Errichtungszeitpunkt als auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Baubewilligung bedürfen, über eine solche jedoch weder im Errichtungszeitpunkt noch im Entscheidungszeitpunkt verfügt haben.

 

Die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Die persönliche Situation der BF und deren Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht (vgl. hiezu VwGH 14.10.2005, Zl. 2005/05/0176, mwN). Es war somit mit einem Bauauftrag vorzugehen und konnte mit der Erlassung dessen nicht zugewartet werden, zumal keine Gründe im Verfahren hervorgekommen sind bzw. vorgebracht wurden, weshalb das Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt wäre.

 

Bauaufträge nach § 129 Abs. 10 BO sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer und im Falle des Wohnungseigentums an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007, mwN).

 

Da Wohnungseigentum besteht, der „Garten 1“, in welchem der Wintergarten auf dem Bereich der genehmigten Terrasse errichtet wurde, der zur Wohnung Top 1 gehört und im geteilten Wohnungseigentum der beiden BF steht und beide diesen errichtet haben, sind beide (Mit-)Eigentümer des Wintergartens. Die Wohnung Top 5 ist im Eigentum des Erst-BF und hat dieser auch die Zubauten errichtet, weshalb er als Eigentümer dieser baulichen Anlagen zu qualifizieren ist. Die Behörde somit zutreffenderweise den Bauauftrag (unter anderem) an die BF gerichtet. Dass der Bescheid auch an die übrigen WohnungseigentümerInnen der anderen Wohnungen zugestellt wurde, schadet im vorliegenden Fall jedoch nicht.

 

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung betreffend die zu kurze Erfüllungsfrist wegen dem Mangel an Möglichkeiten entsprechende Fachkräfte in den Wintermonaten zu beauftragen, ist auszuführen, dass eine Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. etwa VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0105, mwN). Es ist auf die technische Durchführbarkeit der Arbeiten Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 30.01.2014, Zl. 2011/05/0060, mwN).

 

Vor dem Hintergrund, dass im angefochtenen Bescheid ohne nähere Begründung ausgeführt wird, die „gestellte Frist [sei] nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen“, und der Stellungnahme des sachverständigen Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach keine sachlichen Gründe gegen eine Verlängerung der Erfüllungsfrist auf 6 Monate sprechen, war die Erfüllungsfrist spruchgemäß zu verlängern.

 

Da die BF auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichteten, konnte von einer Verkündung abgesehen werden und erging die Entscheidung schriftlich.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligungspflicht der ggst. Baumaßnahmen und zu Bauaufträgen nach § 129 Abs. 10 BO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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