LVwG Wien VGW-111/V/026/12644/2022

LVwG WienVGW-111/V/026/12644/202214.6.2023

VwGVG §28 Abs1
BauO Wr §76 Abs4
BauO Wr §76 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.V.026.12644.2022

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D. E., vom 07.10.2022 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben 2, vom 07.09.2022, Zl. MA37/...‑2021‑1, mit welchem das Ansuchen der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht erkannt:

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben 2, vom 22.12.2021, Zl. MA37/ ...-2021-1, wurde das Ansuchen der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin, der A. GmbH, auf Erteilung einer Baubewilligung vom 24.11.2021 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da die für die Kuppelung an die Grundstücksgrenze erforderliche Zustimmung der MiteigentümerInnen der Nachbarliegenschaft Wien, B.-straße ...4 (EZ ...5 der Kat. Gem. C.) nicht fristgerecht vorgelegt wurde.

 

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 24.01.2022 unter Punkt 1.) einen Antrag auf amtswegige Aufhebung des Zurückweisungsbescheides sowie unter Punkt 2.) eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein.

 

In ihrem Schriftsatz vom 24.01.2022 bemängelte die Beschwerdeführerin in Punkt 1.) „Amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 22.12.2021“ unter anderem, dass die belangte Behörde in ihrem Auftrag zur Beibringung der Unterschriften der MiteigentümerInnen der Nachbarliegenschaft Wien, B.-straße ...4, EZ ...5 der Katastralgemeinde C., eine viel zu kurze Frist von nur zwei Wochen gesetzt habe. Außerdem hätte die Baubehörde mit E‑Mail vom 15.12.2021 mitgeteilt, sie werde sich die neu vorgelegten Unterlagen durchsehen und die Antragstellerin im Falle noch offener Punkte kontaktieren. Da eine solche Kontaktaufnahme seitens der Baubehörde nicht stattgefunden habe, sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass nun sämtliche Unterlagen korrekt und vollständig eingereicht wären. Die Antragstellerin habe auch davon ausgehen können, dass die Beibringung der Unterschriften der Anrainer der EZ ...5 der Katastralgemeinde C. nicht mehr erforderlich wäre, da auf dem antragsgegenständlichen Grundstück bereits seit vielen Jahren ein bestehendes vorhandenes Gebäude existiere, welches an der Grundgrenze zur besagten Nachbarliegenschaft errichtet worden wäre. Aus diesem Grund könne vom Vorliegen einer bereits erteilten Zustimmung der MiteigentümerInnen ausgegangen werden.

 

In ihrer unter 2.) des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.01.2022 ausgeführten eigentlichen Beschwerde brachte die A. GmbH durch ihren Rechtsfreund unter anderem Folgendes vor:

 

„[…]

Zunächst wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 22.12.2021 der Antragstellerin durch die belangte Behörde nicht zugestellt wurde. Die Antragstellerin gelangte durch Zufall Kenntnis von der Existenz dieses Bescheides, da dieser der Planverfasserin F. GmbH nicht eingeschrieben an eine nicht mehr aktuelle Adresse zugestellt wurde. Die Planverfasserin hat durch Zufall von dem Schriftstück erfahren und hat dieses der Antragstellerin am 20.01.2022 sofort übermittelt. Der Bescheid vom 22.12.2021 ist daher der Antragstellerin nicht rechtskonform zugegangen.

…“

 

 

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin bzw. Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Beibringung von Zustimmungserklärungen zur gekuppelten Bauweise durch die Miteigentümer der EZ ...5 der KG ... nicht erforderlich ist, in eventu die Aufhebung des angefochten Bescheides und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Weiterführung des eingeleiteten Bauverfahrens durch die belangte Behörde sowie in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antragstellerin eine Frist zur Beibringung der Zustimmungserklärungen der Miteigentümer der EZ ...5 der KG ... bis 28.02.2022 eingeräumt wird.

 

Das Verwaltungsgericht Wien wies schließlich mit Beschluss vom 16.08.2022, Zl. VGW‑111/026/1333/2022, die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurück.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren das AVG sowie die BO für Wien zur Anwendung kommen.

 

Unter anderem stellte das Verwaltungsgericht Wien in rechtlicher Hinsicht fest:

 

„Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide mündlich oder schriftlich erlassen werden. Als erlassen gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Bescheid erst dann, wenn er der Partei mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt ist (vgl. VwGH 07.04.1964, Zl. 0077/64, mwN). Die schriftliche Erlassung eines Bescheides setzt sohin eine wirksame Zustellung nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes voraus.

 

Eine solche Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 22.12.2021 an die Bauwerberin konnte vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. Sie wird im Ergebnis auch von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, wenn sich diese auf eine Heilung der unwirksamen Zustellung gemäß § 7 ZustG berufen – die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 02.02.2022 ganz ausdrücklich, die Bauwerberin in ihrer Beschwerde in der diesbezüglichen Passage (vgl. Seite 3 ihrer Beschwerde [= Behördenakt Baufis AS 110]) zumindest schlüssig, ohne daraus allerdings die weiterreichenden Konsequenzen der (noch) nicht erfolgten Bescheiderlassung abzuleiten beziehungsweise zu ziehen. …

 

Eine Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 22.12.2021 an die Bauwerberin ist sohin nicht erfolgt, insbesondere ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Heilung gemäß § 7 ZustG eingetreten. Der Zurückweisungsbescheid ist daher gegenüber der Bauwerberin nicht erlassen, was zur Folge hat, dass die Rechtsfolgen, die an die Erlassung eines Bescheides geknüpft sind, noch nicht eingetreten sind beziehungsweise noch nicht eintreten können – der Lauf der Beschwerdefrist konnte daher noch gar nicht beginnen wie auch der 20.01.2022 für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist ohne Bedeutung ist – und die Bauwerberin in ihren Rechten durch einen ihr gegenüber noch gar nicht erlassenen Bescheid auch nicht verletzt, nicht beschwert, sein kann.

 

Es war daher mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.“

 

 

Die belangte Behörde erließ am 07.09.2022, Zl. MA37/...‑2021‑1, neuerlich einen Bescheid, mit welchem – wie bereits mit Bescheid vom 22.12.2021 – das am 24.11.2021 eingebrachte Ansuchen für die Liegenschaft Wien, B.-straße ONr. ...8 gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zurückgewiesen wurde (AS 2 und 3 des Gerichtsaktes). Begründend führte die belangte Behörde Nachfolgendes aus:

 

„[…]

Die Behörde ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG-1991 berechtigt, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist dient nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.

 

Sie wurden mit Schreiben vom 1.12.2021 zur Beibringung folgender Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert:

 

1) Baupläne gemäß §§ 63, 64 und 65 BO;

Nachweis Erkerkubatur

Darstellung der Haupteinfriedung

Nachweis der Bebauung innerhalb der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen

Gegenüberstellung der Geländeveränderungen ergänzen (Nord- und Südansicht)

Angaben zur Anschüttung neben der Garage (muss demselben Niveau wie beim Eingang entsprechen -0,00)

Angaben zur bebauten Fläche im Bereich des Rücksprungs (Erker?)

Angaben zum 45°-grädigen Umriss (teilweise Verschneidungen im Wandbereich)

 

2) die Zustimmung der MiteigentümerInnen der Liegenschaft EZ ...5 der Kat.Gem. C.

 

 

§ 76 Abs. 4 BO:

 

Sieht der Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise vor, so darf das Gebäude an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt.

 

Nachdem der Nachbar (EZ ...5) nicht an diese Grundstücksgrenze angebaut hat, ist die Zustimmung für die Kuppelung an die Grundstücksgrenze erforderlich. Ansonsten wären die Abstände gemäß § 79 BO einzuhalten.

 

3) eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungs- und Baugrubenumschließungskonzeptes oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw. Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist;

 

Diese Aufforderung blieb hinsichtlich Punkt 2.) unbeachtet.

[…]“

 

 

Dieser Bescheid wurde am 12.09.2022 durch eine/n Arbeitnehmer/in der Rechtsanwaltskanzlei Mag. D. E. übernommen (AS 4 des Gerichtsaktes).

 

Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 07.10.2022 erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut (AS 6 bis 8 des Gerichtsaktes):

 

„…

Die von der belangten Behörde ausgestellte Aufforderung vom 1.12.2021 sowie der darauf basierende nunmehr angefochtene Bescheid vom 07.09.2022 sind rechtswidrig, da die Beibringung der von der belangten Behörde geforderten Zustimmungserklärungen zur gekuppelten Bauweise nicht notwendig sind. Bei der gegenständlichen Liegenschaft ist laut Wiener BO und Raumordnung gekuppelte Bauweise vorgesehen. Das gegenständliche errichtete Gebäude ist unmittelbar an die Nachbarliegenschaft der EZ ...5 angebaut. Bei einer Zustimmung des Nachbarn zur gekuppelten Bauweise handelt es sich nicht um eine solche für den Einzelfall, sondern um eine Zustimmung zur gekuppelten Bebauung schlechthin, sodass die durch eine gemeinsame Entscheidung festgelegte Regelung auch für künftige Bauvorhaben Geltung hat (VwGH 83/05/0173, E 24.01.1984 u.a.). Wie aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH hervorgeht, ist daher die neuerliche Beibringung von Zustimmungserklärungen für die Aufführung in gekuppelter Bauweise bei einer neuerlichen Bauführung nicht mehr erforderlich. Die nunmehrige Forderung der belangten Behörde sowie die aus diesem Grund ergangene Zurückweisung des Bauansuchens der Beschwerdeführerin sind daher rechtswidrig.

 

In Ergänzung zum vorhin Ausgeführten wird vorgebracht, dass eine Präklusion der Liegenschaftsnachbarn hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin begehrten gekuppelten Bauweise insofern gegeben ist, als in Bezug auf den derzeitigen Konsens bereits am 13.3.1972 eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hat. In weiterer Folge hat wiederum am 12.4.1972 – jenes Datum, das auch am Einreichplan von der Baubehörde angeführt ist – eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden und ist, wenn man ein mängelfreies Verfahren vor der Baubehörde annehmen und voraussetzen kann, jedenfalls davon auszugehen, dass alle Zustellungen zur Ladung zu diesen Bauverhandlungen ordnungsgemäß erfolgten. Demnach waren die Nachbarn zu den Bauverhandlungen vom 13.3.1972 und 12.4.1972 geladen und hatten die Möglichkeit, zum Thema der gekuppelten Bauweise Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen dagegen zu erheben. Es haben auch noch weitere Verhandlungen am 09.10.1972 und 09.04.1973 (Augenscheinverhandlung) stattgefunden.

 

Einwendungen wurden offensichtlich keine erhoben, da das gegenständliche Gebäude in der damals bewilligten Art und Weise unter der Auflage des Anbaus an die Grundstücksgrenze errichtet wurde und sich eine Entscheidung, die sich mit allenfalls erhobenen Einwendungen befassen würde, nicht im Bauakt findet. Dies kann auch daraus abgeleitet werden, da die Nachbarn in den Folgebescheiden als Zustelladressaten nicht mehr aufscheinen.

 

Diese damals erteilte Zustimmung, sei es auch durch Präklusion, wirkt weiter fort und kann sich auch die Beschwerdeführerin auf die Zustimmung der Liegenschaftsnachbarn zur gekuppelten Bauweise berufen.

 

Zum Beweis des obigen Vorbringens werden nachstehende Urkunden vorgelegt:

 

Bescheid MA 37 v. 12.04.1972

Einreichplan zur Bauverhandlung v. 12.04.1972

Bescheid MA 37 v. 11.12.1972

Bescheid MA 37 v. 10.04.1973

 

Im Bescheid vom 12.04.1972 ist handschriftlich eingefügt, dass aufgrund der geringen Frontbreiten der Liegenschaften in gekuppelter Bauweise zu bauen ist. Diese schriftliche Anordnung hat Bescheidcharakter und ist ebenso fortwirkend. An den Frontlinien hat sich hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks nichts geändert.

 

Aus dem bereits zuvor Erwähnten ergibt sich, dass der damalige Bauwerber aufgrund der damals erteilten Zustimmung zur gekuppelten Bauweise darauf ein Recht zur besseren Bebauung seiner Liegenschaft erwirkt hat. Dieses Recht ist auf die Nachfolgeeigentümer und nunmehrigen Bauwerber übergegangen. Daran ändert es auch nichts, ob oder dass die Nachbarliegenschaft B.-straße ...4 allenfalls geteilt wurde und in weiterer Folge in offener Bauweise ein Gebäudekomplex errichtet wurden. Es ist nicht rechtens, dass ein Bauwerber, bloß durch individuelle Entscheidungen der Bebauung und der Vermarktung von Nachbargrundstücken in seinen eigenen Baurechten beschränkt wird. Es kann auch daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einer vollständigen gekuppelten Verbauung der gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 1972, diese Bauweise auch ihren rechtlichen Charakter nicht verloren hätte, nur weil der Liegenschaftsnachbar eine andere Disposition über sein Grundstück trifft. Anders würde es sich verhalten, wenn öffentliche Interessen oder Verordnungen eine Änderung der Bebaubarkeit der Liegenschaften herbeiführen würden, was im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben ist.

 

Die belangte Behörde versucht nun nur aus faktischen anderen Gegebenheiten der Nachbargrundstücke zu konstruieren und abzuleiten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich Zustimmungen der Liegenschaftsnachbarn beizubringen hätte.

 

Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bauverhandlungen vom 13.03.1972 und 12.04.1972 sowie der nachfolgenden Bauführung, hätte die erkennende Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass – korrektes Verhalten und korrekte Zustellvorgänge der damaligen Baupolizei voraussetzend – die Liegenschaftsnachbarn von der Absicht und der Auflage zur gekuppelten Bauweise Kenntnis erlangt haben und mangels Beschwerde gegen ergehende Baubescheide sowie mangels Einschreitens der Nachbarn im Zuge der Bauführung, wenn diese den zugrunde liegenden Bescheiden widersprechen würden, konkludent der gekuppelten Bauweise zugestimmt haben bzw. auf ihr Recht Einwendungen dagegen zu erheben verzichtet haben. In diesem Sinne ist ebenso eine Zustimmung der Liegenschaftsnachbarn zur gekuppelten Bauweise anzunehmen und vorliegend. Dass heute im Zuge sich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse und Verwertungsmöglichkeiten von Liegenschaften und der daraus entspringenden Rechte Nachbarn aus dem Grund, dass die Behörde nun ohne sachliche Rechtfertigung von einer nicht vorliegenden Zustimmung zur gekuppelten Bauweise ausgeht, Kapital schlagen möchten und sich Unterschriften teuer abkaufen lassen möchten, kann an den Umständen der bisherigen Geschehnisse und Fakten, nämlich der bereits seit 1972 vorliegenden Zustimmung zur gekuppelten Bauweise, nichts ändern.

 

Die damalige Auflage der Behörde zu Bebauung in gekuppelter Bauweise aufgrund der geringen Frontbreite hat – wie zuvor erwähnt – auch heute noch Geltung. Die Frontbreite beträgt laut Bauplan vom 12.4.1972 gemäß händischer Anführung 11,24 Meter, auf dem Einreichplan mit 11,14 Meter angegeben. Zieht man von der linken und der rechten Grundstücksseite jeweils 3 Meter ab, so verbleibt als restliche Frontbreite lediglich ein schmaler Streifen von 5,24 (!) Meter! Es ist praktisch unmöglich und technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar, ein Grundstück mitten in der Stadt so zu entwerten, dass gerade einmal eine Garage errichtet werden könnte. Im Lichte einer verdichteten Bebauung und der Schaffung von Wohnraum im städtischen Gebiet ist die Entscheidung der belangten Behörde im Gegensatz zu jener aus 1972 nicht nachvollziehbar.

 

Aus all diesen Gründen erfolgt die Auflage der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer die Zustimmung des Grundstücksnachbarn zur gekuppelten Bebauung beizubringen, zu Unrecht.

 

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 4 BO. In § 76 Abs. 7 BO ist jedoch ausgeführt, dass in Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise an die Nachbargrenze angebaut werden muss , wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden muss. Der Nachbar zur Liegenschaft des Beschwerdeführers, nämlich der Eigentümer B.-straße ...4 hat zwar nicht an die Grundgrenze angebaut, darf jedoch bis zur Grundgrenze bauen. Diesem Sinne ist aufgrund § 76 Abs. 7 BO zwingend an die Grundgrenze anzubauen und darf davon nur Abstand genommen werden, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht gestört wird. Das Absehen von dieser Bestimmung ist antragsbedürftig und liegt im gegenständlichen Fall genau das gegenteilige Ansinnen dem Gesetz entsprechend vor.

Bei genauerer Betrachtungsweise der Örtlichkeit und des Bebauungsplans kommt man auch zu folgendem Ergebnis: von der offenen oder gekuppelten Bauweise sind die Grundstücke ...2/3, ...3/3 und ...5/2 betroffen. Am rechten Ende des Grundstücks ...5/2 endet die gekuppelte Bauweise. Danach weiterlaufendend ist nur offene Bauweise zulässig. Im gegenständlichen Fall wird durch die gewillkürte Bauweise auf dem Grundstück ...3/3 der Liegenschaft B.-straße ...4 durch die dort gewählte offene Bauweise, den anderen Grundstückseigentümern links und rechts angrenzend, die im Bebauungsplan vorgesehene gekuppelte Bauweise entzogen. Es kann nicht Zweck des Gesetzes und der Bebauungsbestimmungen sein, dass, wenn die vorgesehene Bauweise nur drei Grundstücke umfasst, das Mittelgrundstück die anderen beiden Grundstücke von einer behördlich zulässigen Bauweise ausschließt. Sollte dies die Absicht der Behörde oder des Landes Wien gewesen sein, hätte gleich eine offene Bauweise für alle drei Grundstücke bestimmt werden können. Durch die Wahl offene oder gekuppelte Bauweise muss daher den Randgrundstücken ebenfalls die Möglichkeit geboten werden, in gekuppelter Bauweise zu bauen, wenn sie dies möchten. Dies betrifft insbesondere das hier gegenständliche Grundstück ...2/3, da dieses von den drei betroffenen Grundstücken der Bauklasse „offene oder gekuppelter Bauweise“ das mit Abstand schmalste Grundstück ist und wie bereits zuvor erwähnt, es nicht die Absicht der Behörde sein kann, dieses linke Grundstück durch gewillkürte Bauführung des mittleren Grundstücks von der Bebaubarkeit her als Wohnhaus aus dem Wohngebiet zu eliminieren. Dies ist sicher mit ein Grund, warum bereits im Bescheid vom 12.04.1972 die gekuppelte Bauweise vorgeschrieben wurde.

 

Aus all diesen Gründen wird

 

beantragt

 

das Verwaltungsgericht möge

 

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beibringung von Zustimmungserklärungen zur gekuppelten Bauweise durch die Miteigentümer der EZ ...5 der KG ... nicht erforderlich ist, in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die erste Instanz zur Weiterführung des eingeleiteten Bauverfahrens zurückverweisen.

…“

 

 

Dieser Beschwerde waren drei Kopien der Magistratsabteilung 37, Bau-, Feuer- und Gewerbepolizei, Bez. ... und ..., Außenstelle für den ... Bezirk, angeschlossen, nämlich eine Kopie des Bescheides vom 12.04.1972, Zl. MA 37/... -B.-straße ...8/1/72 samt Kopie des Einreichplans vom 12.04.1972 (AS 9 bis 11 des Gerichtsaktes), eine Kopie des Bescheides vom 11.12.1972, Zl. MA 37/... - B.-straße ...8/4/72 (AS 12 und 12v des Gerichtsaktes) und eine Kopie des Bescheides vom 10.04.1973, Zl. MA 37/... - B.-straße ...8/2/73 (AS 13 und 13v des Gerichtsaktes).

 

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien mit Vorlageschreiben vom 13.10.2022 den Behördenakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor und gab zu den Beschwerdegründen Folgendes an (AS 14 bis 15 des Gerichtsaktes):

 

„…

Vorab wird festgestellt, dass die Zurückweisung der Beschwerde ausschließlich darauf gründet, dass eine rechtmäßige Zustellung des Zurückweisungsbescheides nicht ergangen ist und keine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG erfolgt ist. Auch erkennt das Verwaltungsgericht Wien, dass ein Zukommen einer Abschrift für die Planverfasserin und das darauffolgende Zukommen an den Bauwerber (als Abschrift), im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, kein tatsächliches Zukommen eines Bescheides darstellt. Somit konnte in weiterer Folge eine Beschwerdefrist gar nicht zum Laufen beginnen, da diese an die Erlassung des jeweiligen Bescheides geknüpft ist.

 

Diesem Erkenntnis hat die Baubehörde insofern Rechnung getragen, als das die Baubehörde eine erneute Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 7. September 2022 vorgenommen hat. Da in der Beschwerde vom 24. Jänner 2022 Herr Mag. D. E. als Vertreter der Antragstellerin bekannt gegeben wurde, erging der Zurückweisungsbescheid nunmehr an Herrn Mag. D. E. als bevollmächtigten Vertreter. Vollständigkeitshalber wird hierbei erwähnt, dass dieser Zurückweisungsbescheid dieses Mal rechtmäßig zugestellt wurde, da dieser vom Arbeitnehmer am 12. September 2022 übernommen wurde und somit als zugestellt gilt.

 

Aus Sicht der Baubehörde konnte keine andere Entscheidung als die bereits ergangene Zurückweisung getroffen werden, da keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgelegt wurden, welche einen anders lautenden Spruch eines Bescheides herbeigeführt hätten. Auch das Verwaltungsgericht Wien hat in seinem Erkenntnis keine inhaltliche Entscheidung über die Zustimmung zur Kupplung getroffen. Demzufolge hat die Baubehörde, wie oben erwähnt, eine erneute Zustellung des Zurückweisungsbescheides vorgenommen. Es steht der Antragstellerin somit frei, eine entsprechende Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen, um eine inhaltliche Entscheidung in dieser Sache herbeizuführen.

 

Die Liegenschaft B.-straße ...8 weist die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I in der offenen oder gekuppelten Bauweise auf. Das benachbarte Gebäude (B.-straße ...4) ist nicht an die gemeinsame Grundgrenze gekuppelt gebaut, vielmehr ist dieses freistehend und hält die Abstände gemäß § 79 BO ein. Daher kommt die Bestimmung des § 76 Abs. 4 BO zur Anwendung.

 

Nach Durchsicht der gegenständlichen Hauseinlage lässt sich eine Zustimmung zu der Ankuppelung an die rechte Grundgrenze nicht finden. Vielmehr steht auf den bewilligten Plänen ein Vermerk, dass aufgrund der geringen Frontbreiten, die Liegenschaften an derselben gemeinsamen Grundgrenze in der gekuppelten Bauweise zu bebauen sind.

 

Die Baubehörde stellt hierbei fest, dass aufgrund der nachträglichen Teilung der Nachbarliegenschaft (B.-straße ...4) und der darauffolgenden offenen Bebauung der Liegenschaft die Grundlage für die künftige gekuppelte Bauweise für die Liegenschaft B.-straße ...8 untergegangen ist. Denn gemäß § 76 Abs. 7 BO, hätte das Gebäude B.-straße ...4 an die gemeinsame Grundgrenze angebaut werden müssen – eine offene Bebauung wäre möglich gewesen, wenn das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werden würde. Durch Abbruch des gegenständlichen, gekuppelten Gebäudes auf der betroffenen Liegenschaft geht der vorhandene Konsens sowie die Grundlage für eine zukünftige, gekuppelte Bauweise unter.

 

Es ist, aus Sicht der Baubehörde, davon auszugehen, dass das zitierte Erkenntnis vielmehr eine gekuppelte Bauweise für zukünftige Bauvorhaben als bindend ansieht, wenn die Grundlage – sowohl Liegenschaftsgröße und zukünftige gekuppelte Bauweise von Gebäuden – immer die selbe bleiben würde.

 

Zusätzlich wird hierbei erwähnt, dass keine Zustimmung zur damaligen Kupplung vorliegt, da es wohl damals zulässig gewesen ist, bei geringen Frontbreiten von Liegenschaften eine gekuppelte Bauweise durchzuführen. Dies ist vergleichbar mit den heutig geltenden Bestimmungen des Artikels VIa – wo eine Zustimmung unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls nicht erforderlich ist – dies wäre jedoch auf das gegenständliche Projekt nicht anzuwenden.

 

Vollständigkeitshalber wird hierbei erwähnt, dass in der Bauordnung kein Rückschluss darauf zu finden ist, dass bei Vorhandensein eines gekuppelten Bestandsgebäudes und gleichzeitigen Abbruch und Errichtung eines neuen Gebäudes keine Zustimmungen vorzulegen sind. Zusätzlich wird angemerkt, dass bei der vorliegenden Widmung (offene oder gekuppelte Bauweise) keineswegs vom Gesetzgeber von einer Kupplung an die Nachbargrenze auszugehen ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber hierbei vor, dass eine Art Baufreiheit vorliegt, in welcher das Gebäude entweder offen oder gekuppelt gebaut werden kann – vergleiche hierbei die Bestimmungen des § 76 BO.

…“

 

 

In Folge forderte das Verwaltungsgericht Wien bei der Baubehörde die Hauseinlagen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Wien, B.-straße ...8, EZ ...7 der Katastralgemeinde C., sowie der Nachbarliegenschaft Wien, B.-straße ...4, EZ ...5 der Katastralgemeinde C., zur Einsicht an (AS 25 und 30 des Gerichtsaktes).

 

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte außerdem bei der Magistratsabteilung 64 mit Schreiben vom 08.11.2022 um Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 16.09.1971, Zl. MA 37-.../71 (samt Plan), mit welchem die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erfolgt war (AS 34 des Gerichtsaktes).

 

Ferner wurde bei der Baubehörde mit hg. Schreiben vom 08.11.2022 angefragt, wann das Bestandsgebäude (letzter Konsens vom 13.05.1980, MA 37/... - B.-straße Zl. ...8/1/80) abgetragen wurde und wurden bezughabende Unterlagen angefordert. Zusätzlich wurde für den Fall des Vorhandenseins der Registraturakten zu den Zahlen MA 37/... - B.-straße ...8/1/72 und MA 37/... - B.-straße ...8/4/72 deren Übermittlung erbeten (AS 36 des Gerichsaktes).

 

Mit E-Mail vom 10.11.2022 übermittelte die Magistratsabteilung 64 dem Verwaltungsgericht Wien den angeforderten Bescheid vom 16.09.1971 zur Zl. MA 37-.../71 betreffend die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen samt zugehörigem Lageplan (AS 38 bis 44 des Gerichtsaktes).

 

Nach erfolgter Durchsicht der Hauseinlage der Liegenschaft Wien, B.-straße ...4, EZ ...5 der Kat. Gem. C., wurde die Baubehörde mit hg. Schreiben vom 15.11.2022 um Zurverfügungstellung des Registraturaktes betreffend den Baubewilligungsbescheid vom 22.06.1994, Zl. MA 37/...-B.-straße .../93 gebeten (AS 45f des Gerichtsaktes).

 

In Ergänzung zu ihrer E-Mail vom 10.11.2022 übermittelte die Magistratsabteilung 64 mit E-Mail vom 17.11.2022 Kopien des Bescheides der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei vom 16.09.1991 zur Zl. MA 37/V ‑ ..., B.-straße/ .../91 mit Verhandlungsschrift vom 09.09.1991 und zugehörigem Lageplan zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen sowie eine Kopie des Registraturaktes der Grundabteilung zur Zl. MA 64 - GA .../93 samt zugehörigem Teilungsplan vom 27.05.1993 (AS 49 bis AS 78v des Gerichtsaktes).

 

Zu den hg. Aufforderungsschreiben vom 08.11.2022 und 15.11.2022 übermittelte die Baubehörde die Registraturakten zu den Zahlen MA 37/... - B.-straße ...8/1/72 und MA 37/... - B.-straße .../93 und teilte mit, dass der Registraturakt zur Zahl MA 37/... - B.-straße ...8/4/72 im Archiv der Baupolizei nicht aufgefunden werden konnte. Außerdem gab die Baubehörde bekannt, dass zum Abbruch des Bestandsgebäudes in Wien, B.-straße ...8 keine Abbruchbeginnsanzeige eingebracht wurde (AS 79f bzw. AS 82f des Gerichtsaktes).

 

Mit Schreiben vom 28.11.2022 wurden der Baubehörde folgende seitens des Verwaltungsgerichtes Wien beigeschafften Beweisergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht (AS 83 des Gerichtsaktes):

 

- Bescheid der MA 37 vom 16.09.1971, Zl. MA 37 ‑ .../71 mit Lageplan

- Bescheid der MA 37 vom 16.09.1991, Zl. MA 37/V ‑ ..., B.-straße/ .../91 samt Verhandlungsschrift vom 09.09.1991 und Plan

 

Eine Stellungnahme dazu wurde seitens der belangten Behörde bis dato nicht abgegeben.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 leg cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 13 Abs. 3 AVG in ständiger Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle judiziert, dass sowohl formale als auch inhaltliche Mängel eines Anbringens einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 257 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur sofortigen Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung führen würden.

 

Zur Behebung eines Mangels eines Anbringens ist eine angemessene Frist einzuräumen. Diese Frist dient nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 26 zu § 13 Abs. 3 AVG und die dort zitierte Rechtsprechung).

 

Die belangte Behörde begründete den von ihr erlassenen Zurückweisungsbescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 01.12.2021 hinsichtlich des dortigen Punktes 2.) nicht nachgekommen ist, indem die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde als erforderlich erachtete und demgemäß aufgeforderte Beibringung der Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 der Kat. Gem. C. für die Kuppelung an die Grundstücksgrenze nicht beigebracht habe. Die belangte Behörde brachte dazu weiters vor, dass sich eine Zustimmung zur Kuppelung an die rechte Grundgrenze (der Nachbarliegenschaft) nicht finden lasse und selbst wenn eine solche bestanden hätte, sich die wesentlichen Verhältnisse aufgrund der nachträglichen Teilung der Nachbarliegenschaft (B.-straße ...4) und der darauffolgenden offenen Bebauung der Liegenschaft geändert haben und damit die Grundlage für die künftige gekuppelte Bauweise für die Liegenschaft B.-straße ...8 untergegangen sei.

 

Die Beschwerdeführerin stützte ihr Vorbringen im Wesentlichen rechtlich argumentativ auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.1984, Zl. 83/05/0173 und legte zur tatsächlichen Darstellung des Sachverhalts und ihrer rechtlichen Überlegungen Urkunden aus dem Jahr 1972 vor, die sich auf das Bauverfahren des damaligen Bauwerbers und Eigentümers der Liegenschaft B.-straße ...8 beziehen, das initial zu der bis heute bestehenden an die (von der B.-straße aus gesehenen) rechte Grundgrenze dieser Liegenschaft gekuppelten Bebauung geführt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis neben anderem auch mit der gekuppelten Bauweise und hier insbesondere mit dem Wesen der in § 76 Abs. 4 BO erwähnten Zustimmung des Nachbarn befasst und ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung des Nachbarn zur gekuppelten Bauweise nicht um eine solche für den Einzelfall handelt, sondern um eine Zustimmung der gekuppelten Bebauung schlechthin, sodass die durch eine gemeinsame Entscheidung festgelegte Regelung auch für künftige Bauvorhaben Geltung hat, wobei Voraussetzung für die bindende Wirkung der Zustimmung zur gekuppelten Bauweise ist, dass die Festlegung dem Nachbarn gegenüber in einer rechtskräftigen Baubewilligung wirksam geworden ist (vgl. VwGH 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, mit weiteren Hinweisen auf die bereits früher ergangene Rspr). Dabei steht das von der Beschwerdeführerin zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis in einer Reihe gleichlautender Vorjudikatur und ist der Verwaltungsgerichtshof von seiner hier vertretenen Judikaturlinie auch später nicht abgegangen, sodass hier von einer ständigen und gesicherten Rechtsprechung des Höchstgerichts ausgegangen werden kann.

 

Demgemäß sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden vor dem Hintergrund dieser Judikatur durchaus von Bedeutung, zumal sie zumindest implizit nachvollziehen lassen, dass eine Zustimmung des Nachbarn der Erlassung der Baubewilligung vom 12.04.1972 vorangegangen sein wird, wenngleich aber ein Nachweis der konkreten beziehungsweise auf die konkrete Zustimmung des Nachbarn von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden war.

 

Zur Beurteilung, ob die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid zu Recht oder nicht erlassen hatte, war daher vom erkennenden Gericht in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die belangte Behörde die Rechtsprechung des Höchstgerichts verkannt oder richtig angewendet hatte. Davor war aber im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen, die der Verwaltungsgerichtshof an die bindende Wirkung der Zustimmungserklärung des Nachbarn zur gekuppelten Bauweise knüpft, vom erkennenden Gericht als Vorfrage die „Tatfrage“, ob eine Zustimmung des (historischen) Nachbarn aus dem Bauverfahren des Jahres 1972 zur gekuppelten Bauweise erteilt worden war, zu prüfen. Dies im Hinblick auf die im Erkenntnis des VwGH vom 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, angeführten alternativen Tatbestände – wenn der Bescheid dem Nachbarn zugestellt wurde und von ihm unbekämpft geblieben ist; oder, wenn ein von ihm dagegen erhobenes Rechtsmittel erfolglos war; oder auch dann, wenn ihm gegenüber im Baubewilligungsverfahren die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 vorliegen – deren Vorliegen die bindende Wirkung konstituieren kann.

 

Im Zuge dessen waren die nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen zu treffen:

 

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ...7 der Kat. Gem. ... C. mit der Anschrift Wien, B.-straße ...8. Die Liegenschaft befindet sich im Widmungsgebiet „Wohngebiet Bauklasse I (eins) offene oder gekuppelte Bauweise“.

 

Die Liegenschaft ist bebaut, ein Abbruch des Bestandsgebäudes, das konsensgemäß an die rechte (von der B.-straße aus gesehene) Grundgrenze gekuppelt ist, ist nicht erfolgt.

 

Diese Feststellungen konnte das erkennende Gericht aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem offenen Grundbuch (AS 17 des Gerichtsaktes) und einer Auskunft der belangten Behörde (AS 79 des Gerichtsaktes) treffen.

 

Im Jahr 1972 war Herr Ing. G. H. Alleineigentümer der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft Gst. Nr. ...2/1, ...2/3 und ...2/4 in EZ ...7 der Kat. Gem. ... C. mit der (auch schon damals bestehenden) Anschrift Wien, B.-straße ...8. Herr Ing. G. H. war 1972 auch Bauwerber für einen Zubau auf seiner Liegenschaft. Auch im Jahr 1972 war das Widmungsgebiet für die Bebauung „Wohngebiet Bauklasse I (eins) offene oder gekuppelte Bauweise“.

 

Diese Feststellungen konnten widerspruchsfrei aus den vom erkennenden Gericht beigeschafften Verwaltungsakten – hier insbesondere der Bescheid vom 16. Sep. 1971, Zl. MA 37-.../71, (AS 40 bis AS 43 des Gerichtsaktes) – sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, hier insbesondere den „Einreichplan für den Zubau auf der Liegenschaft Wien B.-straße ...8“, auf den sich der von Herrn Ing. G. H. erwirkte Baubewilligungsbescheid MA 37/...-B.-straße ...8/1/72 bezieht (AS 9f des Gerichtsaktes), getroffen werden.

 

Auf diesem Einreichplan befindet sich ein in roter Farbe angebrachter handschriftlicher Vermerk, der wie folgt lautet: „Wegen der geringen Frontbreiten der Liegenschaften Gst. ...2/4 und Gst. ...3/1 sind dieselben an der gemeinsamen Grundgrenze in gekuppelter Bauweise zu bebauen. Fluchtlinien amtlich übertragen gem. Bescheid vom 16.9.1971 Zl. MA 37-.../71“.

 

Mit diesem Bescheid vom 16. Sep. 1971, Zl. MA 37-.../71, war die Bekanntgabe der Fluchtlinien und Höhenlagen für die beabsichtigte Bauführung des Liegenschaftseigentümers Herrn Ing. G. H. erfolgt. In diesem Bescheid ist unter anderem festgelegt, dass „wegen der geringen Frontbreiten der Liegenschaften Gst. ...2/4 und Gst. ...3/1 dieselben an der gemeinsamen Grundgrenze in gekuppelter Bauweise zu bebauen [sind]“ (AS 42 des Gerichtsaktes).

 

In der Begründung des Bescheides vom 16. Sep. 1971, Zl. MA 37-.../71, wird sodann – entscheidungswesentlich – ausgeführt: „Der dem Bescheide zugrunde gelegte Sachverhalt ist dem Fluchtlinienplane und der Zustimmungserklärung des Herrn I. J. als Liegenschaftseigentümer der EZ ...6, vom 13. September 1971, zur Kupplung der angeführten Liegenschaften entnommen.“ (AS 43 des Gerichtsaktes).

 

Herr I. J. war zu diesem Zeitpunkt Alleineigentümer der Liegenschaft Gst. Nr. ...3/1 in EZ ...6 der Kat. Gem. ... C. und Nachbar mit gemeinsamer Grundgrenze zur Liegenschaft Gst. Nr. ...2/1, ...2/3 und ...2/4 in EZ ...7 der Kat. Gem. ... C. des historischen Alleineigentümers und Bauwerbers im Jahr 1972, Herrn Ing. G. H. (AS 11 des Gerichtsaktes). In der Bauverhandlung vom 13.03.1972 war Herr I. J. als Nachbar anwesend und weist die Verhandlungsschrift dieser Bauverhandlung weiters aus, dass die Anrainer keine Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben hatten. Diese Feststellung konnte unbedenklich aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Registraturakt MA 37/...-B.-straße ...8/1/72 getroffen werden.

 

Diese Feststellungen konnte das erkennende Gericht aufgrund der oben angeführten unbedenklichen Urkunden und Aktenstücke treffen, wobei die Nachbareigenschaft des Herrn I. J. aus dem „Einreichplan für den Zubau auf der Liegenschaft Wien B.-straße ...8“ (AS 11 des Gerichtsaktes) und aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Registraturakt MA 37/...-B.-straße ...8/1/72 zweifelsfrei hervorgeht. Ebenso zweifelsfrei geht die Zustimmung des Nachbarn I. J. zur gekuppelten Bauweise aus dem Bescheid vom 16. Sep. 1971, Zl. MA 37-.../71, hervor, der als rechtskräftige öffentliche Urkunde vollen Beweis über die Tatsache der erfolgten Zustimmung des Nachbarn macht.

 

Somit steht fest, dass eine Zustimmung des Nachbarn zur gekuppelten Bauweise vorliegt und damit die Voraussetzung des § 76 Abs. 4 BO, der in unveränderter Rechtslage bereits im Zeitpunkt des historischen Bauvorhabens von 1972 gegolten hat, wie das im Übrigen auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, in der rechtlichen Beurteilung dargelegt hat, erfüllt ist. Es besteht auch nach Beischaffung des Registraturaktes MA 37/...-B.-straße ...8/1/72 kein Zweifel daran, dass der Baubewilligungsbescheid vom 12.04.1972, MA 37/...-B.-straße ...8/1/72, rechtskräftig geworden ist, wie auch diesem unbedenklichen Akt entnommen werden konnte, dass der historische Nachbar Herr I. J. in der Bauverhandlung vom 13.03.1972 anwesend war – was seine wirksame Ladung voraussetzt – und der Nachbar Herr I. J. in dieser Bauverhandlung keine Einwände erhoben hat und damit auch die entsprechenden Präklusionsfolgen vorliegen, womit nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall den strengen Voraussetzungen des Erkenntnisses des VwGH vom 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, insgesamt Genüge getan wurde.

 

Rechtlich folgt daraus, dass die Voraussetzungen für die bindende Wirkung für künftige Baufälle im Sinne der oben genannten höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben waren und diese bindende Wirkung eingetreten ist.

 

Indem die belangte Behörde den oben festgestellten Sachverhalt nicht abschließend ermittelt hat, vielmehr sämtliche tiefergehenden Nachforschungen dieses zugegebenermaßen weit in die Vergangenheit zurückreichenden, aber dennoch aus den Archiven der belangten Behörde – wie das erkennende Gericht gezeigt hat – aufklärbaren Falles unterlassen hat, ist sie ihrer amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht nicht nachgekommen und hat den angefochtenen Bescheid infolge eines wesentlichen Verfahrensmangels mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Allein aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid bereits aufzuheben.

 

Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhaltes entsprechend nachgekommen, dann hätte sie erkennen müssen, dass im gegenständlichen Fall die Bindungswirkung der Zustimmung zur gekuppelten Bauweise im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, eingetreten war und daraus folgend eine Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin nach Beibringung von Zustimmungserklärungen der Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 der Kat. Gem. C. nicht zu erfolgen hatte. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts klar zu verstehen: Wenn es dort heißt, dass es sich bei der Zustimmung des Nachbarn zur gekuppelten Bauweise nicht um eine solche für den Einzelfall handelt, sondern um eine Zustimmung zur gekuppelten Bauweise schlechthin, sodass die durch eine gemeinsame Entscheidung festgelegte Regelung auch für künftige Bauvorhaben Geltung hat, dann folgt daraus, dass es sich hier nicht um eine Einzelfallbetrachtung bezogen auf das Bauvorhaben des Jahres 1972 handeln kann, sondern, dass die oben vom Höchstgericht herausgearbeitete Rechtsfolge unter den strengen Voraussetzungen, die das höchstgerichtliche Erkenntnis festgelegt hat und die sich in dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.04.1972 im Baubewilligungsverfahren MA 37/...-B.-straße ...8/1/72 verkörpert haben, kraft der dadurch entstandenen Bindungswirkung auch für alle zukünftigen – der Wortlaut des Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshofes ist hier in grammatikalischer-systematischer Auslegung nicht anders zu verstehen, zumal auch kein Ausnahmetatbestand von dieser vom Verwaltungsgerichtshof hier aufgestellten allgemeinen Rechtsregel formuliert ist – Bauvorhaben gilt und damit hier konkret eine rechtliche Grundlage für die von der belangten Behörde ergangene Aufforderung auf Beibringung (neuerlicher) Zustimmungserklärungen der Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 der Kat. Gem. C. nicht besteht und somit der hier angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 07.09.2022 zu Unrecht erlassen wurde.

 

Indem die belangte Behörde die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung verkannte und nicht angewendet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

 

Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2022, aus welchen Gründen heraus eine Bindungswirkung nicht angenommen werden kann beziehungsweise von der belangten Behörde nicht angenommen wurde (AS 14v und AS 15 des Gerichtsaktes), kann seitens des erkennenden Gerichts nicht beigepflichtet werden, da sie durch den vom erkennenden Gericht festgestellten Sachverhalt nicht gestützt werden.

 

Auch kann den Ausführungen der belangten Behörde auf AS 15 des Gerichtsaktes oben nicht gefolgt werden, weil es hier aufgrund der dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – und das vom erkennenden Gericht mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, steht vollinhaltlich und konsistent in dieser Judikaturlinie – gar keines Rückschlusses aus der BO mehr bedarf, weil das Höchstgericht nachvollziehbar klargestellt hat, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung eintritt. Ist diese Bindungswirkung aber einmal eingetreten, dann gilt diese eben nicht nur im Einzelfall, sondern schlechthin für alle künftigen Bauvorhaben, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur bedeuten kann, dass bei Erwirkung einer Baubewilligung für die Errichtung eines neuen gekuppelten Gebäudes – wie dies gegenständlich beantragt ist – Zustimmungserklärungen der Nachbarn diesbezüglich nicht mehr erforderlich und auch vom Bauwerber oder der Bauwerberin demgemäß nicht einzufordern bzw. vom Bauwerber oder der Bauwerberin nicht beizubringen sind. Das Erkenntnis und die gesamte Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes kann hier nur so verstanden werden, weil sonst der Rechtssatz des Höchstgerichts in seinem Wortlaut und der Betonung auf die „Zustimmung zur gekuppelten Bauweise schlechthin“ völlig sinnlos wäre.

 

Dass die historische Baubehörde des Jahres 1994 diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes offenkundig in ihren wesentlichen Zügen richtig verstanden hat, wird in dem vom erkennenden Gericht ebenfalls beigeschafften Registraturakt des Baubewilligungsverfahrens MA37/...-B.-straße .../93 betreffend die Nachbarliegenschaft B.-straße ...4, EZ ...5 der Kat. Gem. C. (vormals B.-straße ...6, EZ ...6 der Kat. Gem. C.) deutlich, als dort auch der dem Baubewilligungsbescheid vom 22.06.1994 (damaliger Bauwerber: K. gesellschaft mit beschränkter Haftung) zugrundeliegende Bescheid zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 16.09.1991, Zl. MA 37/V-..., B.-straße/.../91, samt dazugehörigem Plan und zugehöriger Verhandlungsschrift vom 09.09.1991 (AS 53 des Gerichtsaktes), in der protokolliert ist, dass „die Liegenschaft EZ ...7 (Gst. ...2/1, ./3, ./4) mit einem Gebäude an der rechten Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise bebaut wurde, wozu eine Zustimmungserklärung vom Eigentümer der Liegenschaft EZ ...6 (Gst. ...3/1) anläßlich der Fluchtlinienbekanntgabe MA 37/.../ 71 vom 16.09.1971 abgegeben worden war“, aufliegen.

 

Abgesehen von dem Umstand, dass aus der erwähnten Verhandlungsschrift die Tatsache, dass bereits im Jahr 1971 eine Zustimmungserklärung zur gekuppelten Bauweise abgegeben worden war, von der belangten Behörde herauszulesen gewesen wäre und die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungen eben bis in das Jahr 1971 hätte anregen können, ist aus dieser Protokollierung für das erkennende Gericht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die historische Baubehörde des Jahres 1994 davon ausgegangen ist, dass die Zustimmungserklärung aus 1971 und damit die hervorgerufene Bindungswirkung keineswegs erloschen war.

 

Der historische Bauwerber des Jahres 1994 (die erwähnte K. gesellschaft mit beschränkter Haftung) hätte daher nach damals geltender und bis heute unveränderter Rechtslage gemäß § 76 Abs. 7 BO auf dem von ihm geschaffenen Bauplatz – vom historischen Bauwerber waren drei einander benachbarte, schmale und langgestreckte Liegenschaften (ehemalige Weingärten) aufgekauft und in einem Abteilungsverfahren zu einer Liegenschaft vereinigt worden (vgl. den Teilungsplan auf AS 55 des Gerichtsaktes) – gekuppelt an die Grundgrenze der Liegenschaft anbauen müssen, es sei denn, dass er die in § 76 Abs. 7 letzter Satz BO normierte Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen konnte und damit gerade nicht gekuppelt bauen musste.

 

Wie der vom erkennenden Gericht beigeschaffte Registraturakt des Baubewilligungsverfahrens MA 37/...-B.-straße .../93 diesbezüglich zeigt, wurde dem historischen Bauwerber des Jahres 1994 auf seinem Bauplatz diese Ausnahme(regel) bewilligt und konnte das Gebäude sohin in offener Bauweise auf der Liegenschaft B.-straße ...4, EZ ...5 der Kat. Gem. C., errichtet werden. All das lässt sich aus dem beigeschafften und unbedenklichen Registraturakt MA 37/...-B.-straße .../93 nachvollziehbar feststellen.

 

Aus welchen Gründen aber durch diese Vorgänge im Jahr 1994 und insbesondere aufgrund der nachträglichen Teilung der Liegenschaft B.-straße ...4 auf der Nachbarliegenschaft EZ ...7 der Kat. Gem. C. deren Eigentümer ihr Recht, an die Liegenschaftsgrenze gekuppelt anbauen zu dürfen, wenn durch die Bindungswirkung der Zustimmungserklärung des Jahres 1971, die sich im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 12.04.1972 verkörpert hat, eine Zustimmung zur gekuppelten Bauweise schlechthin auch für künftige Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft besteht, verloren haben sollen, kann die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2022 nicht erklären. Die dazu insbesondere auf AS 14v des Gerichtsaktes gebrachten Argumente, die im Ergebnis allerdings lediglich Behauptungen sind, überzeugen das erkennende Gericht nicht, zumal der auch von der belangten Behörde zitierte § 76 Abs. 7 BO mit seiner Ausnahmeregelung im letzten Satz keineswegs im Gegensatz zu der hier herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Die genannte Ausnahmeregel bringt hier lediglich ein dynamisches Element in den Regelungszusammenhang ein, indem durch die Ausnahmeregelung auf allfällige (spätere) Änderungen der individuell-konkret geschaffenen Rechtslage adäquat und/oder variabel – nicht jeder Bauwerber in der Situation des historischen Bauwerbers aus dem Jahr 1994 wird unbedingt die offene Bauweise für sein Bauvorhaben benötigen und vielmehr durchaus mit der aus § 76 Abs. 7 BO vorgegebenen gekuppelten Bauweise auskommen – reagiert werden kann oder soll. Dabei stellt diese Ausnahmeregel als entscheidungswesentliche Voraussetzung einzig auf die Nichtbeeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes ab, keineswegs aber etwa auf eine Zustimmung durch die Nachbarn, woraus folgt, dass der Nachbar gegenüber dem Bauwerber, der die Ausnahmeregelung des § 76 Abs. 7 BO für sich in Anspruch nehmen will, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf die Einhaltung der in § 76 Abs. 7 BO grundsätzlich festgelegten gekuppelten Bauweise hat. Es kann daher nicht dazu kommen, dass der Nachbar, der in der Bauverhandlung „keinen Einwand“ gegen das (ausnahmsweise) in offener Bauweise zu errichtende Bauvorhaben des Bauwerbers hat, sein Recht zur gekuppelten Bauweise schlechthin auch für künftige Bauvorhaben auf seiner Liegenschaft und damit auf gekuppelten Anbau an die Grundgrenze des Bauwerbers verwirkt hat, wie es auch nicht dazu kommen kann, dass eine Grundabteilung hinsichtlich der Liegenschaft des Bauwerbers die Bindungswirkung einer ursprünglich erteilten Zustimmung zur gekuppelten Bauweise und damit das Recht zur gekuppelten Bauweise schlechthin auch für künftige Bauvorhaben auf der Liegenschaft des Nachbarn hinsichtlich der Liegenschaft dieses Nachbarn zum Erlöschen oder zum Untergang bringt. Eine Zustimmung, die einmal wirksam zur Kuppelung gegeben wurde, kann sohin nicht durch die (spätere) nachbarliche Bauführung in offener Bauweise untergehen beziehungsweise erlöschen.

 

Dass der historische Bauwerber auf der Liegenschaft EZ ...5 der Kat. Gem. C. aufgrund der Ausnahmeregelung des § 76 Abs. 7 BO, auf deren Gewährung der Nachbar überdies keinerlei Einfluss hat, seine Bauführung in offener Bauweise verwirklichen durfte, führt nicht dazu, dass der Nachbar sein historisch entstandenes Recht, auf seiner Liegenschaft gekuppelt bauen zu dürfen, schlechthin auch für künftige Bauvorhaben (auf seiner Liegenschaft gekuppelt bauen zu dürfen) verliert.

 

Im konkreten Beschwerdefall würde eine entgegenstehend getroffene Rechtsansicht überdies dazu führen, dass die Beschwerdeführerin kein praxistaugliches, realistisches und sinnvolles Bauvorhaben aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft verwirklichen könnte – ihr Bauplatz ist ja nach wie vor ein schmaler Grundstreifen – und ohne Kupplungsmöglichkeit wäre ihre Liegenschaft de facto entwertet, wodurch in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Eigentumsrecht jedenfalls eingegriffen würde, zumal nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Bauvorschriften verfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind – auch darauf hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht Bedacht genommen, wenngleich sie in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2022 auf AS 15 des Gerichtsaktes von einer „Art Baufreiheit“ spricht, diese allerdings fälschlich offenkundig nur auf den historischen Bauwerber des Jahres 1994 bezieht und gerade nicht auf dessen Nachbarn – historisch die Ehegatten L. – als Träger des quasi-dinglichen Rechtes zur gekuppelten Bauweise schlechthin auch für künftige Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ ...7 der Kat. Gem. C., und damit die Beschwerdeführerin als deren Rechtsnachfolgerin, woraus sich eine nicht verfassungskonforme Anwendung der bezughabenden Bestimmungen der BO durch die belangte Behörde ergibt, da die „Art Baufreiheit“ des einen (des Bauwerbers) nicht dazu führen kann, dass das Recht des anderen (des Nachbarn, dessen „Art Baufreiheit“ das Recht auf Kuppelung darstellt) dadurch beeinträchtigt wird.

 

Im konkreten Beschwerdefall bildet sohin auch die Grundabteilung des historischen Bauwerbers des Jahres 1994 keinen Erlöschens- bzw. Untergangstatbestand für das Recht der historischen Liegenschaftseigentümer der EZ ...7 der Kat. Gem. C. – der Ehegatten L. – zur gekuppelten Bauweise schlechthin auch für künftige Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft wie auch der Umstand, dass die Ehegatten L. als historische Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...7 der Kat. Gem. C. in der Bauverhandlung vom 11.04.1994, an der sie teilgenommen haben, keinen Einwand gegen das Bauvorhaben des historischen Bauwerbers erhoben haben, keinen Verwirkungstatbestand hinsichtlich der auf ihrer Liegenschaft quasi-dinglich – der Verwaltungsgerichtshof hat auch in der Entscheidung VwGH 24.01.1984, Zl. 83/05/0173, keine Ausführungen zur Rechtsnatur der aus der Zustimmungserklärung resultierenden Bindungswirkung gemacht, jedoch spricht für das erkennende Gericht der Wortlaut der dortigen Ausführungen dafür, dass es sich hier um eine dingliche, jedenfalls aber quasi-dingliche Wirkung handelt – liegenden Zustimmung zur gekuppelten Bauweise und des daraus resultierenden Rechtes zur Kuppelung ihres Bauwerkes an der rechten Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft B.-straße ...4, EZ ...5 der Kat. Gem. C., bildet.

 

Denkbar wäre lediglich, um den Gedanken der belangten Behörde über einen möglichen Untergang des Rechtes auf gekuppelte Bauweise aufgrund eines allfälligen Erlöschens der Bindungswirkung (vgl. dazu wiederum die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme auf AS 14v des Gerichtsaktes) nochmals aufzunehmen, einen solchen Untergang beziehungsweise ein solches Erlöschen anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse hinsichtlich der Liegenschaft EZ ...7 der Kat. Gem. C. wesentlich – sich etwa Ausmaß oder Konfiguration dieser Liegenschaft (und nur um die Betrachtung dieser Liegenschaft kann es in einem solchen Fall aufgrund des Sinngehaltes der hier zugrundegelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen) durch eine Grundabteilung – geändert hätten, weil diesfalls durchaus überlegt werden könnte, dass die (seinerzeitige) sachliche Rechtfertigung für eine gekuppelte Bauweise, etwa durch eine Verbreiterung der Liegenschaft im Zuge einer Grundabteilung, nachträglich weggefallen ist.

 

Jedoch kann im konkreten Beschwerdefall eine solche Überlegung dahingestellt bleiben, weil aus den vorliegenden Planunterlagen feststeht (AS 11 und AS 55 des Gerichtsaktes), dass sich hinsichtlich der Liegenschaft EZ ...7 der Kat. Gem. C. eine solche denkmögliche wesentliche Veränderung gerade nicht ereignet hat und die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit der historischen des Jahres 1972 ident ist.

 

Insgesamt war sohin aus den angeführten Gründen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Von einer mündlichen Verhandlung konnte aus nachfolgenden Gründen abgesehen werden:

 

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Hierzu hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier durch die Aktenlage und insbesondere durch die Ermittlungen des erkennenden Gerichts, deren entscheidungswesentliche Teile sämtlich zum rechtlichen Gehör zugestellt worden sind, geklärt. Die in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage der Auslegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur gekuppelten Bauweise und deren Bindungswirkung, obliegt dem erkennenden Gericht und war zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC, dessen Auslegung anhand der zu Art. 6 EMRK entwickelten Prinzipien und der zu diesem Artikel ergangenen Rechtsprechung vorzunehmen ist, standen somit dem Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

 

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichts. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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