LVwG Wien VGW-111/V/024/5799/2021

LVwG WienVGW-111/V/024/5799/202119.1.2022

BauO Wr. §79 Abs3
BauO Wr. §129 Abs4
BauO Wr. §129 Abs10
BauO Wr. §129b
BauO Wr. §134 Abs3
AVG 1991 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.V.024.5799.2021

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Bauinspektion, vom 19.3.2021, Aktenzahl MA37/…3-2020, mit welchem gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der Antrag auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang

 

Mit Schreiben vom 30.6.2020 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, ihm bekanntzugeben, „wann […] [er] in den Bauakt einsehen“ könne. Diesem Schreiben ging eine Grenzverhandlung betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers und die verfahrensgegenständliche Liegenschaft voran, im Zuge welcher sich nach Angaben des Beschwerdeführers herausgestellt habe, dass Gebäudeteile bzw. Mauerteile des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft errichteten Gebäudes auf seine Liegenschaft hinüberragten.

 

Mit Schreiben vom 01.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die Planeinsicht der Nachbarliegenschaft eine Vollmacht des dortigen Grund(mit)eigentümers sowie ein Grundbuchsauszug vorzulegen sei.

 

Mit Schreiben vom 03.07.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, diese Rechtsmeinung der Behörde nicht zu teilen, da er als Nachbar der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft das Recht habe, „in den Bauakt“ Einsicht zu nehmen, „zumal […] [er] auch prüfen möchte, ob und welche Veränderungen […] [er] auf seiner Liegenschaft […] vornehmen [könne]“. Er beantrage daher die Erlassung eines Bescheides, um seine Parteirechte geltend machen zu können.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.7.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er lediglich in jene bewilligten Pläne Einsicht nehmen könne, bezüglich derer er im Baubewilligungsverfahren Parteistellung iSd § 134 Abs. 3 Wr. BauO erlangt habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.7.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Planeinsicht in den Akt MA 37-…8/2012 zu einem bestimmten Datum bzw. einem vereinbarten Termin möglich sei. Das genannte Verfahren hat die Errichtung eines Vordachs zur Straßenfront, die Herstellung gartenseitiger Balkone sowie die Änderung von Raumeinteilungen, Raumwidmungen sowie Tür-und Fensteröffnungen zum Gegenstand.

 

Am 4.8.2020 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er monierte, ihm seien im Zuge der Akteneinsicht nicht „der ursprüngliche Einreichplan bzw. der gesamte Akt“ zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden.

 

Im Behördenakt liegt auch ein internes Mail auf, welches zugleich als Aktenvermerk protokolliert ist. In diesem Aktenvermerk wird der Inhalt eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer wiedergegeben. Dieser habe im Zuge dieses Telefonats seinen Antrag auf Akteneinsicht insofern konkretisiert, als er jenen Verfahrensakt genau umschrieben habe, in den er Einsicht nehmen wolle. Es handle sich dabei um jenen Akt, der die Bewilligung des Baus des an der Grundgrenze des Beschwerdeführers gekuppelten Hauses samt auslaufender Mauer zum Gegenstand habe.

 

Schließlich erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in welchem im Spruch der Antrag des Beschwerdeführers „auf Akteneinsicht in die Hauseinlage“ der Nachbarliegenschaft als unzulässig zurückgewiesen wird. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (VGW-111/024/12283/2020).

 

Die belangte Behörde verwies sowohl in dem dem Verfahren VGW-111/024/12283/2020 vorangegangen Behördenverfahren als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu dieser Zahl sowie im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid darauf, dass Akteneinsicht in jenen Verfahrensakt gewährt wurde, in welchem der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Parteistellung erlangt habe (Akt MA 37-…8/2012).

 

Am 17.02.2021 fand in dieser Angelegenheit (VGW-111/024/12283/2020) eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er wolle seinen Antrag dahingehend verstanden wissen, dass Inhalt seines bei der Behörde gestellten Antrags gewesen sei, dass ihm die Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten der dieses Grundstück betreffenden baubehördlichen Bewilligungen ermöglicht werde.

 

In der Folge behob das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24.02.2021, VGW-111/024/12283/2020 den angefochtenen Bescheid ersatzlos mit der Begründung, das Begehren des Beschwerdeführers habe nicht (bloß) die Hauseinlage, welche sämtliche bewilligten Pläne einer Liegenschaft beinhaltet, umfasst, sondern (insbesondere) die zugehörigen Verfahrensakten. Die belangte Behörde habe sohin über etwas abgesprochen, was nicht beantragt war und es sei der Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

 

Am 15.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer abermals eine Eingabe an die belangte Behörde, in welcher er die „Einsicht in den gesamten Bauakt meines o.a. Nachbargrundstückes“ beantragte. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht „in den gesamten Bauakt (Hauseinlage und Registratur)“ als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er vorbringt, er müsse „die Situierung und Abstände in Bezug auf die Nachbarliegenschaft kontrollieren sowie weiters feststellen, ob auf der Nachbarliegenschaft bewilligungspflichtige und nicht bewilligungspflichtige bzw. Bauteile vorhanden sind, die einer Bewilligung bedürfen“. Die Rechtsansicht der Baubehörde sei nicht nachvollziehbar, weil es nicht sein könne, dass er für die von seinem Rechtsvorgänger „vorgenommenen Handlungen [gemeint: Nichterlangung der Parteistellung] ‚büßen‘ müsste“. Es sei außerdem das Recht des Nachbarn, festzustellen, ob Bauteile vorhanden seien, die trotz Bewilligungspflicht nicht bewilligt seien. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

 

II. Feststellungen

 

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Wien, C.-straße ONr. 18, EZ …7, KG D..

 

2. Die Liegenschaft Wien, C.-straße ONr. 20, EZ …6, KG D., bezüglich derer der Beschwerdeführer Akteneinsicht beantragt, grenzt an die Liegenschaft des Beschwerdeführers unmittelbar an.

 

3. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat Parteistellung in dem Verfahren MA 37-…8/2012 erlangt. In allen übrigen Bewilligungsverfahren betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft hat er keine Parteistellung erlangt.

 

III. Beweiswürdigung

 

1. Die Feststellung zu Punkt II.1. ergibt sich aus Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

 

2. Die Feststellung zu Punkt II.2. ergibt sich aus Einsichtnahme in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien (http://www.wien.gv.at – Stadtplan – Flächenwidmung).

 

3. Die Feststellung zu Punkt II.3. ergibt sich aus dem Behördenakt und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

 

IV. Rechtliche Beurteilung

 

1. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991 idF 58/2018, können Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Akteneinsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 AVG muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Es handelt sich bei dem Verfahren zur Akteneinsicht um ein antragsgebundenes Verfahren.

 

2. Gemäß § 134 Abs. 3 BO für Wien, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 70/2021, haben im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes Eigentümer benachbarter Liegenschaften unter näher genannten Voraussetzungen Parteistellung. Gemäß § 134 Abs. 7 BO für Wien haben in Verfahren, die von Amts wegen geführt werden, jene Personen Parteistellung, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung und Duldung verpflichtet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Auftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 4 und 10 BO für Wien der Nachbar keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Auftrages (VwGH 15.03.2003, 2008/05/0171).

 

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206) stehen das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) und das Recht auf Zustellung eines des Verfahren erledigenden Bescheides (§ 62 Abs. 2 und 3 AVG) grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zu (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, aaO, § 8 Rz 1, 23). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in jenem Verfahren, in welchem sein Rechtsvorgänger Parteistellung erlangt hatte (MA 37-…8/2012), Akteneinsicht gewährt wurde und die Behörde nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in diesem konkreten Verfahren nicht zusteht (siehe auch die Bescheidbegründung). In allen übrigen Verfahren hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers jedoch keine Parteistellung erlangt, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers zurückzuweisen war (vwGH 14.10.2013, 2013/12/0099, 10.12.2013, 2013/05/0206).

 

4. Ergänzend wird festgehalten – wenngleich seitens des Beschwerdeführers kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde - dass nach der zuvor zitierten Rechtsprechung dem Gesetzgeber auch nicht zugesonnen werden kann, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung nicht in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wird auf § 134 Abs. 4 BO für Wien verwiesen, wonach eine spätere Erlangung der Parteistellung auch für Nachbarn nur bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn möglich ist.

 

5. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse überprüfen, ob auf der Nachbarliegenschaft Bauteile errichtet worden seien, welche konsenslos sind, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren hat (VwGH 15.03.2003, 2008/05/0171; zur Verfassungskonformität einer solchen Regelung – solange dem Nachbar Parteistellung im nachträglichen Bewilligungsverfahren eingeräumt ist – siehe VfGH 25.02.2021, G 197/2019).

 

6. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse in die Hauseinlage samt Verfahrensakten Einsicht nehmen, weil er auf seiner eigenen Liegenschaft Baumaßnahmen plane und daher die Abstände seiner Nachbarliegenschaft prüfen müsse, ist er darauf zu verweisen, dass sich die Abstandsregeln der BO für Wien auf die Grundgrenze, nicht aber auf das Nachbargebäude beziehen (§ 79 Abs. 3 BO für Wien). Dass er durch die Einsichtnahme in die Hauseinlage und die Verfahrensakten Aufschlüsse hinsichtlich des genauen Grenzverlaufes erlangen könne, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass die Frage des Grenzverlaufs im Baubewilligungsverfahren nicht als Vorfrage zu entscheiden ist, weil dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht notwendig ist (VwGH 25.06.1996, 95/05/0337). Der Ergänzung halber ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verfahren VGW-111/024/12283/2020 eine Grenzverhandlung erwähnt hat, auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein aliud daraus erwachsen kann, dass eine natürliche Grenze nachträglich im Grenzkataster eingetragen wird (VwGH 25.03.2010, 2007/05/0225).

 

7. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er müsse die (unterlassenen) Verfahrensschritte seines Rechtsvorgängers nicht gegen sich gelten lassen, ist auf die dingliche Wirkung von Bewilligungen und Bescheiden nach der BO für Wien zu verweisen (§ 129b BO für Wien).

 

8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war und die Verhandlung schon deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 entfallen konnte.

 

9. Davon abgesehen ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen (§ 20 Abs. 4 VwGVG).

 

10. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, wenn es um civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). Jedoch ist in Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und wenn keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (zuletzt VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0008 mit Verweis auf Entscheidungen des EGMR). Diese Voraussetzungen lassen sich nach Ansicht der Verwaltungsgerichts Wien, so im gegenständlichen Beschwerdeverfahren überhaupt von einem Sachverhalt im Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgegangen werden kann, auch auf Art. 47 GRC übertragen.

 

11. Im gegenständlichen Fall sind die getroffenen Feststellungen unstrittig. Eine inhaltliche Entscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen (siehe zuvor). Auch sind im gegenständlichen Verfahren keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen. Die rechtliche Beurteilung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Unionsrechtliche Überlegungen waren dabei keine anzustellen und es wurde seitens der mitbeteiligten Partei auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

 

12. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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