LVwG Wien VGW-101/042/2643/2019VGW-101/V/042/2765/2019

LVwG WienVGW-101/042/2643/2019VGW-101/V/042/2765/20192.6.2020

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2
StVO 1960 §35 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1
StVO 1960 §89 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.2643.2019.

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen 1) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 17.9.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.5.2018 hinsichtlich Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34, gemäß § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-101/042/2643/2019) und II) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 17.9.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.5.2018 auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Wr. Gebrauchserlaubnisgesetz versagt (protokolliert zu VGW-101/042/2765/2019) wurde, zu Recht:

 

A) zu VGW-101/042/2643/2019 (§ 82 Abs. 1 StVO):

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß unter Vorschreibung nachfolgender Auflagen gemäß § 82 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, den Gehsteig mit dem gegenständlich beantragten Leuchtkasten zu benützen.

 

Nachfolgende Auflagen sind zu erfüllen:

1. Gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen.

2. Die Standzeit eines Gesamtbildes muss mindestens 1 Minute währen muss, und darf die Abspielung eines Spielwechsels nicht öfters als ein Mal im Zeitraum der typischerweisen Heranfahrts- und Vorbeifahrtsdauer an der gegenständlichen Anlage erfolgen.

3. Die Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes hat 2 Sekunden zu betragen.

4. Durch die Darstellungen darf keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendung stets dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten zulässigen Leuchtdichtewerte nicht erreicht werden.

5. Durch die Darstellungen darf keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendung stets dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 im Pkt. 6, 7. Aufzählungspunkt angeführten Vorgaben nicht erreicht werden.

6. Die Darstellungen dürfen keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung aufweisen, wobei von einer überschwelligen Helligkeit in Relation zur Umgebung stets dann auszugehen ist, wenn die in der Tabelle 2 der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten Vorgaben nicht erfüllt werden.

7. Nur ruhend leuchtende Darstellungen sind zulässig. Die Bildschirmdarstellungen dürfen kein Blinken, Flimmern oder Flackern aufweisen. Von einer Verletzung dieses Auflagenpunkts ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Bilddarstellung bei einer Frequenz von unter 25 Hz ausgestrahlt wird.

8. Durch die Darstellung darf keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten Vorgaben an die maximal zulässigen Leuchtdichtewerte nicht erreicht werden.

9. Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht)  ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 – Pkte. 7 und 8, einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.

10. Es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen.

11. Das Gehäuse, in welches der gegenständlich durch die obangeführten Auflagen näher konkretisierte Monitor aufgestellt wird, ist derart an der Hausmauer anzubringen, dass dieses Gehäuse insbesondere gegen starke Windböen, Blitz und Schlag abgesichert ist. Jedenfalls ist das Gehäuse mit sechs Stück 12 mm Schrauben, Härte 8,8 mit selbstsichernden Muttern zu befestigen, wobei die Befestigung im Mauerwerk mit acht Stück 25 cm langen Klebeankern mit einem Durchmesser von 12 mm entsprechend der Skizze der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 2.4.2019 zu erfolgen hat.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

b) zu VGW-101/V/042/22765/2019 (§ 2 Wr. GebrauchsabgabeG):

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

 

„I) Abweisung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und Versagung nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG)

 

Der Antrag der Fa. A. GmbH vertreten durch Fr. Dr. C. D. vom 17.5.2018 auf Benützung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs nach § 82 StVO bzw. auf Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund nach § 1 GAG auf Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34 wird gemäß § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 StVO abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis wird gemäß § 2 GAG versagt.

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 StVO ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung der Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis und dergleichen), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

 

Gemäß § 2 Abs. 2a GAG kann die Gebrauchserlaubnis insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.

 

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

 

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. durch die Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird sowie,

5. saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessenabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

 

Die Fa. A. GmbH (in der Folge: Antragsteller) vertreten durch Fr. Dr. C. D. hat am 17.5.2018 einen Antrag auf Benützung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs nach § 82 StVO bzw. auf Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund nach §§ 1 und 2 Abs. 2 GAG auf Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34 gestellt und Beilagen eingebracht.

 

Die MA 19 hat folgende Stellungnahme vom 28.5.2018 abgegeben:

 

Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die eingeschossige Geschäftszone, wird durch die Montage des Multimedia-X.-Leuchtkasten überfrachtet und unharmonisch verändert.

 

Bei der Montage der Werbeträger wird weder Rücksicht auf das örtliche Stadtbild, noch auf die wieneigene Charakteristik genommen.

 

Die Präsentation (Bildschirminhalt) erfolgt in Form von unbewegten bzw. bewegten Bildern in unterschiedlicher Helligkeit und Farbgebung.

 

Festgestellt wird, dass es in Wien vergleichsweise keine derartigen Werbeträger an Geschäftsfassaden gibt und längerfristig stadträumlich auch keine Veränderungen beabsichtigt sind. Diese Art der Werbung kommt im örtlichen Stadtbild nicht vor. Somit liegt der Schluss nahe, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört wird.

 

In weiterer Folge kommt es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien.

 

Seitens der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung wurden für die unterschiedlichen Werbeträger Regeln erarbeitet, um verbindliche Richtlinien zu setzen. Diese werden im Rahmen der Bewilligungsverfahren vermittelt.

 

Das beabsichtigte örtliche Stadtbild ist die örtliche, wieneigene Charakteristik zu erhalten, die Unverkennbarkeit zu fördern, ohne die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

 

Dazu wird festgehalten, dass das örtliche Stadtbild durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten überfrachtet und unharmonisch verändert wird. Im vergleichbaren Umfeld, wurden keine derartigen Werbeträger an Geschäftsfassaden festgestellt.

 

Insgesamt kann gesagt werden: Sicherlich soll der Werbung im öffentlichen Raum ein Stellenwert und Platz zukommen, jedoch ist auch ein gewisser Rahmen als Gestaltungsrichtlinie einzuhalten, da es sonst zu Beunruhigungen und Störungen des jeweiligen örtlichen Stadtbildes kommt. Die Fernwirkung wäre von übertriebener, unproportionaler Dominanz und würde zu einer unüberschaubaren Anzahl von Folgeansuchen führen. Abschließend wird festgehalten, dass das örtliche Stadtbild durch die Montage von Multimedia-X. -Leuchtkästen im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien überfrachtet und unharmonisch verändert wird. In weiterer Folge kommt es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes. Die Magistratsabteilung 19 kann daher im Sinne des § 85 BO nicht zustimmen.

 

Dem Antragsteller wird empfohlen, mit der Magistratsabteilung 19 Kontakt aufzunehmen.

 

Das wurde mit Schreiben der Behörde vom 7.6.2018 dem Antragsteller vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben.

 

Mit Schreiben vom 12.7.2018 wurde dazu vom Antragsteller vertreten durch Fr. Dr. C. D. eine entsprechende ÄUSSERUNG zusammengefasst vorgebracht:

 

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Einschreiterin zur Stellungnahme der MA 19 vom 28.05.2018 binnen offener Frist nachstehende

 

Ä U S S E R U N G :

 

Die MA 19 begründet ihre ablehnende Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass „diese Art Werbung im örtlichen Stadtbild nicht vorkomme“, „somit der Schluss naheliege, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört werde" sowie „auch längerfristig stadträumlich keine Veränderungen beabsichtigt seien“.

 

Die Stellungnahme der MA 19 ist allgemein gehalten und lässt jegliche nachvollziehbare bzw. standortbezogene, konkrete Aussage dazu vermissen, inwiefern „die örtliche, wieneigene Charakteristik“ (welche?!) durch Anbringung eines kleinen Leuchtkastens, wie von der Einschreiterin beantragt, denn negativ beeinträchtigt werde.

 

Nur weil etwas „nicht vorkommt“, soll es bereits stadtbildstörend sein?

 

Im Übrigen ist diese Behauptung falsch; es existieren Wien weit weitaus größere digitale Werbeanlagen. Wenn diese stadtbildverträglich sind, so kann für den antragsgegenständlichen Leuchtkasten grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine allgemeine Ablehnung ist völlig unsachlich.

 

Gründe für die Versagung des konkret beantragten Aufstellungsortes lässt die Stellungnahme der MA 19 vermissen.

 

Der MA 19 wolle aufgetragen werden, folgende Fragen zu beantworten:

 

Worin liegt „die Unverkennbarkeit“ Wiens, welche im Falle der positiven Erledigung dieses Ansuchens gefährdet wäre?

 

Welche Wien eigene Charakteristik spricht die MA 19 in ihrer Stellungnahme an?

 

Die Einschreiterin vermag auch nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade die Montage des beantragten Leuchtkastens zu einer Überfrachtung bzw. unharmonischen Veränderung führen solle. - Ab wann liegt eine Überfrachtung vor? Welche objektiven Maßstäbe wendet die MA 19 bei ihrer Beurteilung an?

 

Die Einschreiterin wird binnen 3 Wochen bekannt geben, ob sie ihr Ansuchen aufrecht hält oder zurückzieht.

 

Eine diesbezügliche Bekanntgabe erfolgte nicht.

 

Die MA 19 hat dazu folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.8.2018 abgegeben:

 

Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

 

1. BEFUND

 

1.00. Einleitung

 

Gegenstand der Begutachtung ist ein Screen (Multimedia-X.-Leuchtkasten 78x132cm), welcher an der Fassade des E.-Lokales am ... Gürtel das Kordongesimse übergreifend montiert werden soll.

 

Die Anzeige a u f der Werbetafel erfolgt mittels bewegter Bildschirm - Technik (LED).

 

Im Folgenden wird vorweg der stadtgestalterische Charakter des ... Gürtels selbst beschrieben.

 

 

Im Weiteren wird auf markante Zäsuren des Gürtelabschnittes eingegangen. Diese Zäsuren des Gürtels begrenzen auch den relevanten Betrachtungsbereich laut VwGH13.10.1992,92/05/0169 und werden durch die F.-gasse und die G.-straße gebildet

 

1.01. Befund: Zum örtlichen Stadtbild - ... Gürtel allgemein

 

Als verbindendes Element des Gürtels durchzieht die ehemalige Stadtbahnlinie (heute U6), die auf eine Planung Otto Wagners zurückgeht, den Gürtel.

 

1.02. Befund: Zum örtlichen Stadtbild - Der innere ... Gürtel:

 

Der innere ... Gürtel ist überwiegend von gründerzeitlicher Bebauung geprägt.

 

Das Werbemaß in diesem Bereich ist außerordentlich gering und nur von Flachschildern geprägt. Die Fassaden sind meist dekoriert und weisen daher eine große Einheitlichkeit auf.

 

Fast alle gründerzeitlichen Bauten des inneren ... Gürtels weisen einheitlich gut erhaltene oder wiederhergestellte Dekorelemente auf. Alle Bauten zeigen einheitlich ein geringes Werbemaß. Der betreffende Abschnitt des Gürtels präsentiert somit eine merkliche Einheitlichkeit des örtlichen Stadtbildes.

 

1.03. Befund:

 

Zur Problematik des Gürtels und zum gegenständlichen Abschnitt

 

Die Problematik des Gürtels ist vor allem in der Bevölkerungsstruktur, der Lokalnutzung und im Verkehr zu sehen. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das örtliche Stadtbild hier nicht schützenswert wäre.

 

1.05. Zur vorhandenen Werbung (im Einzelnen)

 

Lediglich an den markanten Kreuzungen, wie mit der F.-gasse und der G.-straße sind dominante Werbeformen zu finden, welche jedoch im Fall der Kreuzung mit der F.-gasse ebenfalls verm. nicht bewilligt wurden.

 

Diese Werbezeichen sind jedoch fassadenbündig, an der Kreuzung mit der F.-gasse auch unbeleuchtet.

 

... Gürtel 22 und 24 sind werbefrei.

 

... Gürtel 26-28 zeigt im Bereich eines H. unbewegte nicht leuchtende und fassadenbündige Werbeelemente.

 

... Gürtel 30 ist nahezu werbefrei.

 

... Gürtel 32 zeigt lediglich an der Gebäudeecke wenige flächige unbeleuchtete Werbeelemente.

 

... Gürtel 36 und 38 sind werbefrei.

 

... Gürtel 26-28 zeigt fassadenbündige Werbeelemente welche nur beim rechten Lokal beleuchtet sind.

 

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass im Betrachtungsbereich überhaupt keine Steckschilder vorhanden sind. Alle Werbeelemente sind fassadenbündig.

 

Die meisten Werbeelemente sind unbeleuchtet.

 

Das bedeutet keines der Schilder erreicht die auffällige Wirkung der gegenständlichen bewegten LED-Steckschild-Werbung. In Zusammenhang mit dem leuchtenden und unter Umständen bewegten Medium „LED “ entsteht somit eine neue Dimension der Werbung in diesem Stadtbereich.

 

 

1.06. Zu Werbeformen

 

1.06.A Einteilung nach Werbeinhalt

 

I. ortsbezogene Geschäftsbeschilderung

Hier wird die Funktion eines Geschäftslokales sichtbar. Es geht hier nicht um bloße Werbung, sondern auch um das Kenntlichmachen einer Örtlichkeit. Die Werbung wird unmittelbar im Bereich des jeweiligen Lokals angebracht. Häufig gibt es sogar einen Bezug zum Eingang. Diese Werbeform hilft Geschäftsstraßen zu strukturieren. Sie hat einen hohen Orientierungswert. Die ortsbezogene Geschäftsbeschilderung wird durch den Umfang des Geschäftes begrenzt. Ihre Inhalte entsprechen dem Lokal.

 

II. anonyme Produktwerbung

Diese Werbeform bewirbt ein Produkt. Sie hat keinerlei Bezug zur Örtlichkeit. Die Werbefläche kann überall montiert werden. Es gibt keine Hinweis- oder Orientierungsfunktion. Anonyme Produktwerbung kann theoretisch überall stattfinden.

 

Diese Werbeform ist daher stadtgestalterisch weitaus problematischer. Grenzen ergeben sich hier nicht durch Örtlichkeiten, Grenzen müssen hier konzepthaft durch die für die Stadtgestaltung Verantwortlichen gesetzt werden, um eine Überfrachtung des örtlichen Stadtbildes zu verhindern. Da es hier gilt objektive Grenzen zu setzen, erscheint es besonders wesentlich, bereits die ersten Einreichungen der jeweiligen Werbeform darauf zu prüfen, ob oder unter welchen Kriterien, eine zu erwartende Nachahmung mit den örtliche Stadtbild vereinbar ist. Lediglich eine grundsätzliche Regelung kann einen, auch für die Werbebranche, verständlichen Maßstab vorgeben.

 

Das gegenständliche LED-Steckschild ist aufgrund des elektronisch gesteuerten Werbeinhaltes eindeutig der anonymen Produktwerbung und der vorher beschriebenen Problematik zuzuordnen.

 

1.06.B Einteilung nach Ausleuchtung und Bewegung

 

I. unbeleuchtete Schilder

 

Unbeleuchtete Schilder mildern ihre Dominanz an trüben Tagen oder in der Dämmerung. In der Nacht verschwinden sie fast ganz. Ihre Präsenz wird im Wesentlichen durch Farbe und Fläche erzeugt.

 

II. angeleuchtete Schilder

 

Angeleuchtete Schilder haben im m er starre unbewegliche Werbeformen. Lediglich eine Drehbewegung oder Ähnliches des gesamten Schildes ist theoretisch möglich.

 

III. Leuchtkästen

 

Leuchtkästen sind Schilder mit bedruckten transparenten Plexiglasscheiben hinter denen das jeweilige Leuchtmittel angebracht ist. Auch hier ist die Möglichkeit eines bewegten Werbeinhaltes kaum gegeben.

 

IV. Neonwerbung

 

Neonwerbung u. Ä. ermöglicht bereits blinkende Werbeformen und eröffnet somit eine neue Komponente.

 

V. Prismenwender und Rollingboards

Sie ermöglichen zwar einen Wechsel des Sujets, jedoch keine Bewegung der Werbung selbst.

 

VI. flächige bewegte LED-Werbung

LED-Werbung eröffnet, die Möglichkeit für ein bewegtes Bild. Die LE D -Technik kombiniert Bewegung mit der Möglichkeit besonders intensiver und heller Leuchtkraft. Flächige LED - Werbung fällt somit in der Praxis weit besser auf als andere Werbeformen. Eine Dominanz über ganze Straßenabschnitte wäre trotz Leuchtstärkeregelung praktisch im m er gegeben.

 

SCHLUSS

 

§85 (4) der Bauordnung für Wien fordert: „Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. “

 

Das gegenständliche flächige LED-Leuchtschild ist in allen Kategorien jeweils der dominantesten Werbeform zuzuordnen. Eine Kombination mit der für den Straßenabschnitt außergewöhnlichen Auffälligkeit durch bewegte Schriften etc. erzeugt eine derartige Dominanz, dass das Schild als beeinträchtigender Fremdkörper empfunden werden muss. Eine Einfügung ist das örtliche Stadtbild kann somit keinesfalls argumentiert werden.

 

Das Multimedia-X.-Steckschild stört somit das örtliche Stadtbild bereits merklich.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG besteht auf die Erteilung der Gebrauchserlaubnis kein Rechtsanspruch. § 1a GAG hebt den Gemeingebrauch einer Straße hervor. Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, die beispielsweise aufgezählt sind, entgegenstehen. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten. Gemäß § 2 Abs. 2a GAG kann die Gebrauchserlaubnis aus Kriterien, die demonstrativ angeführt sind, versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Mit diesen Regelungen wurde eine Nutzungshierarchie gesetzlich verankert und der Ermessensspielraum klarstellen und präzisieren.

 

Bei der Ausübung des Ermessens sind auf den Einzelfall bezogen die gegenwärtigen und zu erwartenden öffentlichen Interessen und die vorrangigen Interessen des Gemeingebrauches und dem Schutz des öffentlichen Gutes abzuwägen. Gebrauchserlaubnisse dürfen nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und der ungestörten Ausübung des Gemeingebrauches nicht im Sinne des GAG beeinträchtigt werden und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

Im Verfahren hat sich - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegen stehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt.

 

Das Vorbringen war nicht geeignet, eine positive Entscheidung zu ermöglichen. Es ist auch nicht eine Abänderung erfolgt. Da das Vorhaben § 2 GAG widerspricht und die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs möglichst gering zu halten ist, war die Gebrauchserlaubnis spruchgemäß zu versagen.

 

Da eine Bewilligung nach § 82 StVO ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG nicht ausgeübt werden kann, und sohin unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und die zu erwartendenden Verkehrsverhältnisse ein Grund für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 StVO nicht gegeben ist, war auch der Antrag gemäß § 82 StVO spruchgemäß abzuweisen.“

 

 

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

 

„Der angefochtene Bescheid ist mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet (insbesondere nicht gesetzmäßige Ermessensausübung und Ermessensmissbrauch), so wie die belangte Behörde den (ungenügend erhobenen) Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unrichtig beurteilt.

 

Dem angefochtenen Bescheid fehlt jegliche Bescheidbegründung. Die belangte Behörde führt lediglich aus, es habe sich im Verfahren - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegenstehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt.

 

Welche öffentlichen Rücksichten dem Vorhaben der Beschwerdeführerin entgegenstünden bzw. welche Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebühre, wird nicht einmal versucht zu begründen.

 

Jegliche Ausführungen zu den im konkreten Einzelfall zu beurteilenden Besonderheiten fehlen. Eine Abwägung „öffentlicher Interessen“, „vorrangiger Interessen des Gemeingebrauchs“ kann die belangte Behörde schließlich nur vornehmen, wenn sie diese zuvor feststellt, was im vorliegenden Fall offensichtlich verabsäumt wurde.

 

Die Ermessensausübung erfolgte nicht im Sinne des Gesetzes, da die Kriterien, nach welchen diese Ermessenausübung erfolgte, nicht nachvollzogen werden können.

 

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist insbesondere in einer ungenügenden Bescheidbegründung, dem nicht gesetzmäßig ausgeübten Ermessen und dem Ermessensmissbrauch zu erkennen. Die belangte Behörde setzt sich weder mit dem (im Ergebnis unrichtigen) „Gutachten“ der MA 19 auseinander, noch mit den Argumenten der Beschwerdeführerin als Genehmigungswerberin.

 

Warum die Behörde von dem ihr eingeräumten, gebundenen Ermessen in dieser und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise Gebrauch gemacht hat, hat die belangte Behörde nicht/nicht überzeugend gegründet, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. (VwSlg 7022A, 10.077A).

 

Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Von einer gesetzmäßigen Ermessensausübung kann sohin keine Rede sein.

 

Hinzu kommt, dass das Parteiengehör verletzt wurde, was einen wesentlichen Verfahrensmangel nach sich zieht, der im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung und einen rechtswidrigen Bescheid nach sich zog.

 

Denn es wurde verabsäumt, die Stellungnahme der MA 46 vom 13.08.2018 der ausgewiesenen rechtlichen Vertreterin der Genehmigungswerberin bzw. nunmehr Beschwerdeführerin zur Äußerung zuzustellen. Ist eine Partei vertreten, so sind behördliche Schriftstücke dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies wurde vorliegend verabsäumt, sodass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren schon deshalb mit einem groben Verfahrensmangel behaftet ist.

 

Wie bereits erwähnt, führt die belangte Behörde begründend lediglich aus, es habe sich im Verfahren - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegenstehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt.

 

Diese Vorgehens weise der belangten Behörde behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde richtigerweise jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, eine eigene Prüfung bzw. Interessensabwägung durchzuführen.

 

Nach stRsp wird für die Vornahme einer derartigen Interessensabwägung das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen vorausgesetzt (vgl VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112).

 

Welchen öffentlichen Rücksichten, welchen Interessen des Gemeingebrauchs die belangte Behörde Vorrang vor dem Vorhaben einräumt, bleibt offen, sodass es sich hier nur eine Scheinbegründung bzw. ungenügende, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung handelt.

 

Eine Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes setzt auch die kritische Auseinandersetzung mit der Schlüssigkeit und Qualität eines Gutachtens voraus. Die gutachterlichen Schriftstücke der MA 19 sind in weiten Teilen mangelhaft.

 

Zum Schriftstück vom 13.08.2018 im Einzelnen:

 

Ad 1.00 und VI: In VI. wird die ablehnende Stellungnahme damit begründet, dass „eine Dominanz über ganze Straßenabschnitte trotz Leuchtstärkeregelung praktisch immer gegeben wäre“, dies, ohne sich mit der konkreten Technik auseinanderzusetzen. Die Befundung „1.00 Einleitung“ ist ungenügend, da auf die Besonderheiten der hier angewendeten Technik und die damit verbundenen Möglichkeiten nicht eingegangen wird. (Auflagen werden nicht einmal in Erwägung gezogen.)

 

Die Frage von Lichtemissionen fällt auch nicht in den Fachbereich der MA 19. Die belangte Behörde hätte richtigerweise die zuständige Abteilung der MA 22 dem Verfahren hinzuziehen müssen. Hätte sie dies getan, so hätte sich nämlich ergeben, dass der verfahrensgegenständliche Leuchtkasten (allenfalls bei Vorschreibung zusätzlicher Auflagen) licht- und verkehrstechnisch die seitens der RVS 05.0612 verlangten Bedingungen und Grenzwerte erfüllt. Die relativ strengen lichttechnischen Voraussetzungen im Straßenverkehr stellen auch für Einsatzbereiche abseits der Straße blendungsfreie und störungsarme Betrachtungsmöglichkeiten sicher.

 

In die Anlage ist ein Lichtsensor eingebaut, der sich ans Tageslicht anpasst. Es ist sichergestellt, dass keine Lichtemissionen entstehen, die stärker wären als bspw. jene der CityLight. - Werbeleuchtkästen bzw. -Säulen.

 

Beweis: Gutachten des DI J. K., Zivilingenieur für technische Physik, allgemeine beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Straßenverkehr und Lichttechnik vom 23.08.2018

 

Wenn auch LED-Technik die „Möglichkeit besonders intensiver und heller Leuchtkraft“ bietet, so darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Leuchtschild „ganze Straßenabschnitte dominieren“ wolle oder werde.

 

Die belangte Behörde hat es verabsäumt zu prüfen, ob der von der MA 19 - ohnehin zu Unrecht - skizzierten Dominanz durch Erteilung von Auflagen entgegengetreten werden könne. Dabei kommen beispielsweise in Frage:

 

• die Bildaufbau/wechselzeit sollte ohne Leuchtdichtesprung (Überblenden) mindestens 1

Sekunde betragen

• die Standzeit der Bilder sollte nach verkehrstechnischer Notwendigkeit eingestellt werden

• auf Abdeckung oder Maskierung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist zu achten

• die Schriftgröße sollte der vorwiegenden Leseentfernung entsprechen

• die Zahl der dargestellten Silben sollte 16 nicht übersteigen

• Ein-/Ausschalten des Tagbetriebs der Beleuchtung ist sensorgesteuert bei jeweils 100 lx Beleuchtungsstärke einzustellen

• störende Spiegeleffekte durch die Glaseinhausung sind zu verhindern

• sämtliche verwendeten Bauteile und di8e verwendete Software müssen seitens des Antragstellers deklariert werden und dürfen nur nach Rücksprache mit der Behörde verändert werden.

 

Hierdurch hat die belangte Behörde einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel zu verantworten.

 

Voraussetzungen für jede Ermessensausübung ist die exakte Sachverhaltsfeststellung durch die entscheidende Behörde. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, von welchen Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde denn überhaupt ausgeht [Verstoß gegen § 60 lit a AVG]. Die Berufung auf „einen Befund“ genügt nicht, dies umso weniger, wenn ein exakter Befund nicht existiert; und gerade dies ist vorliegend der Fall.

 

Auch aus diesem Grunde hat die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Von einer gesetzmäßigen Ermessensausübung kann sohin keine Rede sein.

 

Ad 1.02

Eine kritische Auseinandersetzung mit den Gutachten der MA 19 hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

 

Sodann nämlich hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Fassade des hier in Rede stehenden Gebäudes ... Gürtel 34 gerade keine Dekorelemente aufweist.

 

Es ist auch schlichtweg falsch, dass entlang des Inneren ... Gürtels lediglich Flachschilder existierten. Völlig außer Acht lässt die MA 19, dass im 90° Winkel zu den Fassaden gerichtete Werbetafeln (zB ein L. Werbeschild; wohl eindeutig als Fremdwerbung zu bezeichnen) auf Masten angebracht sind. Diese prägen das Stadtbild ebenso wie beleuchtete Bordellauslagen (mit Neon oder LED-Technik). Auf die Fotos Seite 5/7 wird verwiesen.

 

... Gürtel ON 40

 

 

Fotos – nicht anonymisierbar

 

 

 

Ad 1.04 und II:

 

Die MA 19 vermag nicht darzulegen, weshalb das örtliche Stadtbild des Inneren Gürtels (im betreffenden Bereich) schützenswert ist. Im Gegenteil, der gegenständliche Abschnitt wird selbst seitens der MA 19 als problematisch erkannt.

 

Welcher Gesichtspunkt des Stadtbildes steht einer Genehmigung nun konkret entgegen?

 

Das Argument, „um eine Überfrachtung des örtlichen Stadtbildes zu verhindern“, gelte es „hier objektive Grenzen zu setzen“, „bereits die ersten Einreichungen seien darauf zu prüfen, ob und unter welchen Kriterien eine zu erwartende Nachahmung mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar ist. ist eine Scheinbegründung und stellt nicht auf den konkreten Einzelfall ab.

 

Die MA 19 und umso mehr die belangte Behörde haben ausschließlich das konkrete

Ansuchen zu prüfen und zu beurteilen!

 

Bei der Anbringung eines einzelnen Leuchtkasten kann von einer Überfrachtung wohl keine Rede sein. Die MA 19 argumentiert mit einem nicht existenten Zukunftsszenarium.

 

Im Übrigen gibt es unzählige Leuchtkästen in Wien, mit und ohne bewegter Werbung und dies an weit prominenterer Stelle, wie bspw.in der M.-Straße. Diese werden von der N. betrieben. Genießt die N. eine Sonderstellung? Wie kann es sein, dass ein Unternehmen mit überwiegend ausländischen wirtschaftlichen Eigentümern, welches aller Wahrscheinlichkeit seine Steuern im Ausland abführt, einem österreichischen Unternehmen vorgezogen wird, wenn es bei der Inanspruchnahme öffentlichen Raumes geht?

 

Zusammengefasst: Es handelt sich hier nicht um die erste Einreichung eines Leuchtkastens überhaupt. Eine Überfrachtung durch Anbringung eines einzelnen Elements ist schon rein sprachlich ausgeschlossen.

 

Das Gutachten der MA 19 erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens, da Großteiles nur eine oberflächliche Beurteilung der Sachlage erfolgt. Die Schriftstücke der MA 19 lassen eine Begründungstiefe vermissen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dem Gutachten Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überhaupt erst zubilligen zu können. Eine Überprüfbarkeit der vorliegenden „Gutachten“ ist nicht gegeben.

 

Die belangte Behörde hat sich der in vielerlei Punkten ungenügenden Stellungnahme der MA 19 kritiklos angeschlossen, keine Widersprüche noch Unzulänglichkeiten aufgezeigt, noch diese abgewogen.

 

Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet und auch sachlich-inhaltlich unrichtig und daher aufzuheben.

 

Aber auch aufgrund der unvollständigen Begutachtung der Lichtdimensionen des geplanten Leuchtkastens reichen die vorliegenden „Gutachten“ der MA 19 für die Beurteilung der Stadtbildverträglichkeit nicht aus. Die belangte Behörde hätte dem Projekt keinesfalls die Genehmigungsfähigkeit absprechen dürfen; allenfalls hätte die belangte Behörde entsprechende Auflagen zur Beschränkung von Lichtemissionen vorsehen müssen (VwGH 10.09.1991, 88/04/0311).

 

Die belangte Behörde hat trotz entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung nicht einfließen lassen, dass nicht alles, was neu ist, schon per se störend ist bzw. eine Beeinträchtigung darstellt.

 

Auf das bereits in der Äußerung vom 12.07.2018 ins Treffen geführte Argument, dass Wien weit weitaus größere, vergleichbare Werbeanlagen existieren, wurde überhaupt nicht eingegangen, weder seitens der MA 19 noch durch die belangte Behörde.

 

Die Frage, ab wann eine Überfrachtung vorliege, welche objektiven Maßstäbe die MA 19 bei ihrer Beurteilung, ob eine Überfrachtung vorliegt oder nicht, heranzieht, wurde ignoriert.

 

Aus all diesen Gründen sind die „Gutachten“ der MA 19 unschlüssig; die Mängel wären auch für die belangte Behörde erkennbar gewesen, hätte sie sich mit den von der MA 19 herangezogenen Argumenten kritisch auseinander gesetzt.

 

Diese hätten von der belangten Behörde nicht als Grundlage für die Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin herangezogen werden dürfen.

 

Ein Verweis auf ein Amtsgutachten reicht als Begründung nicht aus, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass das Schriftstück vom 13.08.2018 den Anforderungen an ein Gutachten nicht genügt; es ist jedenfalls in weiten Teilen mangelhaft.

 

Mangels ausreichender Begründung, warum die belangte Behörde den Gutachten der MA 19 die Schlüssigkeit zugesprochen hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel iSd § 60 AVG vor, der die Beschwerdeführerin an der Erlangung ihrer Rechte und das Verwaltungsgericht Wien an der Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindert. Der bloße Nachsatz der belangten Behörde, wonach „es sich im Verfahren - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben habe, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegenstehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt“, reicht als Begründung nicht aus (VwGH 28.09.1982, 82/11/0087).“

 

 

Dieser Beschwerde war ein Gutachten der O. Ges.m.b.H. vom 23.8.2018 beigeschlossen worden, in welchem ausgeführt wurde wie folgt:

 

„Ich wurde von der Fa. X. mit der Erstellung eines lichttechnischen Gutachtens für einen beleuchteten Werbeträger der Bauart Citylight beauftragt. Der Inhalt des Gutachtens soll die Erfüllung der lichttechnischen Vorgaben der RVS 05.06.12/11 beurteilen und allgemeine Hinweise zu verkehrstechnischen Positionierungen machen. Mittels messtechnischer Darstellung der verwendeten Soft- und Hardware kann das Gutachten als Mustergutachten verwendet werden, die jeweilige Behörde braucht vor Ort nur mehr die richtigen Softwareeinstellungen kontrollieren. Eine messtechnische Abnahmekontrolle erübrigt sich, soferne die ermittelten Fixeinstellungen eingehalten sind.

 

Im Gutachten finden folgende Unterlagen Verwendung:

 

*) RVS 05.06.12 „Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke“

*) RVS 05.06.11 „Anwendungsmerkblatt Kriterien zu Standorten von

Informationsträgern“

*) Beschreibung X. Citylight

*) Product specification LED Display LG LD750DGN

*) Video Interface Controller SVX 4096

*) eigene Erhebungen samt Bildmaterial

 

Es war 1 Termin (2.8. in P.) zur Abklärung der Softwareeinstellungen für die verschiedenen durch RVS 05.06.12 vorgegebenen Beleuchtungsklassen notwendig. Die Leuchtdichtemessungen wurden durchgeführt mit einem Gossen Starlite 2 (nach DIN 19010 zertifiziert, 1° Messwinkel) und einem Gossen MAVOLUX 5032 B (nach DIN 5032 Klasse B zertifiziert, werkskalibriert) mit Leuchtdichtevorsatz.

 

Gutachten

 

Die normative Grundlage der Beurteilung ist durch die RVS 05.06.12/11 gegeben. Die Normen wurden im Sinne einer bundesweit einheitlichen Handhabung der verkehrssicherheits-relevanten Einflussgrößen Unfallrisiko und Aufmerksamkeitserregung erstellt. Mit Hilfe der Norm können unerwünschte, mitunter sogar zwangshafte, Blickzuwendungen von Informationsträgern und damit Ablenkungen vom normalen Verkehrsgeschehen weitgehend vermieden und physiologische Blendungen ausgeschlossen werden. In Pkt. 5 der Norm sind verkehrssicherheitsrelevante Ausschließungsgründe für die Errichtung von Werbeanlagen angegeben.

 

An Straßenstellen, wo Unfallhäufungen im Sinne der RVS 02.02.21 vorliegen, dürfen Werbeanlagen nicht errichtet werden. RVS-Ausschließungsgründe sonstiger Art wie Verdeckung oder Maskierung von Verkehrszeichen müssen für die jeweilige Aufstellungsposition erhoben werden.

 

Die Erfüllung von Pkt. 8.4 der RVS 05.06.12 hinsichtlich der Bildaufbauzeiten ist bei Inbetriebnahme der Anlagen in Bereichen des Straßenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei Einsatz interaktiver Bauweise zu achten, dass nur stehende Bilder wie zB. Fahrpläne bei Bushaltestellen angewählt werden können. Schnelle Wechselvorgänge sind technisch auszuschließen. Empfohlen wird üblicherweise eine Bildaufbau-Bildwechselzeit von mindestens 1 Sekunde in weicher Überblendtechnik (ohne Leuchtdichtesprung) und eine auf die verkehrstechnische Situation abgestimmte Standzeit, an verkehrsreichen Stellen sollte während einer Vorbeifahrt nur ein einmaliger Bildwechsel stattfinden.

 

Bei Einstellung der oben angegebenen Softwarewerte ist bei den Beleuchtungsklassen A (keine Straßenbeleuchtung) mit 2%, B mit 10% und C (über 15 lx) mit 40% der Grenzwert gemäß RVS 05.06.12 eingehalten oder unterschritten (A 110 cd/m2, B 275 cd/m2, C 715 cd/m2, Tag 1650 cd/m2). Gemäß Interpretation der zuständigen RVS Arbeitsgruppe darf die Leuchtdichte bei Tageslicht bei voller Sonneneinstrahlung bis 3000 cd/m2 geregelt werden, soferne der Sensor in Richtung des auf das Display einstrahlenden Lichtes ausgerichtet ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben (siehe Foto am Rahmen oberhalb der Bildfläche).

 

Bei Einsatz der Anlagen in Straßennähe wäre zusätzlich auf Spiegeleffekte (Selbstblendung durch Fahrzeugscheinwerfer) durch die Glasabdeckung zu achten.

 

Alle weiteren lichttechnisch relevanten Bauteile sind im Zuge des behördlichen Verfahrens genau zu spezifizieren und dürfen nicht verändert werden. Eine Abnahme-Messung der Leuchtdichte vor Inbetriebnahme erübrigt sich, da die Softwareeinstellungen jederzeit kontrollierbar sind. Seitens des Antragstellers ist die Umschaltung von Tag auf Nachtbetrieb bei Dämmerung mit 100 lx Beleuchtungsstärke zu bestätigen.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Nennung einer der Behörde gegenüber verantwortlichen Person, die für die Einhaltung sämtlicher Werte zuständig ist auch ein Betriebsbuch mit Angaben über Reparaturvorgänge zu führen hat.

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

Bauform der Displays (siehe auch Anlage)

 

Beim Display handelt es sich um ein mittels LED Technik hinterleuchtetes Medium. Die leuchtende Fläche beträgt 165 x 93 cm (1,53 m2), bleibt somit unter 3 m2 und gilt daher als Kleinanlage gemäß RVS 05.06.11. Der Sensor für die Helligkeitssteuerung sitzt direkt oberhalb der Bildfläche.

 

Die wichtigste Komponente im System stellt die Steuerungssoftware dar. Diese ist im vorliegenden Produkt als Firmware der Controller Einheit realisiert. Die Bezeichnung lautet SVX 4096, festgehalten in der Produktspezifikation der Finna Digitalview Version 2.2 vom 20. September 2017. Die Teilern, lautet 41755002X-3. Es ist die individuelle Steuerung der Größen Kontrast, Helligkeit (Brightness) sowie Helligkeit des Hintergrunds vorgesehen.

 

Die Hardware der Anlage ist gegeben durch den Controller SVX 4096 der Finna Digital View Ltd und das 75 Zoll Display 75“ QWUXGA TFT LCD Modell LD750DGN der Finna LG, genauer beschrieben in der Produktspezifikation vom 24. Feb. 2016. Der Bildschirm kann für die Farbe weiß eine Leuchtdichte von maximal 3000 cd/m2 erreichen.

 

Der Einstellwert für Kontrast und Helligkeit soll stets auf Standard verbleiben. Verändert wird nur die Helligkeit des Hintergrundes. Für die Zone A ist dieser Wert auf 2% zu fixieren, für B auf 10% und für C auf 40%. Die Hintergrund für Tageslicht variiert von der Beleuchtungsstärke abhängig bis zum Maximalwert. Für die angegebenen Einstellungen wurden bei der Farbe Weiß (10% Zuschlag auf Grenzwerte) die Leuchtdichtewerte von 110 cd/m2 für A, 275 cd/m2 für B und 715 cd/m2 für C eingehalten. Die Bauform city light ist klimatisiert, wodurch die lichttechnischen Werte konstant gehalten werden können.

 

Zusammenfassung

 

Der seitens der Fa. X. angebotene Werbeträger citylight erfüllt bei Vorschreibung zusätzlicher Auflagen licht- und verkehrstechnisch die seitens der RVS 05.06.12 verlangten Bedingungen und Grenzwerte. Blendungen sind durch normgerechte Konstruktion grundsätzlich unterbunden. Durch genau festgelegte Softwareangaben kann auf lichttechnische Kontrollmessungen bei der Inbetriebnahme verzichtet werden. Es sind nur die verkehrstechnische Eignung und die betrieblichen Parameter zu überprüfen bzw. festzulegen.

 

Die relativ strengen lichttechnischen Voraussetzungen im Straßenverkehr stellen auch für Einsatzbereiche abseits der Straße blendungsfreie und störungsarme Betrachtungsmöglichkeiten sicher.

 

Für den Betrieb an straßenverkehrstechnisch relevanten Positionen dürfen folgende Empfehlungen gegeben werden

 

1. die Bildaufbau-/wechselzeit sollte ohne Leuchtdichtesprung (Überblenden) mindestens

1 Sekunde betragen

2. die Standzeit der Bilder sollte nach verkehrstechnischer Notwendigkeit eingestellt werden

3. auf Abdeckung oder Maskierung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des

Verkehrs ist zu achten

4. die Schriftgröße sollte der vorwiegenden Leseentfernung entsprechen

5. die Zahl der dargestellten Silben sollte 16 nicht übersteigen

6. Ein/Ausschalten des Tagbetriebs der Beleuchtung ist sensorgesteuert bei jeweils 100 lx Beleuchtungsstärke einzustellen

7. störende Spiegeleffekte durch die Glaseinhausung sind zu verhindern.

8. Sämtliche verwendeten Bauteile und die verwendete Software müssen seitens des Antragstellers deklariert werden und dürfen nur nach Rücksprache mit der Behörde verändert werden.

 

Im Sinne des Abs. 2 § 35 STVO 1960 sind bei normgerechter Positionierung daher aus lichttechnischer Sicht keine über das normale Maß hinaus gehenden Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten.“

 

 

Diesem Gutachten waren zudem diverse Empfehlungen der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr beigeschlossen worden.

 

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

 

Mit Schriftsatz vom 17.9.2018 stellte die Beschwerdeführerin erstens einen Antrag auf Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34, gemäß § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung, sowie zweitens einen Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 GAG.

 

Diesen Anträgen waren insbesondere ein Lageplan, eine Detailpositionierungsdarstellung, eine Datenblattbemaßung, eine Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümer und das Merkblatt „Visuelle Informationsträger“ der Magistratsabteilung 46 beigeschlossen worden. Auch wurde vorgebracht, dass der Mindestabstand zur Gehsteigkante von 60 cm eingehalten werde.

 

Im Antrag wurden keine Angaben zum Abstand zwischen der Unterkante des Leuchtkastens zur Gehsteigoberfläche getätigt und zum Ausmaß des Abstands der Außenkante des Leuchtkastens von der Hauswand gemacht.

 

Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 6.11.2018 wurde in weiterer Folge die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Technisches Datenblatt aller verwendeten Produkte samt Beschreibung, eine Beschreibung der Darstellungsart und ein lichttechnisches Gutachten bzw. Lichtmessprotokoll vorzulegen, die Maße zur Höhe und zum Abstand von der Wand bekanntzugeben und eine Anlagenansprechperson zu benennen.

 

Mit Schriftsatz vom 4.12.2018 wurde dieser Aufforderung durch Vorlage eines mit 23.8.2018 datierten lichttechnischen Gutachtens von Herrn Dipl. Ing. J. K. und durch Vorlage diverser Datenblätter entsprochen. Weiters wurde bekannt gegeben, dass der beantragte Display mit einem Abstand von ca 5-7 cm (Simsbreite) auf einer Höhe von 390 cm (Interkante Display) direkt an der Hausfassade montiert werden solle.

 

Aus einer beigeschlossenen Bildvisualisierung ist zu ersehen, dass das gegenständliche Display in einem Winkel von 90 Grad zur Hauswand Richtung Straßenfahrbahn gerichtet montiert werden soll, wobei die Unterkante des Display 390cm über dem Gehsteig situiert ist.

 

Zum gegenständlichen Antrag sowie zur gegen den vorliegenden Bescheid erhobenen Beschwerde gab die Magistratsabteilung 19 mit Schriftsatz vom 28.5.2019 nachfolgende Stellungnahme ab:

 

„Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Die eingeschossige Geschäftszone, wird durch die Montage des Multimedia-X.-Leuchtkasten überfrachtet und unharmonisch verändert.

 

Bei der Montage der Werbeträger wird weder Rücksicht auf das örtliche Stadtbild, noch auf die wieneigene Charakteristik genommen.

 

Die Präsentation (Bildschirminhalt) erfolgt in Form von unbewegten bzw. bewegten Bildern in unterschiedlicher Helligkeit und Farbgebung.

 

Festgestellt wird, dass es in Wien vergleichsweise keine derartigen Werbeträger an Geschäftsfassaden gibt und längerfristig stadträumlich auch keine Veränderungen beabsichtigt sind. Diese Art der Werbung kommt im örtlichen Stadtbild nicht vor. Somit liegt der Schluss nahe, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört wird.

 

In weiterer Folge kommt es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien.

 

Seitens der MA19 - Architektur und Stadtgestaltung wurden für die unterschiedlichen Werbeträger Regeln erarbeitet, um verbindliche Richtlinien zu setzen. Diese werden im Rahmen der Bewilligungsverfahren vermittelt.

 

Das beabsichtigte örtliche Stadtbild ist die örtliche, wieneigene Charakteristik zu erhalten, die Unverkennbarkeit zu fördern, ohne die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

 

Dazu wird festgehalten, dass das örtliche Stadtbild durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten überfrachtet und unharmonisch verändert wird. Im vergleichbaren Umfeld, wurden keine derartigen Werbeträger an Geschäftsfassaden festgestellt.

 

Insgesamt kann gesagt werden: Sicherlich soll der Werbung im öffentlichen Raum ein Stellenwert und Platz zukommen, jedoch ist auch ein gewisser Rahmen als Gestaltungsrichtlinie einzuhalten, da es sonst zu Beunruhigungen und Störungen des jeweiligen örtlichen Stadtbildes kommt. Die Fernwirkung wäre von übertriebener, unproportionaler Dominanz und würde zu einer unüberschaubaren Anzahl von Folgeansuchen führen.

 

Abschließend wird festgehalten, dass das örtliche Stadtbild durch die Montage von Multimedia-X.-Leuchtkästen im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien überfrachtet und unharmonisch verändert wird. In weiterer Folge kommt es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes. Die Magistratsabteilung 19 kann daher im Sinne des § 85 BO nicht zustimmen.

 

Dem Antragsteller wird empfohlen, mit der Magistratsabteilung 19 Kontakt aufzunehmen.“

 

 

Die Magistratsabteilung 46 führte in deren Stellungnahme vom 5.6.2018 aus, dass bei Einhaltung lichttechnischer Auflagen der verfahrensgegenständliche Standort zulässig sei.

 

In ihrer Stellungnahme zu diesen Behördenschreiben führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.7.2018 aus wie folgt:

 

„Die MA 19 begründet ihre ablehnende Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass „diese Art Werbung im örtlichen Stadtbild nicht vorkomme“, „somit der Schluss naheliege, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört werde“ sowie „auch längerfristig stadträumlich keine Veränderungen beabsichtigt seien“.

 

Die Stellungnahme der MA 19 ist allgemein gehalten und lässt jegliche nachvollziehbare bzw. standortbezogene, konkrete Aussage dazu vermissen, inwiefern „die örtliche, wieneigene Charakteristik“ (welche?!) durch Anbringung eines kleinen Leuchtkastens, wie von der Einschreiterin beantragt, denn negativ beeinträchtigt werde.

 

Nur weil etwas „nicht vorkommt“, soll es bereits stadtbildstörend sein?

 

Im Übrigen ist diese Behauptung falsch; es existieren Wien weit weitaus größere digitale Werbeanlagen. Wenn diese stadtbildverträglich sind, so kann für den antragsgegenständlichen Leuchtkasten grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine allgemeine Ablehnung ist völlig unsachlich.

 

Gründe für die Versagung des konkret beantragten Aufstellungsortes lässt die Stellungnahme der MA 19 vermissen.

 

Der MA 19 wolle aufgetragen werden, folgende Fragen zu beantworten:

 

Worin liegt „die Unverkennbarkeit“ Wiens, welche im Falle der positiven Erledigung dieses Ansuchens gefährdet wäre?

 

Welche Wien eigene Charakteristik spricht die MA 19 in ihrer Stellungnahme an?

 

Die Einschreiterin vermag auch nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade die Montage des beantragten Leuchtkastens zu einer Überfrachtung bzw. unharmonischen Veränderung führen solle. - Ab wann liegt eine Überfrachtung vor? Welche objektiven Maßstäbe wendet die MA 19 bei ihrer Beurteilung an?

 

Die Einschreiterin wird binnen 3 Wochen bekannt geben, ob sie ihr Ansuchen aufrecht hält oder zurückzieht.“

 

 

Im in weiterer Folge erstatteten Ergänzungsgutachten vom 13.8.2018 führte die Magistratsabteilung 19 aus wie folgt:

 

„Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

 

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Einschreiterin vertreten durch Dr. C. D., Rechtsanwältin … zur Stellungnahme der MA 19 vom 28.05.2018 nachstehende Äußerung:

 

Die MA 19 begründet ihre ablehnende Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass „diese Art Werbung im örtlichen Stadtbild nicht vorkomme“, „somit der Schluss naheliege, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört werde“ sowie „auch längerfristig stadträumlich keine Veränderungen beabsichtigt seien“.

 

Die Stellungnahme der MA 19 ist allgemein gehalten und lässt jegliche nachvollziehbare bzw. standortbezogene, konkrete Aussage dazu vermissen, inwiefern „die örtliche, wieneigene Charakteristik“ (welche?!) durch Anbringung eines kleinen Leuchtkastens, wie von der Einschreiterin beantragt, denn negativ beeinträchtigt werde.

 

Nur weil etwas „nicht vorkommt“, soll es bereits stadtbildstörend sein?

 

Im Übrigen ist diese Behauptung falsch; es existieren Wien weit weitaus größere digitale Werbeanlagen. Wenn diese stadtbildverträglich sind, so kann für den antragsgegenständlichen Leuchtkasten grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine allgemeine Ablehnung ist völlig unsachlich.

 

Gründe für die Versagung des konkret beantragten Aufstellungsortes lässt die Stellungnahme der MA 19 vermissen.

 

Der MA 19 wolle aufgetragen werden, folgende Fragen zu beantworten:

Worin liegt „die Unverkennbarkeit“ Wiens, welche im Falle der positiven Erledigung dieses Ansuchens gefährdet wäre?

Welche Wien eigene Charakteristik spricht die MA 19 in ihrer Stellungnahme an?

Die Einschreiterin vermag auch nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade die Montage des beantragten Leuchtkastens zu einer Überfrachtung bzw. unharmonischen Veränderung führen solle. - Ab wann liegt eine Überfrachtung vor? Welche objektiven Maßstäbe wendet die MA 19 bei ihrer Beurteilung an?

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

 

INHALT

 

1. BEFUND

1.00. Einleitung

1.01. Zum örtlichen Stadtbild - ... Gürtel allgemein

1.02. Zum örtlichen Stadtbild - Der innere ... Gürtel:

1.03. Zur Problematik des Gürtels und zum gegenständlichen Abschnitt

1.04. Zur vorhandenen Werbung

1.05. Zu Werbeformen

1.05.A Einteilung nach Werbeinhalt

1.05.B Einteilung nach Ausleuchtung und Bewegung

 

2. SCHLUSS

 

1. BEFUND

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

1.00. Einleitung

Gegenstand der Begutachtung ist ein Screen

(Multimedia-X.-Leuchtkasten 78x132cm ), welcher an der Fassade des E.-Lokales am

... Gürtel das Kordongesimse übergreifend montiert werden soll. Die Anzeige auf der Werbetafel erfolgt mittels bewegter Bildschirm-Technik (LED).

 

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

Im Folgenden wird vorweg der stadtgestalterische Charakter des ... Gürtels selbst beschrieben.

 

Im Weiteren wird auf markante Zäsuren des Gürtelabschnittes eingegangen. Diese Zäsuren des Gürtels begrenzen auch den relevanten Betrachtungsbereich laut VwGH 13.10.1992, 92/05/0169 und werden durch die F.-gasse und die G.-straße gebildet

 

1.01. Befund: Zum örtlichen Stadtbild - ... Gürtel allgemein

 

Als verbindendes Element des Gürtels durchzieht

die ehemalige Stadtbahnlinie (heute U6), die auf

eine Planung Otto Wagners zurückgeht, den Gürtel.

 

1.02. Befund: Zum örtlichen Stadtbild - Der innere ... Gürtel: Foto – nicht anonymisierbar

Der innere ... Gürtel ist überwiegend von gründerzeitlicher Bebauung geprägt. Das Werbemaß in diesem Bereich ist außerordentlich gering und nur von Flachschildern geprägt. Die Fassaden sind meist dekoriert und weisen daher eine große Einheitlichkeit auf.

 

Fast alle gründerzeitlichen Bauten des inneren ... Gürtel weisen einheitlich gut erhaltene oder wiederhergestellte Dekorelemente auf. Alle Bauten zeigen einheitlich ein geringes Werbemaß. Der betreffende Abschnitt des Gürtels präsentiert somit eine merkliche Einheitlichkeit des örtlichen Stadtbildes.

 

1.04. Befund: Zur Problematik des Gürtels und zum gegenständlichen Abschnitt

Die Problematik des Gürtels ist vor allem in der Bevölkerungsstruktur, der Lokalnutzung und im Verkehr zusehen. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das örtliche Stadtbild hier nicht schützenswert wäre.

 

1.05. Zur vorhandenen Werbung (im Einzelnen)

 

Lediglich an den markanten Kreuzungen, wie mit der F.-gasse und der G.-straße sind dominante Werbeformen zu finden, welche jedoch im Fall der Kreuzung mit der F.-gasse (siehe Foto unten rechts) ebenfalls verm. nicht bewilligt wurden.

 

Fotos – nicht anonymisierbar

 

Diese Werbezeichen sind jedoch fassadenbündig, an der Kreuzung mit der F.-gasse auch unbeleuchtet.

 

... Gürtel 22 und 24 sind werbefrei

 

... Gürtel 26-28 zeigt im Bereich eines H. unbewegte nicht leuchtende und fassadenbündige Werbeelemente.

 

Fotos – nicht anonymisierbar

 

 

... Gürtel 30 ist nahezu werbefrei

 

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

... Gürtel 32 zeigt lediglich an der Gebäudeecke wenige flächige unbeleuchtete Werbeelemente.

 

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

... Gürtel 36 und 38 sind werbefrei.

 

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

... Gürtel 26-28 zeigt fassadenbündige Werbeelemente welche nur beim rechten Lokal beleuchtet sind

 

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass im Betrachtungsbereich überhaupt keine Steckschilder vorhanden sind. Alle Werbeelemente sind fassadenbündig. Die meisten Werbeelemente sind unbeleuchtet.

 

Das bedeutet keines der Schilder erreicht die auffällige Wirkung der gegenständlichen bewegten LED-Steckschild-Werbung. In Zusammenhang mit dem leuchtenden und unter Umständen bewegten Medium „LED“ entsteht somit eine neue Dimension der Werbung in diesem Stadtbereich.

 

1.06. Zu Werbeformen

 

1.06.A Einteilung nach Werbeinhalt

 

I. ortsbezogene Geschäftsbeschilderung

Hier wird die Funktion eines Geschäftslokales sichtbar. Es geht hier nicht um bloße Werbung, sondern auch um das Kenntlichmachen einer Örtlichkeit. Die Werbung wird unmittelbar im Bereich des jeweiligen Lokals angebracht. Häufig gibt es sogar einen Bezug zum Eingang. Diese Werbeform hilft Geschäftsstraßen zu strukturieren. Sie hat einen hohen Orientierungswert.

Die ortsbezogene Geschäftsbeschilderung wird durch den Umfang des Geschäftes begrenzt Ihre Inhalte entsprechen dem Lokal.

 

II. anonyme Produktwerbung

Diese Werbeform bewirbt ein Produkt. Sie hat keinerlei Bezug zur Örtlichkeit. Die Werbefläche kann überall montiert werden. Es gibt keine Hinweis- oder Orientierungsfunktion. Anonyme Produktwerbung kann theoretisch überall stattfinden. Diese Werbeform ist daher stadtgestalterisch weitaus problematischer. Grenzen ergeben sich hier nicht durch Örtlichkeiten, Grenzen müssen hier konzepthaft durch die für die Stadtgestaltung Verantwortlichen gesetzt werden, um eine Überfrachtung des örtlichen Stadtbildes zu verhindern.

 

Da es hier gilt objektive Grenzen zu setzen, erscheint es besonders wesentlich, bereits die ersten Einreichungen der jeweiligen Werbeform darauf zu prüfen, ob oder unter welchen Kriterien, eine zu erwartende Nachahmung mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Lediglich eine grundsätzliche Regelung kann einen, auch für die Werbebranche, verständlichen Maßstab vorgeben.

 

Das gegenständliche LED-Steckschild ist aufgrund des elektronisch gesteuerten Werbeinhaltes eindeutig der anonymen Produktwerbung und der vorher beschriebenen Problematik zuzuordnen.

 

1.06.B Einteilung nach Ausleuchtung und Bewegung

 

I. unbeleuchtete Schilder

Unbeleuchtete Schilder mildern ihre Dominanz an trüben Tagen oder in der Dämmerung. In der Nacht verschwinden sie fast ganz. Ihre Präsenz wird im Wesentlichen durch Farbe und Fläche erzeugt.

 

II. angeleuchtete Schilder

Angeleuchtete Schilder haben immer starre unbewegliche Werbeform en. Lediglich eine Drehbewegung oder Ähnliches des gesamten Schildes ist theoretisch möglich.

 

III. Leuchtkästen

Leuchtkästen sind Schilder mit bedruckten transparenten Plexiglasscheiben hinter denen das jeweilige Leuchtmittel angebracht ist. Auch hier ist die Möglichkeit eines bewegten Werbeinhaltes kaum gegeben.

 

IV. Neonwerbung

Neonwerbung u. Ä. ermöglicht bereits blinkende Werbeformen und eröffnet somit eine neue Komponente.

 

V. Prismenwender und Rollingboards

Sie ermöglichen zwar einen Wechsel des Sujets, jedoch keine Bewegung der Werbung selbst.

 

VI. flächige bewegte LED-Werbung

 

LED-Werbung eröffnet, die Möglichkeit für ein bewegtes Bild. Die LED Technik kombiniert Bewegung mit der Möglichkeit besonders intensiver und heller Leuchtkraft. Flächige LED-Werbung fällt somit in der Praxis weit besser auf als andere Werbeformen. Eine Dominanz über ganze Straßenabschnitte wäre trotz Leuchtstärkeregelung praktisch immer gegeben.

 

SCHLUSS

 

§85(4) der Bauordnung für Wien fordert: „Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird .“

 

Das gegenständliche flächige LED -Leuchtschild ist in allen Kategorien jeweils der dominantesten Werbeform zuzuordnen. Eine Kombination mit der für den Straßenabschnitt außergewöhnlichen Auffälligkeit durch bewegte Schriften etc. erzeugt eine derartige Dominanz, dass das Schild als beeinträchtigender Fremdkörper empfunden werden muss. Eine Einfügung ist das örtliche Stadtbild kann somit keinesfalls argumentiert werden.

 

Das Multimedia- X.-Steckschild stört somit das örtliche Stadtbild bereits merklich.“

 

 

In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.

 

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde und dem dieser Beschwerde beigeschlossenen Privatsachverständigengutachten richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin nachfolgenden mit 6.11.2018 datierten Auftrag:

 

„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, hat Ihre Beschwerde vom 31.10.2018 gegen die Abweisung einer Bewilligung gemäß § 82 StVO bzw. Versagung einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG zu Ihrem Antrag vom 17.5.2018 wegen des Antrags auf Genehmigung eines „Leuchtkastens“, dargelegt in Plänen und Zeichnungen, in Wien, ... Gürtel 34, gemäß StVO und GAG erhalten.

 

Bei der Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit wurde festgestellt, dass für die Durchführung des Verfahrens noch Unterlagen fehlen:

 

In Ihrem Antrag wird insbesondere der Gegenstand als Leuchtkasten bezeichnet. Ein Leuchtkasten stellt nach dem Sprachgebrauch etwa einen Kasten der, in dessen Inneren sich Lampen befinden, die in gleichmäßigen Abstand angeordnet sind und die farbig beschrifteten oder gestalteten Ansichtsflächen aus durchscheinendem Material beleuchten. Hingegen ist den dem Antrag angeschlossenen Unterlagen, etwa dem Plan, zu entnehmen, dass es sich offenbar wie auch der lichttechnische Amtssachverständige bemerkt hat, um eine Video-Screen oder LED-Wand handelt, geeignet zur Darbietung von statischen oder teilweise-dynamischen Sujets oder für das Abspielen von Videosequenzen. Dies bedarf einer speziellen Beurteilung der Anlage aus verkehrstechnischer Sicht wozu folgende Angaben erforderlich sind:

 

- ein technisches Datenblatt aller verwendeter Produkte und die konkrete Beschreibung der Lichtanlage (z.B. LED oder Leuchtstoffröhren, sowie allenfalls verwendete Diffuserfolien):

- eine Beschreibung der Darstellungsart (statisch, Bildwechsel, Standzeit, Bildaufbauzeit);

- ein Lichtmessprotokoll oder ein lichttechnisches Gutachten (gemäß RVS 05.06.12 - Bewertungszone, Leuchtdichte (Helligkeit), Temperatur bei der Messung etc.);

- eine Ansprechperson bei Anlagen mit Einrichtungen zur Regelung der Lichtausstrahlung (Dimmer);

- Maße zur Höhe in der der Gegenstand (Unter- und Oberkante sowie Abstand von der Wand) montiert ist: Sie werden um Bekanntgabe der Maße ersucht.

 

Sie werden aufgefordert obige Daten und Unterlagen innerhalb von 2 Wochen an die Magistratsabteilung 46, 1121 Wien, Niederhofstraße 21 per E-Mail, Fax oder per Post 711 übermitteln. Bei Überschreitung dieser Frist wird der gegenständliche Antrag nicht weiter behandelt und gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Der Gegenstand, falls bereits errichtet, muss von Ihnen (oder vom Magistrat der Stadt Wien auf Ihre Kosten) entfernt werden.“

 

 

In Entsprechung dieses Auftrags erfolgte durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4.12.2018 eine Vorlage des bereits mit der Beschwerde übermittelten Lichtgutachtens der O. Ges.m.b.H. vom 23.8.2018, einer technischen Beschreibung des Wanddisplays, des Datenblatts des verwendeten Screens und eine Fotomontage. Auch wurde angeführt, dass intendiert sei, das Display mit einem Abstand von ca. 5-7 cm (Simsbreite) auf einer Höhe von 390cm (Interkante Display) direkt an der Wand zu montieren.

 

Zu diesem Gutachten wurde in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 10.12.2018 durch vom Sachverständigen Ing. Q. der Magistratsabteilung 46 nachfolgende Stellungnahme zu diesen Vorlagen:

 

„In Beantwortung der Anfrage vom 6.12.2018 wird folgende verkehrs-/lichttechnische Stellungnahme übermittelt:

 

Es wird festgehalten, dass die Fa. X. den Verkehrs- und lichttechnischen SV, Hr. DI K. mit einem GA zur Zulässigkeit der Inbetriebnahme des LED-Screens beauftragt hat.

 

Das GA vom 23.8.2018 ist an sich schlüssig und nachvollziehbar; und mit dem Hinweis „nicht ortsbezogen" unterliegt die verkehrstechnische Beurteilung der Position dem jeweils zuständigen Amts-SV.

 

Die verfahrensgegenständliche Position wird aus Sicht der MA 46-VS positiv beurteilt.

 

Aus dem beigebrachten lichttechnischen GA vom 23.8.2018 ist zu schließen, dass die gegenständliche Anlage sowohl mit einem Standbild als auch mit Bildwechsel gemäß den zu Grunde liegenden RVS 05.06.12 und RVS 05.06.11 betrieben werden soll. Für die gegenständliche Position im Verkehrszeichenraum ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 anzuwenden. Gemäß GA ist das LED-Display für den Betrieb mit 100 cd/m2 geeignet.

 

Folgende Auflagen sind für die Genehmigung des LED-Screen vorzuschreiben:

 

- allgemein:

• keine Verdeckung oder Maskierung von Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen oder Verkehrslichtsignalanlagen);

• gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen;

• geringe Informationsdichte (keine langen Texte zur Vermeidung langer Lesezeiten, max. 16 Silben)

 

- hinsichtlich der Dynamik:

• Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 10 Sekunden;

• Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes etwa 1 - 2 Sekunden;

• kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, ausgenommen Textaufbau;

• keine rotierenden, spiralförmigen oder ruckartigen Bewegungen;

• keine Darbietung von Filmsequenzen;

 

- hinsichtlich der Lichtemission:

• keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung;

• keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen;

• keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung;

• kein Blinken, Flimmern oder Flackern (nur ruhend leuchtend ist zulässig);

• keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn;

• Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht) ist die Bewertungszone A/B der RVS

05.06.12 - Pkt. 7 und 8, i.d.g.F. einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor

sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe

für Nachtbetrieb erfolgt.

• es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erstinbetriebnahme ist ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen es ist der Behörde eine, für den korrekten Betrieb, verantwortliche Person namhaft zu machen.

• es ist ein lichttechnisches Anlagenbuch zwecks Eintragung sämtlicher Wartungsarbeiten, Reparaturen, Lichtmessungen etc. zu führen; u.a. werden Vermerke im Anlagenbuch über periodische Eigenüberwachungen der Funktion empfohlen.

 

Stellungnahme:

Unter Vorschreibung und Einhaltung der o.a. Auflagen besteht aus Sicht der MA 46 - GR. Verkehrssicherheit kein Einwand und es ist keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten.“

 

 

In weiterer Folge führte die Magistratsabteilung 46 mit Schriftsatz vom 12.2.2019 ausgeführt wie folgt:

 

„Die beiliegende am 31. Oktober 2018 eingebrachte Beschwerde der A. GmbH, FN ..., (in der Folge: Beschwerdeführerin), ..., vertreten durch Frau RAin Dr.in C. D., ..., wird unter Anschluss des Akts MA 46-.../2018 vorgelegt. Zu den Beschwerdegründen wird unter Hinweis auf die Akteninhalte, gemäß § 82 StVO und § 1 GAG ausgeführt:

 

Gesetzliche Bestimmungen:

 

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 StVO ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen.

 

Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn

b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden, ...

 

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

 

Sachverhalt:

 

Am 17. Mai 2018 langte bei der Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin ein, worin um eine Gebrauchserlaubnis gemäß GAG und eine Bewilligung gemäß StVO eines Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel mit Hinweis auf ein Formblatt, einen Lageplan mit Detailpositionierung, Fotos, Darstellung, Datenblatt Bemassung und Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümer. Die Ausführung der Anlage erfolge mittels Aluminium/nanobeschichtet, HD-Auflösung, LED-Backlight inklusive Lichtsensor (dh die Helligkeit wird je nach Umgebungslicht angepasst).

 

Angeschlossen waren ein Datenblatt Wanddisplay 55“ mit den Maßen der Anlage selbst, ein Orthofoto, ein Stadtplan, (in beiden ist der Standort lediglich mit einem Punkt bezeichnet), 4 Fotos teils mit Fotomontage eingefügten Objekt ohne Maße sowie eine Seite eines Formblatts mit Daten der Antragstellerin jedoch einer anderen Adresse (R.-Straße Ecke S.-gasse) vom 17. Mai 2018 sowie eine Zustimmung der T. GmbH, die nicht Mit/Eigentümerin der Liegenschaft ist, als „Vertreter der Eigentümer der Liegenschaft“ zur behördlichen Abklärung der Zulässigkeit einer Anbringung einer Werbefläche an der Hauswand gemäß beigelegter Darstellung an die Beschwerdeführerin ohne beigelegte Darstellung.

 

In einer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 führte ein amtssachverständiger Bediensteter der MA 19 aus, dass durch die Montage von Multimedia X.-Leuchtkästen das örtliche Stadtbild gemäß § 85 Bauordnung für Wien überfrachtet und unharmonisch verändert werde und im Sinne des § 85 BauO nicht zugestimmt werden könne.

 

Eine Stellungnahme des lichttechnischen Amtssachverständigen vom 5. Juni 2018 lautete: „Bei Einhaltung diverser lichttechnischer Auflagen ist der verfahrensgegenständliche Standort im Sinne der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 grundsätzlich zulässig. Detaillierte Auflagen bei der Behandlung, da nicht bekannt ist, wie der Eigentümer die LED-Wand betreiben möchte (statisch, Wechselbilder, Tag, Nacht etc.). Je nach dem werden die Auflagen individuell formuliert.“

 

Die Stellungnahme der MA 19 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht. Dazu äußerte die Beschwerdeführerin stark zusammengefasst, dass die Stellungnahme der MA 19 allgemein sei und jegliche nachvollziehbare standortbezogene, konkrete Aussage vermissen lasse, weiters dass weitaus größere digitale Werbeanlagen stadtbildverträglich seien und auf diverse Fragen (enthalten in der Äußerung) einzugehen sei.

 

Ein Amtssachverständiger der MA 19 erstattete mit Datum vom 13. August 2018 ein ausführliches Gutachten mit dem Schluss, dass das flächige LED-Leuchtschild das örtliche Stadtbild bereits merklich störe.

 

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. September 2018, MA 46/.../2018, erfolgte eine Abweisung des Begehrens mit Hinweis auf die Stellungahme der MA 19 gemäß StVO und GAG. Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 3.10.2018 zugestellt.

 

Am 31. Oktober langte bei der Behörde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin ein, wonach die Behörde eine eigene Prüfung bzw. Interessensabwägung durchführen hätte sollen und ein Verweis auf das negative Gutachten der MA 19 nicht ausreiche. Zu den Lichtemissionen wären eine Stellungnahme der MA 22 einzuholen bzw. lichttechnische Auflagen ausreichend gewesen. Lichttechnische Eigenschaften der Anlage seien nicht erhoben. 5 Fotos von Werbeanlagen wurden ohne Benennung der Standorte vorgelegt.

 

Im Verfahren der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 6. November 2018 angehalten, eine nähere Beschreibung zum beantragten Gegenstand (Leuchtkasten oder LED-Wand mit statischen Sujets oder Videosequenzen) nachzureichen, insbesondere zu Eigenarten lichttechnischer Natur.

 

In einer - nach einem Firstverlängerungsantrag - am 4. Dezember 2018 eingebrachten Äußerung wurde die Höhe und der Abstand zur Hausmauer genannt, ein „Lichtgutachten“ eines DI J. K. vom 23. 8. 2018 zu einem beleuchteten Werbeträger der Bauart Citylight mit 110 cd/m2 ohne Bezug zu einem konkreten Standort vorgelegt. Als Grundlagen werden die RVS 05.06.11 und 05.06.12, eine Beschreibung, die Product specification LED Display LG LD750DGN, ein Controller SVX 4096 sowie Erhebungen benannt. Inhaltlich besteht das Gutachten aus allgemein umschriebenen Wiederholungen der allgemeinen Anforderungen der RVS an lichttechnische Anlagen und die Feststellung, dass die RVS 05.0612 eingehalten sei. Nur die verkehrstechnische Eignung und betriebliche Parameter seien festzulegen und für den Betrieb wurden Empfehlungen der RVS wiederholt. Bei normgerechter Positionierung sei die Anlage normgerecht. Angeschlossen war eine Produktbeschreibung Specification P650HVN05 V0.

 

Der lichttechnische Amtssachverständige hat das obige lichttechnische Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar anerkannt, mit dem Hinweis „nicht ortsbezogen“ weswegen die verkehrstechnische Beurteilung der Position dem jeweils zuständigen Amtssachverständigen obliegen, und ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Position werde aus Sicht der MA 46 VS als positiv beurteilt. Auflagen wurden formuliert und ein Betrieb nach den RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 als zulässig angesehen und gemäß Gutachten sei das LED-Displsy für den Betrieb mit 100 cd/m3 geeignet. Eine danach durchgeführte Einsicht der Referentin in die im Internet jedermann einsehbaren Unfallkarte der Statistik Austria ergab eine Reihe von Unfällen im gegenständlichen Bereich. Anlässlich einer mündlichen Anfrage bei den für die Feststellung von Verkehrsunfallhäufungsstellen zuständigen Bediensteten der MA 46-VS nach deren Weihnachtsurlaub im Jänner 2019 kam hervor, dass zwischen 2015 und 2017 ca. sieben Auffahrunfälle pro Jahr auf dem Straßenabschnitt beim geplanten LED-Display aktenkundig sind. Dies ist insofern relevant als innerhalb der doppelten Anhaltestrecke vor und nach einer Unfallhäufungsstelle als teilweise-dynamische Anlage in einer unfallrelevanten Fahrtrichtung bzw. an einer Stelle mit allgemein gültigen überdurchschnittlichen Unfallkennzahlen eine Errichtung von VIT unzulässig ist. Obgleich der lichttechnische Amtssachverständige eine positive aber doch allgemein gehaltene Stellungnahme abgegeben hat, kann diese sohin nicht als uneingeschränkte positive Stellungnahme der MA 46 - VS also auch der Verkehrssicherheit angesehen werden.

 

Weiters kam bei genauerer Betrachtung der übermittelten Unterlagen hervor, dass einerseits die Product specifikation LED Display LG LD750DGN Grundlage des Gutachtens war, von der Beschwerdeführerin jedoch eine Specification P650HVN05 V0, also die Beschreibung eines anderen Geräts vorgelegt wurde. Welches Gerät nun geplant ist, ist unklar.

 

Ob anhand von anderen als dem Gutachten zu Grunde gelegten Produktbeschreibungen wahrlich noch von einer Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens gesprochen werden kann, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein.

 

Weiters ist auf Seite 29 Punkt 3b einer im Internet vorhandenen der im Gutachten erwähnten eventuell ähnlichen Produktbeschreibung LD750DGN-FKH1 in englischer Sprache etwa zu den Betriebsbedingungen die Rede davon, dass - um ein Stocken des Bildes zu vermeiden - ein Wechsel zwischen 5 Minuten statischer Bildinformationen und 10 Sekunden beweglicher Bilder empfohlen werde. Es wird also offenbar gefordert, dass 10 Sekunden bewegliche Bilder abzuspielen sind. Wie dies mit der Anforderung in den Auflagen einer Standzeit eines Gesamtbildes von mindestens 10 Sekunden und einer Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes von 1 bis 2 Sekunden vereinbar ist, wird zu prüfen sein. Denn die RVS 05.06.12 legt in Punkt 8.4 fest, dass bewegte Bilder eine Standzeit von 3 s haben müssen und die Darbietung von Filmsequenzen im Umfeld einer Straße verboten ist. Eingeräumt wird, dass fraglich ist, ob jene im Internet aufgefundene Beschreibung tatsächlich das Produkt beschreibt, dessen Verwendung geplant ist.

 

Schließlich fordert der lichttechnische Amtssachverständige der MA 46-VS im Sinne der RVS etwa RVS 05.06.12 Punkte 7 und 8 bei einer Beleuchtungsstärke unter 100 lx die automatische Einstellung eines Nachtbetriebs und geht davon aus, dass das LED-Display für den Betrieb mit 100 cd/m2 geeignet sei. Im lichttechnischen „Gutachten“ ist in der vorletzten Zeile auf Seite 2 bzw. im 4. und 5. Absatz auf Seite 4 von Leuchtdichtwerten von 110 dc/m2 für A die Rede.

 

Aus rechtlicher Sicht hat sich ergeben, dass der Gegenstand nicht als Leuchtkasten wie von der Beschwerdeführerin beantragt, angesehen und als Gegenstand des GAG subsumiert werden kann bzw. Leuchtkästen seit 2013 nicht mehr in den Anwendungsbereich des GAG fallen. Deswegen sind die Stellungnahmen der MA 19 von der Baubehörde gemäß § 85 Bauordnung aufzugreifen, im gegenständlichen Verfahren der StVO jedoch ohne Relevanz. Ein Antrag auf Gebrauchserlaubnis nach GAG wäre zurückzuweisen. Vor einer Entscheidung nach der StVO wären diverse lichttechnische Anforderungen und Anforderungen der Verkehrssicherheit zu klären.

 

Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung musste Abstand genommen werden.“

 

 

Zu diesem Ergänzungsgutachten führte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.3.2019 aus wie folgt:

 

„Der Standort ... Gürtel 34 liegt in Bewertungszone C. Der Tageslichtbetrieb ist durch die verbaute Software jederzeit kontrollierbar.

 

Beim vorgelegten Gutachten handelt es sich um ein „Mustergutachten“, welches für alle VIT (visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke) und Anlagen dieser Bauart gilt, und zwar unabhängig vom Standort.

 

Verwendet werden ausschließlich baugleiche Geräte unterschiedlicher Anbieter, die eine max. Lichtstärke von 3000 cd (tageslichttauglich) erreichen können. Es ist daher völlig irrelevant, ob ein LG-Gerät oder ein Samsung-Gerät verwendet wird.

 

Die Steuerungssoftware, die den Lichtsensor steuert, um Blendwirkungen zu vermeiden, ist ausschlaggebend für die lichttechnische Betrachtung. (vgl Gutachten S.2, Abs. 2)

 

Die Empfehlung des Herstellers für einen bestimmter Bildwechsel dient lediglich zur Optimierung der Lebensdauer des Gerätes.

 

Im konkreten Standort werden ausschließlich die von der RVS festgelegten Standzeiten (d.h. keine Filmsequenzen und Standzeiten von mind. 3 Sek.) ausgespielt werden.

 

Zur ins Treffen geführten Unfallhäufigkeit „ca. (?) sieben Auffahrunfälle pro Jahr“ wird ausgeführt, dass die Unfallkarte der Statistik Austria 2015 sieben, 2016 fünf und 2017 drei Unfälle anzeigt.

 

Eine Unfallhäufigkeitsstelle ist dann gegeben, wenn sich an einer Stelle mindestens drei gleichartige Unfälle mit Personenschaden in drei Jahren ereignet haben, und der Relativkoeffizient den Wert 0,8 erreicht oder übersteigt oder sich mindestens fünf gleichartige Unfälle (einschließlich Unfälle mit Sachschaden) in einem Jahr ereignet haben. Der Relativkoeffizient errechnet sich aus einer Formel, welche die Anzahl der Unfälle mit Personenschaden in den letzten drei Jahren und die jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke berücksichtigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

Für das gegenständliche Ansuchen sind die Jahre 2016 – 2018 heranzuziehen. Gleichartige Unfälle trugen sich nicht zu. Der Risikokoeffizient am ... Gürtel mit einem Verkehrsaufkommen von rund 30.000 Fahrzeugen täglich liegt wohl jedenfalls unter 0,8.

 

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr Ersuchen um Friststreckung zur Vorlage einer schriftlichen Ergänzung des Gutachtens und Abgabe einer weiteren Stellungnahme nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens.“

 

 

In Entsprechung eines Ermittlungsauftrags des erkennenden Gerichts teilte ein Organ der Magistratsabteilung 46 mit Schriftsatz vom 3.6.2019 mit, dass der gesamte „Gehsteig“ vor dem gegenständlichen Gebäude 3,65 m breit ist. Die markierte Parkspur am Gehsteig ist 2 m breit, sodass die restliche „Gehsteigbreite“ 1,65 m beträgt.

 

Weiters übermittelte die Magistratsabteilung 46 mit Schriftsatz vom 5.6.2019 eine mit 3.6.2019 datierte Stellungnahme der Magistratsabteilung 6 zu einer Anfrage der Magistratsabteilung 46 zur Frage der Qualifizierung von Wanddisplays (LED Displays) als Leuchtkästen im Sinne des Wr. Gebrauchsabgabegesetzes. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt wie folgt:

 

„Zu Ihrer Anfrage, ob Wanddisplays (LED Displays) als Leuchtkästen im Sinne des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 zu verstehen sind, können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

 

Die entsprechende (inzwischen nicht mehr bestehende) Tarifpost für Leuchtkästen wurde ursprünglich im Zuge der Stammfassung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, mit der Tarifpost B 43 (Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr) eingeführt, wonach für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie nach an der Wand, zum Beispiel Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je begonnenen m 2 des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 30 s, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je begonnen m 2 des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 100 S, zu entrichten waren.

 

Diese Tarifpost war bis zur Novelle LGBI. für Wien Nr. 11/2013 des GAG im Wesentlichen unverändert gültig. Im Zuge der Novelle entfiel die Tarifpost (inzwischen Tarifpost 21). Die Erläuterungen halten dazu fest, dass die Lichtreklame in Zukunft unter das Privatrechtsregime fällt.

 

Gemäß § 18 Abs. 7 Z 2 GAG (Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen) gilt das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBI. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 11/2013, auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde. Gemäß Z 3 leg. cit. enden am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018.

 

Für Wanddisplays besteht, und bestand auch vor der Novelle LGBI. für Wien Nr. 11/2013, keine eigene Tarifpost im GAG. Dementsprechend wurde auch die Anfrage im Gemeinderat zu Public Viewing dahingehend beantwortet, dass für deren Verwendung außerhalb von Schanigärten eine privatrechtliche Zustimmung der Stadt Wien erforderlich ist (siehe ...).

 

Conclusio:

 

zur geltenden Rechtslage:

In der derzeit gültigen Fassung des GAG ist daher kein Tarif für Leuchtkästen oder Wanddisplays enthalten. Die Nutzung unterliegt somit nunmehr dem Privatrechtsregime. Es ist daher sowohl für ehemals nach Tarifpost B 21 bewilligte, als auch für neu errichtete Leuchtkästen entsprechend § 1 Abs. 2 GAG 1966 die privatrechtliche Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin einzuholen. Es bestehen somit weder für Leuchtkasten noch für Wanddisplays gesetzliche Vorgaben im GAG. Beide Nutzungsarten unterliegen dem Privatrechtsregime. Die Frage, ob bewilligte Leuchtkästen durch Wanddisplays ausgetauscht werden können, erübrigt sich daher bezüglich der heutigen Rechtslage.

 

zur Rechtslage vor der Novelle 2013 (LGBI. für Wien Nr. 11/2013):

Die (ehemalige) Tarifpost B 21 GAG sprach von „leuchtenden Ankündigungen (Lichtreklame) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren" [...].

 

Schon allein aufgrund des Wortlautes der (ehemaligen) Tarifpost B 21 GAG lassen sich Wanddisplays (also größere LED Displays wie Fernsehmonitore und Videoschirme) nicht unter diese Tarifpost subsumieren. Es werden weder Glühlampen noch Leuchtröhren verwendet. Aufgrund der bei Wanddisplays anders gelagerten Nutzungsart kann daher nicht angenommen werden, dass dieselbe Tarifpost B 21 zur Anwendung kommt.“

 

 

Am 6.6.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:

 

„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.

 

Den Parteien wird der Schriftsatz der MA 6 vom 3.6.2019 vorgelegt und wird dieser von diesen durchgelesen.

 

Die Behördenvertreterin legt zur Kenntnis die Richtlinie Verkehr und Sicherheit Nr. RVS 03.02.12 und die Richtlinie Verkehr und Sicherheit RVS 05.06.11 vor.

 

Zu letzterer Richtlinie verweist die Behördenvertreterin auf den Punkt 4.7.

 

Der Behördenvertreterin wird der Auftrag gegeben Unterlagen zur Frage der Qualifizierung einer Unfallhäufigkeitsstelle im Sinne des Punktes 4.7 der Richtlinie RVS 05.06.11 binnen einer Frist von einem Monat vorzulegen. Weiters wird zugesagt, dass diese Unterlagen auch der Beschwerdeführervertreter zur Kenntnis übermittelt werden.

 

Den Parteien wird ein Exemplar der ÖNORM B 1600 zur Kenntnis vorgelegt.

 

(…)

 

Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.

 

Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

 

Die Behördenvertreterin bringt vor, dass diese dem Gutachten der MA 6 vom 3.6.2019 beitritt und daher davon ausgeht, dass die gegenständliche Anlage nicht vom Genehmigungsregime des Gebrauchsabgabegesetzes erfasst ist, und daher nach Ansicht der MA 46, wie bereits im Schriftsatz vom 12.2.2019 ausgeführt, erstinstanzlich zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Die Beschwerdeführervertreterin bringt vor, dass nach ihrer bisherigen Rechtsauslegung, welche nach ihrem Erachten sich mit der Auslegung des Magistrats gedeckt hat, die gegenständlich beantragte Anlage sehr wohl vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 GAG erfasst ist. Die nunmehrige Rechtsansicht der MA 6 kommt überraschend und es wird beantragt eine Stellungnahmefrist in der Dauer von vier Monaten einzuräumen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das verlängerte Zuwarten des Gerichts mit der Entscheidung auch im Hinblick auf das Verfahren der StVO nicht als Verletzung der gerichtlichen 6 Monate Entscheidungsfrist eingestuft wird.

 

Der Verhandlungsleiter weist daraufhin, dass nach seiner Einschätzung der gegenständliche Bewilligungsantrag unvollständig ist und erteilt gem. § 13 Abs. 3 AVG binnen einer Frist von vier Monaten zu entsprechenden Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Kontumazfolge des § 13 Abs. 3 AVG (Antragszurückweisung im Falle der Nichtentsprechung):

 

Der Antrag ist um die in den Gehsteigbereich tragenden Maße der gegenständlich beantragten Anlage zu ergänzen, sodass ersichtlich ist wieviel Zentimeter die Außenkante der Anlage gemessen ab der Hausfassade auf den Gehsteig hineinreichen und wie groß die Distanz zwischen der Unterkante der Anlage und dem Gehsteigniveau ist. Weiters ist der Antrag mit entsprechenden baulichen Konkretisierungen dahingehend zu konkretisieren, dass gesichert ist, dass diese Anlage Luftaußenwirkungen (wie etwa einem starken Sturm) standhält. Zudem sind die auf dem Display zu Zeigen intendierten Lichtemissionen insbesondere im Hinblick auf die denkmögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ablenkende oder erschreckende Lichtemissionen zu konkretisieren bzw. zu beschränken.“

 

 

In weiterer Folge wurde mit Schriftsatz vom 22.7.2019 vom erkennenden Gericht nachfolgender Verbesserungsauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen:

 

„Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wird binnen einer Frist bis zum 30.9.2019 er zu entsprechende nachfolgende Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Kontumazfolge des § 13 Abs. 3 AVG (Antragszurückweisung im Falle der Nichtentsprechung) erteilt:

 

Die beiden verfahrensgegenständlichen verfahrensleitenden Anträge sind jeweils um die in den Gehsteigbereich tragenden Maße der gegenständlich beantragten Anlage zu ergänzen, sodass jeweils ersichtlich ist, wieviele Zentimeter die Außenkante der Anlage gemessen ab der Hausfassade auf den Gehsteig hineinreicht und wie groß die Distanz zwischen der Unterkante der Anlage und dem Gehsteigniveau ist. Weiters sind die beiden Anträge mit entsprechenden baulichen Konkretisierungen dahingehend zu konkretisieren, dass gesichert ist, dass die jeweils beantragte Anlage Luftaußenwirkungen (wie etwa einem starken Sturm) standhält. Zudem sind jeweils die auf dem Display zu Zeigen intendierten Lichtemissionen insbesondere im Hinblick auf die denkmögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ablenkende oder erschreckende Lichtemissionen zu konkretisieren bzw. zu antragsgemäß beschränken.“

 

Mit Schriftsatz vom 6.9.2019 übermittelte sodann die Magistratsabteilung 46 nachfolgendes Amtssachverständigengutachten des Herrn Ing. Q.:

 

„Gemäß Auftrag des Verwaltungsgerichts Wien sowie in Beantwortung ihrer Anfrage bezüglich der geplanten Anbringung eines digitalen Displays unter Grundlage der StVO, der RVS 05.06.11, der RVS 05.06.12 und der RVS 02.02.21 wird folgendes GUTACHTEN übermittelt.

 

Es wurden die bereits übermittelten Einreichunterlagen, die verkehrstechnischen Richtlinien sowie eine Auswertung der Unfallstatistik über die letzten 3 Jahre verwendet.

 

Die RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 stellen österreichweit gültige verkehrstechnische Richtlinien dar, welche als Grundlage für die Genehmigung von neuen oder Bewertung bestehender VIT heranzuziehen sind.

Wiederholt verwendete Begriffe:

Visueller Informationsträger = VIT

Unfälle mit Personenschaden = UPS

 

Es ist vorgesehen einen VIT als Steckschild an einer Fassade zu errichten.

 

SACHVERHALT / BEFUND

 

A) Straßenraum:

 

Der anliegende, verkehrsrelevante Bereich am ... Gürtel weist folgende Merkmale auf: Dieser Straßenraum ist als Teil eines hochrangigen Hauptverkehrsträgers anzusehen. Der Straßenverlauf ist hier gerade, weist ein leichtes Gefälle auf, ist eine Einbahnstraße, besteht aus 4 Fahrstreifen und einer Längs-Parkordnung bei teilweiser Mitbenützung des Gehsteiges.

 

Gemäß aufliegender Verkehrszählung aus dem Jahr 2017 beträgt die Verkehrsmenge am ... Gürtel 2.513 PKW - Einheiten in der Spitzenstunde bzw. 16585 PKW - Einheiten in den stärksten 7 Stunden. Aus den vorliegenden Zahlen der Spitzenstunde errechnet beträgt der dtV mit einer üblichen Schwankungsbreite zwischen 37700 und 44500 PKW - Einheiten. Daher können rechnerisch durchschnittlich 41000 PKW - Einheiten pro Tag zu Grunde gelegt werden. Zudem herrscht idR hier generell hoher Verkehrsdruck im Kolonnenverkehr.

 

 

 

B) Unfallstatistik:

 

Im Sinne der verkehrstechnischen Grundlagen ist jeweils ein Zeitraum von 3 Jahren und des relevanten Streckenabschnittes für die Beurteilung heranzuziehen.

 

Es wurde eine Auswertung der dzt. vorliegenden Detaildaten der Unfallstatistik über den Streckenbereich ... Gürtel von ONr. 28 bis ONr. 40 der Jahre 2015 bis 2017 ausgewertet. Gemäß vorliegender Unfallauswertung wurde im relevanten Streckenanschnitt folgende UPS-Anzahl registriert:

 

Im Jahr 2015:10;

im Jahr 2016: 6 und

im Jahr 2017: 3 UPS.

im Jahr 2018: sind dzt. noch keine Detailfakten bekannt. Gemäß der öffentlichen

Unfallstatistik der Statistik Austria wurden 2 UPS bei ... Gürtel ONr 28/30

bzw. ONr 40 registriert; letztere Position ist ca. 70 m (= ca. 5 Fahrsekunden) nach dem

geplanten VIT.

 

Gemäß Einteilung der Unfalltypenobergruppen ergibt sich Folgendes:

 

Die Unfalltypen sind meist als Auffahrunfälle und in geringer Anzahl als solche mit/während Wechsel des Fahrstreifens einzuordnen.

 

Es fanden die meisten UPS

bei trockener Fahrbahn,

bei Tageslicht (über den Tag verteilt),

auf alle Wochentage (verteilt) sowie

in unterschiedlichen (1. - 4.) Fahrstreifen des Gürtels statt.

 

Nahezu sämtliche registrierten UPS weisen leichten Verletzungsgrad auf. Die Unfallkennzahlen und das nähere Umfeld sind von der Behörde zu prüfen und entsprechende Auflagen zu erlassen. Aus Sicht der Unfallanalyse sind die Zeiträume der letzten 3 Jahre 2015 - 2017 (19 UPS) bzw. im Zeitraum von 2016 - 2108 (10 UPS) heranzuziehen.

 

Aufgrund der registrierten Anzahl der Jahre 2015 - 2017 ist per Definition der relevante Straßenabschnitt in dieser Zeit von einer ehemaligen Unfallhäufungsstelle über eine Unfall-auffällige Stelle bis hin zu einem aktuell normierten Unfallrisiko zu qualifizieren.

 

Da gemäß Auswertung der UDB, welche zeigt dass die UPS auf sämtliche Fahrstreifen verteilt stattgefunden haben, lässt dies den Schluss zu, dass Fahrzeuglenker des 3. und 4. Fahrstreifens mit diesem geplanten VIT (= Ablenkungsfaktor) nicht in optischen Zusammenhang zu bringen wären; dies deshalb weil im nahen Annäherungsbereich der VIT außerhalb des erweiterten Lenkersichtkegels liegt oder sonst durch andere KFZ' s die Sicht darauf verhindert wird. Entsprechend der Berechnung der RVS 02.02.21 - Pkt. 4.3.1 ergibt sich für den Zeitraum 2015 - 2017 ein Unfall-Relativkoeffizient R« von 1,88 bzw. für den Zeitraum 2016 - 2018 ein Unfallrelativkoeffizient von 1,08. Dieser Wert liegt geringfügig über dem Durchschnittswert (normiertes Unfallrisiko) von 0,8.

 

Weiters ergibt sich für den Zeitraum 2015 - 2017 eine Unfallgewichtszahl Ug von 160, bzw. für den Zeitraum 2016 - 2018 (2 LV) eine Unfallgewichtszahl von 55; diese Werte sind als gering anzusehen. Darüber wurde die Unfallrelativzahl Ur für die letzten Jahre wie folgt errechnet:

 

Für 2015: 3,3; für 2016: 2,0; für 2017:1,0 und für 2018: 0,6 (2 UPS).

 

Bezogen auf die Frequenz des JdtV im Mittel von etwa 41000 KFZ-Einheiten/Tag am ... Gürtel ergeben sich hier relativ niedere Unfallgewichtszahlen, Unfallrelativkoeffizienten und Unfallrelativzahlen.

 

In den letzten 4 Jahren ist die Zahl der UPS (10 / 6 / 3 / 2 ) stets gesunken.

 

Da die registrierten UPS nach den Gesichtspunkten der verschiedenen Parameter räumlich sehr unterschiedlich verteilt sind, lässt sich auch für den weiter zurückliegenden Zeitraum keine punktuelle Häufung erkennen. Bei den aktuell geringeren Zahlen der UPS liegt keine Unfallhäufung mehr vor, wobei die Detail-Auswertung des Jahres 2018 noch abzuwarten ist und damit die allgemeine statistische Aussage durch die anonymisierte Detailaussage bestätigt werden kann.

 

C) Geplanter VIT:

 

Die geplante Position des VIT befindet sich 34 m nach der ungeregelten Kreuzung U.-gasse bzw. 95 m vor der nächstfolgenden Kreuzung G.-straße, diese mit Lichtsignalregelung.

 

Im Bereich des geplanten VIT liegt ungeregelter, freier Streckenbereich vor.

 

Display:

 

Gehäuse-Abmessungen: 1,54 m Höhe * 0,91 m Breite bei einer verbleibenden

sichtbaren

LED-Displaygröße von 0,81 m x 1,35 m; geplante Montagehöhe: 3,9m Unterkante;

geringer Montageabstand zur Fassade.

Produkt Spezifikation P65HVN05.0:

Surface Luminance (white) mind. 2000 bis max. 2500 cd/m2 (= Leuchtdichtewert).

Pixelanzahl: 1920 * 1080;

Display-Fläche: 0,803 * 1,428 m.

Weiters sind u.a. Daten über den Funktionsbereich von Anzeigezeiten, Temperatur und

Luftfeuchtigkeit angegeben.

 

Bei Einhaltung des erforderlichen Lichtraumprofils im Gehsteigbereich unter Berücksichtigung der besonderen Parkordnung ist bei einer Montagehöhe des VIT von 3,9 m UK davon auszugehen, dass z.B. bei Nutzung nur durch PKW's oder SUV's, keine physischen Beeinträchtigungen eintreten. Schwere LKW' s sind von einer Gehsteigbefahrung per Gesetz ausgeschlossen.

 

Bei Einhaltung der Verkehrs- und lichttechnischen Vorgaben gem. RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 liegt idR keine Verkehrsunverträglichkeit vor.

 

Antragsgemäß ist die Darbietung von verschiedenen Motiven vorgesehen.

 

Gemäß der beigelegten technischen Spezifikation des VIT ist dieser geeignet Standbilder und Videos abzuspielen. Videodarbietungen sind jedoch im öffentlich befahrenen Straßenraum nicht gestattet, da Ablenkung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgelöst werden kann.

 

Es ist unter Psychologen und Medizinern eine bekannte Tatsache, dass helle oder/und dynamische Darstellungen einen besonderen Auffälligkeitsgrad haben und Blickzuwendungen auslösen. Im Gegensatz wird bei dunkleren und statischen Darstellungen nicht von diesen Effekten ausgegangen. Es sind bisher keine Fälle bekannt, wo VIT in statischer Betriebsform eine Ablenkung mit Unfallfolge ausgelöst haben sofern korrekter lichttechnischer Betrieb (RVS-konform) Vorgelegen ist.

 

Diesem Umstand Rechnung tragend sind in der RVS 05.06.12 im Pkt. 5 verkehrsrelevante Umstände angeführt, welche bei der Beurteilung von VIT im Straßenraum zu prüfen und berücksichtigen sind. Bei Einhaltung der RVS-Bestimmungen durch den VIT kann grundsätzlich von einer Vereinbarkeit mit dem Straßenverkehr ausgegangen werden. Generell muss jedoch eine Reihe von definierten Bestimmungen eingehalten werden.

 

Die üblichen Darstellungskriterien (keine VZ-Ähnlichkeiten, etc.) werden selbstverständlich vorausgesetzt; dies sind u.a.:

Die optische Überschwelligkeit,

die Verdeckung oder Maskierung von Einrichtungen zur Regelung des Verkehrs,

Darstellungen auf VIT, die zur Verwechslung mit Solchen führen.

Vermeidung von Flimmereffekten,

langen Lesezeiten,

starken Kontrasten,

rasche Wechsel von Darstellungen und Zwangsblickzuwendungen

bzw. Videodarbietungen erforderlich.

 

Gem. RVS 05.06.12 idgF ist aufgrund der Straßenbeleuchtung, Lage im Straßenquerschnitt (im Verkehrszeichenraum) und Größe des VIT (ca. 1 m2) die zulässige Art der lichttechnischen Inbetriebnahme (Helligkeit) bei Nacht (Dunkelheit und künstliches Licht) zu berechnen. Aufgrund der vorgesehenen Größe des VIT (1,09 m2) ist diese gem. RVS 05.06.11 als Kleinanlage einzustufen; für solche gelten einige Positionierungsbestimmungen der RVS 05.06.11 nicht.

 

Gemäß der RVS 05.06.12 ist die Regelung/Ansteuerung von LED-screens entsprechend dem Verlauf der Tageslicht-Beleuchtungsstärke erforderlich, welche mittels Einbau eines Lichtsensors erfolgen kann. Dzt gilt eine max. zulässige Tageslicht-Leuchtdichte eines VIT von 1500 cd/m2.

 

Im Bereich eines Straßenabschnittes mit mäßiger Straßenbeleuchtung ist im Verkehrszeichenraum für den lichttechnischen Betrieb die Anwendung der Bewertungszone A der RVS 05.06.12 während der Dunkelstunden erforderlich; was hier zutrifft. Die lichttechnische Ansteuerung für die Nachtzeit (Dunkelstunden) hat mit einem Leuchtdichtewert von max. 100 cd/m2 zu erfolgen.

 

Aufgrund der technischen Entwicklung und da sich die im GA von DI K. angeführte Produktspezifikation von der Aktuellen unterscheidet, wäre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme eine Einstellung mit gleichzeitiger Licht-Messung erforderlich, sei es eine Werks-Voreinstellung oder Messung vor Ort. Die Einstellung erfolgt idR in weißem Display weshalb eine 10%-ige Überschreitung der Maximalwerte bei der Messung zulässig ist.

 

SCHLUSSFOLGERUNG / GUTACHTEN

 

Im Sinne der StVO 1960 sowie der technischen Grundlagen der RVS 05.06.11, der RVS 05.06.12 und RVS 02.02.21 ist es erforderlich, im relevanten Streckenabschnitt einer Unfallhäufungsstelle, keine weiteren Ablenkungsfaktoren zu errichten, um UPS in diesem Zusammenhang zu vermeiden.

 

Da am geplanten LED-screen jedoch Bildwechsel (entspricht gem. RVS 05.06.11 einer teildynamischen Betriebsart) gewünscht werden, kann diesem Antrag bis zur Einstufung als ehemalige Unfall-auffällige Stelle (nach einem weiteren Beobachtungsjahr) nur mit strengeren Maßstäben (im Vergleich zu Standard) bei der Betriebsart entsprochen werden. Sollte die Unfallentwicklung weiterhin abnehmen, können die sonst üblichen Regel-Auflagen für teildynamische Darbietungen angewendet werden. Gem. RVS 05.06.12 - Pkt. 8.4 unterliegt lediglich ein bewegungsloser (statischer) Wechsel von Standbildern ohne wesentliche Änderung der Leuchtdichte nicht den Auflagen der bewegten Informationsvermittlung. Die Anbringung des verfahrensgegenständlichen VIT ist aus Sicht des Gutachters der MA 46- Gr. Verkehrssicherheit (VS) unter Einhaltung von diversen Auflagen zulässig. Es sind jedenfalls die Leuchtdichtwerte bei Tag/Nacht sowie die Art und Weise des Betriebes zu definieren.

 

Standbilder und Wechselbildanzeigen sind dzt nur unter besonderen Auflagen zulässig.

 

D.h.: Es ist dzt. zu gewährleisten, dass die Dauer eines Standbildes 3 min beträgt sowie muss der Wechselvorgang mit einer Dauer von 5 s im Crossfadingverfahren zur Vermeidung von starken Kontrastwechsel und Helligkeitsunterschieden erfolgen.

 

Es ist zu erwarten, dass diese Art der Darbietung für einen Lenker im Zuge einer Vorbeifahrt (auch bei schleppendem Verkehr) erfahrungsgemäß keine Beeinträchtigung auslöst.

 

Liegen nach einer Beobachtungszeit die Voraussetzungen zur Einstufung einer Unfallauffälligkeit nicht mehr vor, ist die Abänderung auf üblichen Wechselbetrieb mit Crossfading möglich.

 

Unter Vorschreibung und Einhaltung der nachstehenden Auflagen besteht aus Sicht des Gutachters kein Einwand bzw. ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten.

 

Folgende Auflagen wären im Fall einer Genehmigung des VIT vorzuschreiben:

 

- allgemein:

 

keine Verdeckung oder Maskierung von Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen

oder Verkehrslichtsignalanlagen);

gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen;

geringe Informationsdichte (keine langen Texte zur Vermeidung langer Lesezeiten,

max. 16 Silben);

 

- hinsichtlich der Dynamik:

 

• Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 10 Sekunden, (dzt. 3 min);

Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes etwa 1 - 2 Sekunden, (dzt. 5 s statisches

crossfading ohne wesentliche Leuchtdichteänderung);

kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, ausgenommen Textaufbau;

keine rotierenden, spiralförmigen oder ruckartigen Bewegungen,

keine Darbietung von Filmsequenzen;

 

- hinsichtlich der Lichtemission:

 

keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung;

keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen;

keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung;

kein Blinken, Flimmern oder Flackern (nur ruhend leuchtend ist zulässig);

keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn;

Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht) ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12

-Pkt. 7 und 8, idgF. einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei

Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.

es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme

ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12

beizubringen

es ist der Behörde eine, für den korrekten Betrieb verantwortliche Person namhaft zu

machen

es ist ein lichttechnisches Anlagenbuch zwecks Eintragung sämtlicher Einstellungen bei

Lichtmessungen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc. zu führen; u.a. werden

Vermerke im Anlagenbuch über periodische Eigenüberwachungen der Funktion

empfohlen.“

 

 

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit hg Schriftsatz vom 1.10.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

 

Weiters übermittelte die Magistratsabteilung 46 dem erkennenden Gericht nachfolgenden mit 17.9.2019 datierten Schriftsatz der Magistratsabteilung 46 an die Magistratsabteilung 62:

 

„In der Verhandlung des Verwaltungsgericht Wien am 6. Juni 2019 zu oa Zahlen wurde der Auftrag erteilt, Unterlagen zur Qualifizierung der Örtlichkeit im Sinne des Punktes 4.7 der R.V.S. 05.06.11 als Unfallhäufungsstelle oder Stelle mit allgemein gültigen überdurchschnittlichen Unfallkennzahlen dem Verwaltungsgericht Wien und der Vertreterin der Beschwerdeführerin vorzulegen.

 

Nach Einholung der Stellungnahme der MA 46-Gruppe Verkehrssicherheit wird Ihnen jene samt Beilagen – nach Fristerstreckung wegen Haupturlaube - mit folgendem Bemerken aus verkehrsrechtlicher Sicht übermittelt:

 

Die von einem Bundesministerium für verbindlich erklärten R.V.S …geben den letzten Stand der Technik wieder. Diesen hat das Organ eines Rechtsträgers, dem die Vollziehung obliegt, zu berücksichtigen (vgl. OGH 14. Juli 1994, 1OB24/94). (Die Inhalte sind auch in den noch nicht verbindlich erklärten aktualisierten Überarbeitungen der R.V.S. enthalten.) Punkt 2.2. der R.V.S. 05.06.11: von dynamischen oder teilweise-dynamischen visuellen Informationsträgern-VIT wird ein ungleich höheres Ablenkungspotential als von statischen VIT ausgelöst.

 

VIT statisch leuchtend oder hinterleuchtet: VIT mit integriertem, hinter der Sichtfläche liegendem Leuchtmittel zB. Vitrine, Litfaßsäule, Steckschild, Backlight-Anlage oder Preisauszeichnung (Tankstellen)

 

VIT teilweise-dynamisch selbstleuchtend oder hinterleuchtet: VIT im Betrieb mit periodisch wechselnden Sujets zB Plakatwechselanlage, Prismenwender, drehbare Litfaßsäule, Projektion mit Bildwechsel, LED-Wand

 

Nach Punkt 4.7. der R.V.S. 05.06.11 ist die Errichtung von teilweise dynamischen VIT im 30-Grad Sichtkegel innerhalb der doppelten Anhaltestrecke vor und nach einer Unfallhäufungsstelle in einer unfallrelevanten Fahrtrichtung bzw. an einer Stelle mit allgemein gültigen überdurchschnittlichen Unfallkennzahlen unzulässig. (Dazu vgl. R.V.S. 05.06.12 Punkt 5, wonach dort bewegte VIT nur mit dem eindeutigem Nachweis aufgestellt werden dürfen, dass sie keinem zusätzlichen Einfluss auf die Gefahrensituation darstellen).

 

Nach Punkt 8.4 der R.V.S. 05.06.12 unterliegt ein eingeschränkter Betrieb, also im bewegungslosen Wechsel von Standbildern und/oder Schriften, ohne dass eine wesentliche Leuchtdichteänderung eintritt, nicht den Auflagen der bewegten VIT, also nicht der teilweise-dynamischen VIT etwa dem Punkt 4.7 R.V.S. 05.06.11, sondern den Anforderungen an statische VIT. Ein eingeschränkter Betrieb sei laut Sachverständigen also zulässig. (Die Darbietungen von Filmsequenzen, also dynamische VIT, auf einer Straße sind verboten.)

 

Die LED-Anlage ist geeignet auf der Straße unzulässige dynamische Inhalte abzuspielen, weswegen eine umso sorgfältigere Prüfung geboten ist. Das Maß des Notwendigen hängt von der Gefährlichkeit der Situation ab, also je größer die Gefahr (überdurchschnittliche Unfallzahlen) ist, desto eine sorgfältigere Überwachung ist nötig (vgl. OGH 3. Oktober 1990, 1Ob44/89).

 

Nach dem ASV belegen die offiziellen Unfallzahlen des BMVIT aus 2015 bis 2017 bzw. die noch inoffiziellen der Statistik Austria aus 2018 in der doppelten Anhaltestrecke (ca. 80 m je Richtung des beantragten Standorts), dass am Standort eine Stelle mit allgemein gültigen überdurchschnittlichen Unfallkennzahlen gegeben ist, weshalb teilweise-dynamische visuelle Informationsträger unzulässig sind. Dazu wird hingewiesen auf die Beilagen und interaktiven Verkehrsunfallkarte der Statistik Austria GmbH https://www.statistik.at/atlas/verkehrsunfall/ ; als auch auf die Statistik der Verkehrsunfällen in Wien (vgl. https://www.wien.gv.at/statistik/verkehr-wohnen/ unfaelle/) und die Straßenlänge (https://www.wien.gv.at/verkehr/strassen/fakten.html ).

 

Statische Informationsträger wären zulässig ebenso wie teilweise dynamische VIT, die nach Kriterien des Punkt 8.4 der R.V.S. 05.06.12 statischen VIT gleich zu halten sind. Also in einem eingeschränkten Betrieb im bewegungslosen Wechsel von Standbildern und/oder Schriften ohne wesentliche Leuchtdichteänderung wäre die Anlage bei den derzeitigen Unfallzahlen zulässig.

 

Der ASV weist in der Schlussfolgerung Auflagen für teilweise-dynamische VIT aus und hat in Klammer jene Auflagen gesetzt, die für den beantragten Standort wegen der überdurchschnittlichen Unfallzahlen konkret erforderlich sind. Die Auflagen in Klammer werden für den eingeschränkteren Betrieb bei den offiziellen Unfallzahlen gefordert. Im Fall einer Änderung der Unfallzahlen wären unter Umständen auch teilweise-dynamische Anlagen zulässig.

 

Für Rückfragen steht die Sachbearbeiterin jederzeit zur Verfügung.“

 

 

Dieser Schriftsatz ist auch der Beschwerdeführerin mit hg Schriftsatz vom 1.10.2019 zur Stellungnahme übermittelt worden.

 

Zudem wurde dieser Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit hg Schriftsatz vom 26.9.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

 

In Erfüllung des oa Verbesserungsauftrags wurde mit am 30.9.2019 hg eingelangtem Schriftsatz durch die Beschwerdeführerin Nachfolgendes vorgebracht:

 

„Mit Note vom 22.07.2019 wurde eine Frist bis 30.09.2019 zur Verbesserung der verfahrenseinleitenden Anträge bis 30.09.2019 eingeräumt, wobei

• die Anträge jeweils um die in den Gehsteigbereich ragenden Maße der gegenständlich

beantragten Anlagen zu ergänzen sind, so dass jeweils ersichtlich ist, wie viele

Zentimeter die Außenkante der Anlage gemessen ab der Hausfassade auf den Gehsteig

hineinreicht und wie groß die Distanz zwischen der Unterkante der Anlage und dem

Gehsteigniveau ist.

• die beiden Anträge mit entsprechenden baulichen Konkretisierungen dahingehend zu

konkretisieren sind, dass gesichert ist, dass die jeweils beantragte Anlage Luftaußenwirkungen (wie etwa einem starken Sturm) standhält.

• die auf dem Display zu zeigen intendierten Lichtemissionen, insbesondere im Hinblick

auf die denkmögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ablenkende oder

erschreckende Lichtemissionen, zu konkretisieren bzw. antragsgemäß zu beschränken.

 

Binnen offener Frist legt die Beschwerdeführerin vor:

• auftragsgemäß verbesserte und ergänzte Einreichunterlagen

 

und führt aus wie folgt:

 

Die Vitrine wird seitlich mit einem Abstand von ca. 15-20 cm (Simsbreite), auf einer Höhe von 240 cm (Unterkante) an die Wand montiert. Demnach wird die Vitrine max. 123 cm in den Gehsteig ragen. Der Gehsteig ist an dieser Stelle 160 cm breit. Für die Montage werden Stahlbolzen im vom Hersteller und Statiker vorgeschriebenen Ausmaß verwendet.

 

Der Antrag wird dahingehend konkretisiert, als die Montage der V i t r i n e (in welcher ein HD-Bildschirm jederzeit auswechselbar, fachgerecht befestigt wird) fachgerecht, den

statischen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, sodass sichergestellt ist, dass die Anlage jeglichen Luftaußenwirkungen (wie etwa starkem Sturm) standhält.

 

Die Farbe der Vitrine ist hellgrau. Der in der Vitrine ausgestellte HD-Bildschirm ist mit einem Lichtsensor ausgestattet, der die Helligkeit entsprechend der Tageszeit und den Vorgaben der RVS 05.06.12, Pt. 8 regelt. Es werden ausschließlich Bilder nach Vorgabe der RVS 05.06.11, Pt. 6 ausgestrahlt, sodass jegliche Gefährdung der Verkehrssicherheit vermieden wird.

 

II.

 

Mit E-Mail vom 17.09.2019 wurden eine verkehrsrechtliche Stellungnahme und ein umfangreiches verkehrstechnisches Gutachten mit umfangreichen Beilagen vorgelegt, welches die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einem Sachverständigen zu erörtern hat. Eine Frist zur Stellungnahme wurde nicht eingeräumt, nichts desto trotz beantragt die Beschwerdeführerin die Einräumung einer Frist bis 18.10.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme zum verkehrs-technischen Gutachten als auch zum verkehrsrechtlichen Gutachten je der MA46.

 

Dieser Antrag wird damit begründet, dass die MA46 als Fachdienststelle 3 Monate für die Vorlage ihres Gutachtens benötigte, sodass der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zumindest die hier beantragte, im Verhältnis sehr kurze Frist einzuräumen ist.

 

III.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin aus wie folgt:

 

Was den Vorhalt der MA 46 betrifft, wonach der beantragte Gegenstand nach Auffassung der Behörde weder ein Leuchtkasten noch ein Gegenstand des GAG sei, weswegen der Antrag auf Genehmigung nach Wr GAG zurückzuweisen sein werde, wird ausgeführt wie folgt:

 

Zunächst waren flach oder senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebrachte Leuchtkästen der TP B 43 des Wr GAG unterworfen:

 

GAG 1966, LGBl für Wien Nr. 20/1966

Tarifpost B 43 für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)

a) für Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie flach an der Wand zum Beispiel Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je begonnenen m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 30 S, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je begonnenen m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 100 S; für Einrichtungen, die dem Zwecke der Hoheitsverwaltung dienen, eine feste Abgabe.

b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je begonnenen Längenmeter 11S;

c) Bildprojektionen, wenn die hiebei verwendeten Geräte auf einem in §1 genannten Grund aufgestellt oder angebracht sind, je begonnenen m² des umschriebenen Rechteckes der Projektionsfläche 60S

 

Die projektspezifisch verwendete Technik gab es im Jahr 1966 noch nicht, heute wäre TP B 43 ergänzend auszulegen.

 

In der Novelle 1967 wurde der Text, diesmal als Tarifpost B41, im Wesentlichen übernommen, lediglich die Gebühren wurden angehoben.

 

Mit Novelle 2013 wurde der vergleichbare Tarif B Post 21 gestrichen. Allerdings wurde mit eben dieser Novelle 2013 ein neuer Absatz 7 dem bestehenden §18 angefügt, in welchem die Gebühren für Tarifpost B21 für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame) neu bestimmt wurden, wobei nur Bezug genommen wird auf ab 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach (ua) Tarif B Post 21.

 

„Alte“ Genehmigungen bleiben also aufrecht und neue sollen nicht mehr beantragt werden können, da nun privatrechtliche Vereinbarungen mit der Stadt getroffen werden müssen?

 

Da solches nicht sein kann (noch darf), ist auf den antragsgegenständlichen Sachverhalt nunmehr folgende Bestimmung anzuwenden:

 

Anlage I zu Tarif D und dessen Punkte 4. und 7.:

 

„D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat

(..)

34. Nach Tarif D wird folgende Anlage I angefügt:

 

„Anlage I:

1. für ständig angebrachte Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen, ausgenommen jene, die für Dienststellen des Bundes, der Stadt Wien oder der Bundesländer sowie von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten angebracht sind;

2. für die regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen auf dem annähernd gleichen Ort;

3. für Autorufstellen;

4. für flach angebrachte Schilder, Firmenschilder, Schautafeln, Ankündigungen, Geschäftsbezeichnungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u. dgl.;

5. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende Buchstaben;

6. für Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;

7. für freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen Werbezwecken;

8. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen;

9. für die Verkleidung der Schauflächen von Häusern oder Geschäftslokalen, für das Ausstecken von Fahnen u. dgl. zu wirtschaftlichen Werbezwecken bei besonderen Anlässen (Weiße Wochen, Weihnachten u. dgl.) je Anlass bis zu höchstens zehn Wochen;

10. für normalspurige Schleppgleisanlagen und schmalspurige Gleisanlagen;

11. für freistehende automatische Waagen;

12. für Pflanzentröge;

13. für Fahrradständer zur öffentlichen Benützung.“

 

Nur weil eine B21 gestrichen wurde, schließt dies eine Subsumption des Ansuchens unter die vorstehend zitierte Z.4. bzw. Z.7. der Anlage 1 selbstverständlich nicht aus.

 

Andernfalls müsste man ja annehmen, dass hier gezielt eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Situation geschaffen wurde, indem man ein Objekt ganz bewusst in das Privatrechtsregime der Stadt Wien verlagert. Welche sachliche Begründung könnte solches rechtfertigen? – Keine! Schon deshalb kann die Interpretation der MA46 nicht zutreffen.

 

Eine Unterscheidung zwischen freistehend und freihängend hat der Gesetzgeber nicht getroffen, weshalb Z.7. auch auf das gegenständliche Ansuchen anzuwenden ist.“

 

 

Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 9.10.2019 zur Stellungnahme übermittelt.

 

Zu diesem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.9.2019 gab die belangte Behörde sodann eine mit 20.11.2019 datierte Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde wie folgt:

 

„Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht Wien in Kopie das Schreiben vom 30. September 2019 zur Beschwerde der A. GmbH zu obigen Zahlen zur Stellungnahme übermittelt.

 

Dazu wird die lichttechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen Herrn Ing. V. Q. vom 29. Oktober 2019 in der Anlage übermittelt.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Anlage LED-Display um Schaukästen, Vitrinen, Schautafeln, Ankündigungen bzw. freistehende Schaukästen (Vitrinen) zu wirtschaftlichen Werbezwecken, jedenfalls um einen Gegenstand des GAG handle wird Folgendes entgegengehalten:

 

Bei dem Gegenstand, den die Beschwerdeführerin im Schreiben als Vitrine bezeichnet, handelt es sich um einen Rahmen zur Befestigung der LED-Anlage. Der Rahmen ist nicht Hauptgegenstand, sondern ein untergeordneter nebensächlicher Teil der eingereichten LED-Anlage.

Ein bloßer Rahmen ist nicht eine Vitrine. Als Vitrinen werden laut Wikipedia (von lat. vitrum, „Glas“) Behälter, die mindestens auf einer Seite eine Glaswand (von französisch vitre, ‚Glas‘; lateinisch vitreum, ‚Glas‘) oder aber einen Glasdeckel besitzt und damit den Blick auf die im Inneren aufbewahrten Gegenstände erlauben, bezeichnet. Eine synonyme deutsche Bezeichnung für die Vitrine ist der Schaukasten. Auch Duden bezeichnet als Schaukasten einen an einer Wand aufgehängten oder als Tisch aufgestellten, an der Vorderseite bzw. Oberseite mit einer Glasscheibe versehenen Kasten, in dem etwas ausgestellt wird. Auch in der Judikatur werden die Begriffe Vitrinen und Schaukästen regelmäßig für Gegenstände verwendet, die zumindest auf einer Seite geöffnet werden können und in denen austauschbare Sachen hinein gestellt und heraus genommen und zur Schau gestellt werden.

 

Der LED-Display ist nicht ein Gegenstand, der zur Ausstellung gebracht werden soll. Verbreitet werden die wechselnden Bildschirminhalte, die mittels dem Gerät LED-Anlage abgespielt werden. Auch die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar und lautet wie folgt: Leuchtkästen waren vormals Tarif B Post 21 GAG und in § 18 Abs. 7 GAG wurden für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Leuchtkästen Gebühren neu bestimmt.

 

Unzulässig sei, dass alte Genehmigungen aufrecht bleiben und neue nicht mehr beantragt werden können sollen. Solches könne und dürfe nicht sein, weswegen Tarif D Ziffer 4 und 7 GAG anzuwenden seien.

 

Die Beschwerdeführerin stellt den Entfall von Gegenständen aus dem GAG in Frage, der bei fast jeder Novelle des GAG bestimmt wird. Tarife für bestimmte Gegenstände sind bei fast jeder Novelle des GAG entfallen. Die Normierung eines Entfalls von Gegenständen aus dem GAG ist eine Entscheidung des Gesetzgebers und jedenfalls zulässig. Wenn Gegenstände nicht mehr im GAG geregelt sind, ist das GAG gemäß § 1 Abs. 1 GAG nicht anzuwenden.

 

Gar nicht nachvollziehbar ist, die Anschauung der Beschwerdeführerin, dass ein- und dieselben Gegenstände vor Entfall des Tarifs Leuchtreklamen und nach Entfall plötzlich Schautafeln, Ankündigungen oder freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen Werbezwecken sein sollen. Weswegen soll ein- und dieselbe Sache wegen Entfall eines Tarifes rechtlich anders qualifiziert werden?

 

Dementsprechend hat auch die Stadt Wien Rechnungs- und Abgabewesen, der die Legistik des Gebrauchsabgabegesetzes obliegt, in authentischer Interpretation im beiliegendem Schreiben vom 3. Juni 2019, MA 6/.../2019 festgestellt, dass für Wand-(LED-)Displays im GAG nie eine Tarifpost bestand. Vor dem Gemeinderat wurde bereits im Jahr 2017 in einer Anfrage zu Wand-(LED-)Displays für das Public Viewing während Fußballmeisterschaften festgestellt, dass für deren Verwendung eine privatrechtliche Zustimmung der Stadt Wien erforderlich sei (siehe ...). Auch ist im obigen Schreiben festgestellt, dass sich Wanddisplays wie Fernsehmonitore und Videoscreens nicht unter die Tarifpost der Lichtreklamen subsumieren lassen, da weder Glühlampen noch Leuchtröhren verwendet werden und es sich um eine anders gelagerte Nutzungsart handle.“

 

 

Diesem Schreiben war auch eine Stellungnahme des lichttechnischen Amtssachverständigen Ing. V. Q. vom 18.10.2019 angeschlossen, in welcher dieser ausführte wie folgt

 

„Zum Ersuchen vom 18.10.2019 erfolgt nachstehende Stellungnahme:

 

Gemäß den bisher ausgeführten Unterlagen handelt es sich beim betreffenden LED-Screen um einen Flachbildschirm.

 

Der Lichtmessung und Begutachtung vom 2.8.201 8 des SV DI K. ist eine andere Produktspecification des Displays Vorgelegen, nämlich LG LD750DGN.

 

Es kann seitens MA 46 nicht nachgemessen oder evaluiert werden, dass die technischen Eigenschaften der LED-Bildschirme samt Vorschaltgeräten gleichwertig sind. Daher scheint eine aktuelle Einstellung vor Ort, angepasst an die verschiedenen Beleuchtungsstärken der Umgebung, erforderlich.

 

Gemäß dem aktuellen technischen Datenblatt bzw. „AUO Specification P650HV05 VO vom September 201 5“ geht hervor, dass die (Leuchtdichte) Surface Luminance (white) des Bildschirmes 2000 bzw. 2500 cd/m2 erreichen kann. Aus verkehrstechnischer Sicht ist es erforderlich, dass der Bildschirm bei Nacht (Dunkelstunden) mit einer erheblich geringeren Leuchtdichte betrieben werden kann. In der Dämmerungszeit muss die Leuchtdichte mit dem automatischen Lichtsensor stufenlos innerhalb der zulässigen Grenzen geregelt werden. Diese Vorgaben bedingen eine korrekte Einstellung der Ansteuerung.

 

Im Schriftsatz von Frau Dr. D. vom 30. September 2019 - Seite 2 - letzter Absatz wird diese Regelung bestätigt.

 

Gemäß dem GA vom 23.8.2018 (DI K.) Seite 2 - letzter Absatz und Seite 3 - 4.Absatz sind die Ansteuerungsgrenzwerte für die einzelnen lichttechnischen Erfordernisse angeführt.

 

Es ist davon auszugehen, dass auch der tatsächlich zur Verwendung vorgesehene Bildschirm die gemessenen Anforderungen des Musterbildschirmes bei korrekter Einstellung des Software und des verwendeten Controllers (siehe GA Seite 2 - 2. und 3. Absatz) erfüllen kann.

 

Die Vorlage weiterer Unterlagen scheint nicht zweckmäßig bzw. erforderlich.“

 

 

Am 7.1.2020 übermittelte der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 46, Herr Ing. W., dem erkennenden Gericht nachfolgendes Gutachten vom 22.10.2019 vor:

 

„Entsprechend dem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 3.6.2019 ist im Bereich ... Gürtel ONr. 34 der Gehsteig 3,65m breit, beträgt die Breite des markierten Parkstreifens 2m und verbleibt eine häuserseitige Restgehsteigbreite von 1,65m.

 

Entsprechend den vorgelegten Unterlagen weist der „Fernsehbildschirm“ eine Tiefe von 1,03 m von der Hausfassade auf und beträgt die Höhe von der Unterkante desselben zum Gehsteig 2,40m. Demnach beträgt der Abstand zwischen der Außenkante des „Fernsehbildschirms“ und der gedachten Verlängerung der häuserseitigen Parkmarkierung 0,62m.

 

Gemäß § 82 Absatz 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 82 Absatz 5 StVO 1960 ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

Gemäß § 83 Absatz 1 StVO 1960 ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn

a)  die Straße beschädigt wird,

b)  die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

c)  sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

d)  die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

 

Der Gehsteig im Bereich der besonderen Parkordnung ist auf Grund der Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen der Fahrbahn gleichzusetzen.

Der Abstand zwischen der Außenkante des „Fernsehbildschirms“ und der gedachten Verlängerung der häuserseitigen Parkmarkierung beträgt wie oben angeführt 0,62m und befindet sich wenn auch nur geringfügig außerhalb des Lichtraumprofils der Fahrbahn.

 

Zusammenfassend ist daher das Lichtraumprofil für Gehsteige in einer Höhe von mindestens 2,20m anzuwenden und liegt auf Grund der Tatsache, dass sich der beantragte „Fernsehbildschirm“ mindestens 2,40m über dem Gehsteig befindet, keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nach § 82 Absatz 5 StVO 1960 vor.“

 

 

Am 10.1.2020 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Protokolls lauten wie folgt:

 

„Die Behördenvertreterin bringt vor, dass die konkrete Situierung der Befestigungen und damit des Bildschirms an der Hausmauer im Bereich der Liegenschaft Wien, ... Gürtel 34, nicht im Antrag konkretisiert worden ist, insbesondere ist der Abstand zwischen Eingang und Befestigungspunkt nicht durch eine Abstandsbreite definiert. Mit dieser Angabe ist die Gehsteigbreite erst konkret bestimmbar. Bei der Anfrage zur Gehsteigbreite des Gerichts war der konkrete Standort der Anlage nicht bekannt. Es wurde eine durchschnittliche Gehsteigbreite in dem Bereich vor ON 34 bekannt gegeben.

 

Dazu führt der VHL aus, dass von der MA 46 im erstinstanzlichen Bescheidverfahren offenkundig von einer ausreichenden Konkretisierung ausgegangen ist, zumal diese den Antrag als entscheidungsreif eingestuft hat. Schon aus diesem Grund erscheint dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch deshalb, da seitens der MA 46 dem erkennenden Gericht als von der MA 46 vorgelegte Beilage zum gegenständlichen Antrag Fotos zur genauen Situierung der gegenständlichen Anlange übermittelt worden sind. Aus diesen Fotos ergibt sich, dass die gegenständliche Anlage mittig im Bereich der Mauer zwischen dem Hauseingang und dem Schaufenster angebracht werden soll. Im Hinblick auf diese Konkretisierung ist dazu auszuführen, dass beim gegenständlichen Genehmigungsgegenstand eine Bekanntgabe der Konkretisierung auf den Millimeterbereich nicht erforderlich ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts entspricht diese Konkretisierung den für den Sachgegenstand erforderlichen Konkretisierungsvorgaben. Auch ist nicht erkennbar, welche Sachrelevanz es habe sollte, wenn die gegenständliche Anlage einen Zentimeter nach rechts oder nach links verlagert angeschraubt werden sollte. Seitens der Behördenvertreterin wird als Relevanz die mögliche unterschiedliche Gehsteigbreite angeführt, doch ist aufgrund des Fotos eindeutig zu ersehen, dass sich im Falle der Situierung der Anlage um einen Zentimeter nach rechts oder nach links der Gehsteigbreitenbereich nur im Zehntelmillimeter ändern könnte. Wenn zudem eingewandt wird, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen ist, dem klar auf den gegenständlichen Antrag bezogenen Auftrag der Ermittlung der Gehsteigbreite nachzukommen, ist bislang dem erkennenden Gericht nicht bekannt geworden, dass die MA 46 Mitarbeiter hat, welche nicht in der Lage sind, im Hinblick auf den der MA 46 selbst bekannten Antrag samt Antragskonkretisierung diesen Antrag zu verstehen und nicht in der Lage sind, zu erkennen, dass sich der gegenständliche Gerichtsauftrag auf die konkrete Situierung der gegenständlichen Tafel, welche der MA 46 zumindest im Zentimeterbereich bekannt war, zu beziehen.

 

Davon abgesehen ergibt sich aus allen Fotos, dass die Gehsteigbreite vor dem gesamten Gebäude der ON 34 gleichbleibend ist und sich daher denkmöglich nur eine Gehsteigbreitenveränderung im einstelligen Zentimeterbereich ergeben kann. In Anbetracht der MA 46 bekannten Vorgaben sei insbesondere verwiesen auf Punkt 4.3 der RVS 05.06.11, welcher einen Mindestabstand von 2 Meter für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahn bestimmt, wobei unstrittig der Parkstreifen neben dem Gehsteig bereits 2 Meter umfasst und unzweifelhaft der gegenständliche Bildschirm maximal zu 75% in den Gehsteigbereich reicht (123 cm im Verhältnis zu 165 cm laut MA 46 bzw. 160 cm laut Antrag). Daher erscheint dieses Vorbringen völlig unnachvollziehbar.

 

Der MA 46 wird der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen die Relevanz ihres Vorbringens im Hinblick einer allfälligen Abweichung von den bekannt gegebenen Abmessungen von 165 cm Gehsteig zu 200 cm Fahrbahn bekanntzugeben und sichtlich erst jetzt in Kenntnis des Antrags in dieser Frist eine Neuvermessung durchzuführen und diese Messergebnisse insbesondere fotografisch durch ein Maßband dokumentiert vorzulegen.

 

Die Beschwerdeführerininvertreterin gibt zu Protokoll:

 

Die Höhe des Rahmens, in welchem der gegenständlich beantragte Bildschirm befestigt ist, beträgt 132 cm.

 

Die Oberkante des Rahmens, in welchem der gegenständlich beantragte Bildschirm befestigt ist, liegt daher 272 cm über dem Gehsteigniveau.

 

Amtssachverständige Ing. Y. W. führt zum gegenständlichen Antrag auf Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 StVO aus:

 

Entsprechend dem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 3.6.2019 ist im Bereich Wien, ... Gürtel 34, der Gehsteig 3,65cm breit, und beträgt die Breite des markierten Parkstreifens von 2,0m, sodass eine häuserseitige Rechtsbreite von 1,65 cm verbleibt. Diese Maße wurden von mir nicht überprüft.

 

Entsprechend den vorgelegten Unterlagen und den nunmehr bestätigten Angaben weist der Fernsehbildschirm eine Tiefe von 1,23m von der Hausfassade auf und beträgt die Höhe von der Unterkante derselben zum Gehsteig 2,40m. Demnach beträgt der Abstand zwischen der Außenkante des Fernsehbildschirms und der gedachten Häuserkante 0,42m.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen der Straßenverkehrs, zum Beispiel zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gemäß § 82 Abs. 5 StVO 1960 ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, bestrittet oder mit Auflagen zu erteilen, die Bewilligung ist zu wiederrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 StVO 1960 ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu überprüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn

a) die Straße beschädigt wird,

b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln

verdeckt werden,

c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2,20m

über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befinden,

d) die gegenständlich, seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf

Gehsteigen oder Straßenbahnketten behindern und nicht mindestens 60cm von

der Fahrbahn entfernt sind

 

Der Gehsteig im Bereich der besonderen Parkordnung ist aufgrund der Nutzung zum Abstellen von Fahrzeugen der Fahrbahn gleichzusetzen. Der Abstand zwischen der Außenkante des Fernsehbildschirms und der gedachten Verlängerung der häuserseitigen Parkmarkierung beträgt wie oben angeführt 0,42 m und befindet sich damit innerhalb des Lichtraumes der Fahrbahn. Es liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nach § 82 Abs. 5 StVO vor.

 

Im Hinblick auf dieses Gutachten führt der Sachverständige auf Rückfrage des Verhandlungsleiter aus, dass er zu diesem Ergebnis (ausschließlich) aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 83 Abs. 1 lit. d StVO gelangt ist.“

 

Dazu führt der Verhandlungsleiter aus, dass der Sachverständige nicht in seiner Eigenschaft als Jurist, sondern in seiner Eigenschaft als SV für Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beauftragt worden ist. Gegenstand eines SV-Gutachtens dürfen laut der herrschenden Lehre keinesfalls rechtlicher Ausführungen bzw. Auslegungen sein, sondern dürfen ausschließlich auf wissenschaftlicher Erkenntnisse gegründete Angaben sein, welche in einem Gutachten wie folgt dazulegen sind:

1. Befund im engeren Sinn als Angabe der zu Grunde gelegenen maßgeblichen

Sachverhalte, wobei der SV grundsätzlich nicht zur Feststellung von

Sachverhalten, welche aufgrund einer Beweiswürdigung zu erfolgen haben,

befugt ist.

2. Anführung der maßgeblichen wissenschaftlichen Studien und Beischluss dieser

wissenschaftlichen Studien

3. Gutachten im engeren Sinn, daher Subsumtion der wissenschaftlichen

Sodann ist in einer verständlichen Weise dazustellen, in wie fern und in

welchem Umfang die wissenschaftlichen Ergebnisse von Relevanz im Hinblick

auf die gegenständliche Frage sind Es ist daher Feststellungen im Hinblick auf

den maßgeblichen Sachverhalt und die aufgetragene Sachverhaltsfrage zu

treffen. Abschließend ist auch eine Zusammenfassung zulässig.

 

Im Hinblick auf diese Vorgaben der ständigen Judikatur an den Sachverständigengutachten wird dem Sachverständigen daher der Auftrag erteilt, die gegenständliche Sachfrage nicht im Hinblick auf die Auslegung von Gesetzesbestimmungen sondern im Hinblick auf verkehrswissenschaftliche Studien zur Frage der Unfallhäufigkeit zu beantworten. Im Hinblick auf das Gutachten sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 82 Abs. 1 StVO der Gegenstand der Bewilligungspflicht erstens die Sachfrage der Sicherheit des Straßenverkehrs ist. Es sind daher nur wissenschaftliche Studien zu berücksichtigen, welche eine Aussage zur Relevanz eines bestimmten Sachverhalts im Hinblick auf die Frage der Sicherheit des Straßenverkehrs, daher der Frage der Unfallkausalität von bestimmten Sachverhalten und der relevanten Wahrscheinlichkeit der Schaffung einer Unfallkausalität im Hinblick auf einen Sachverhalt. Diesbezüglich ergeht daher die Anfrage, ob durch die gegenständliche Anlage das Gut der Verkehrssicherheit nicht bloß unwesentlich, sondern auch wesentlich beeinträchtigt wird. Zur Frage der Wesentlichkeit sind entsprechende Studien vorzulegen.

 

Dasselbe gilt auch für die weiteren verfahrensgegenständlichen Vorgaben, nämlich der Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Auch hier ist im Bereich des Tatsächlichen auf Grundlage von wissenschaftlichen Studien darzulegen, ob im konkreten Fall durch die gegenständliche Anlage die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt worden ist. Auch diesbezüglich ist für die Frage der Wesentlichkeit ein Beleg durch Studien vorzulegen.

 

Die Auftragserstattung binnen eines Monats wird in Auftrag gegeben.

 

Herr Ing. W. teilt mit, dass er nicht über den ausreichenden Sachverstand im Hinblick auf die gegenständlich außergewöhnliche Konstellation verfügt, um die gegenständliche Gutachtensfrage zu beantworten.

 

Der Verhandlungsleiter teilt mit, dass mit Verbesserungsauftrag vom 9.1.2020 der Beschwerdeführerin aufgetragen worden ist, binnen einer Frist jeweils die auf dem Display zu Zeigen intendierten Lichtemissionen, insbesondere im Hinblick auf die denkmögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit durch ablenkende oder erschreckende Lichtemissionen, zu konkretisieren bzw. antragsgemäß zu beschränken.

 

Erklärend zu diesem Verbesserungsauftrag führt der Verhandlungsleiter aus, dass der im Schriftsatz vom 30.9.2019 getätigte bloße Verweis auf bestimmte Bestimmungen der RVS 05.06.11 und RVS 05.06.12 keine ausreichend bestimmte Konkretisierung des Antragsgegenstands ist.

 

In Beantwortung dieses Verbesserungsauftrags teilt die Beschwerdeführervertreterin mit, dass auf dem gegenständlichen Bildschirm ausschließlich Bilder und daher keine Videos bzw. Filmsequenzen gezeigt werden sollen.

 

Der Bildschirm strahlt ausschließlich Bilder als selbstleuchtende Anlage im Sinne der RVS aus.

 

Beantragt wird ein teilweise Dynamischer Visueller Informationsträger.

 

Die gezeigten Bilder sollen nacheinander mittels Überblendung dargestellt.

 

Weiters teilt die Beschwerdeführerin weiters mit, dass auf dem Bildschirm zur Vermeidung langer Lesezeiten keine langen Texte gezeigt werden, und die Texte mit maximal 16 Silben begrenzt sein werden.

 

Der Bildschirm ist im Winkel von 90 Grad zur Hauswand montiert.

 

Es wird – abgesehen von einem Textaufbau – kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, daher von rechts nach links, erfolgen.

 

Der Verhandlungsleiter bringt den Parteien zur Kenntnis, dass der Amtssachverständige Ing. Q. am 9.1.2020 eine um die entsprechenden Querverweise in der RVS 05.06.11 (in der Fassung 1.12.2011) und RVS 05.06.12 (in der Fassung 1.12.2019) ergänzte Auflistung der seines Erachtens vorzuschreibenden Auflagenpunkte im Genehmigungsfall des Antrags gemäß § 82 Abs. 1 StVO übermittelt hat.

 

Diese ergänzte Fassung der seines Erachtens vorzuschreibenden Auflagenpunkte lautet wie folgt:

 

Gemäß dem Ersuchen des Telefonates vom 9.1.2020 werden einige Ergänzungen zu den Grundlagen der Auflagen aus Sicht der MA 46 – Gruppe Verkehrssicherheit übermittelt:

 

„Ergänzungen in >ROT< dargestellt:  

Die Bezeichnung idgF der  RVS 05.06.12  bezieht sich generell auf die letztgültige Fassung vom 1. 12. 2019.  

 

Folgende Auflagen wären im Fall einer Genehmigung des VIT vorzuschreiben: 

 

-- allgemein:

keine Verdeckung oder Maskierung von Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen oder Verkehrslichtsignalanlagen); [- gilt auch für eventuell zukünftig zu errichtende]  

gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen; [siehe Pkt. 6 bzw. 6.1 der RVS 05.06.12  sowie RVS 05.06.11 – Pkt. 6.1 - 1. Aufzählungspunkt]      

geringe Informationsdichte (keine langen Texte zur Vermeidung langer Lesezeiten, max. 16 Silben); [- siehe Handbuch der Verkehrstechnik, heute noch gültige Untersuchung etwa um 1960 über Lesezeiten, siehe auch RVS 05.06.12, Pkt. 6.1 – 3. Aufzählungspunkt sowie RVS 05.06.11 – Pkt. 6.1 – 2. Aufzählungspunkt ]  

 

-- hinsichtlich der Dynamik:

Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 10 Sekunden, (dzt. 3 min); [= temporär empfohlener Wert aus Sicht der Verkehrssicherheit, da eine quasi-statische Darstellung kein erhebliches Ablenkungspotential beinhaltet; siehe auch Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12 und 6.2 der RVS 05.06.11, wobei einem Wert von mindestens 30 s kein Unfall-auffälliger Straßenabschnitt, Straßen mittlerer Verkehrsbedeutung, ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen oder keine hier übliche Staubildung zugrunde gelegt wird; die Abspielung eines Bildwechsels soll max. 1× bei einer Vorbeifahrt erfolgen, mind. 1 min in Anlehnung RVS 05.06.12 – 8.2.2. – 3. Aufzählungspunkt ist erforderlich]  

Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes etwa 1 - 2 Sekunden, (dzt. 5 s statisches crossfading); [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12]

kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, ausgenommen Textaufbau;  [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12; in gegenständlicher Position >nicht von rechts nach links< ]

keine rotierenden, spiralförmigen oder ruckartigen Bewegungen, [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12, Abschnitt teildynamische Anzeige eines VIT]

keine Darbietung von Filmsequenzen;  [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12, Abschnitt dynamische Anzeige eines VIT]

 

-- hinsichtlich der Lichtemission:

keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung;   [siehe Pkt. 6 der RVS 05.06.12, 7. Aufzählungspunkt]  

keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen;  [siehe Pkt. 6.1  der RVS 05.06.12, 6. Aufzählungspunkt]  

keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung; [siehe Pkt. 6.1  der RVS 05.06.12, 11. Aufzählungspunkt sowie Pkt. 8 Grenzwerte für Tageslicht und Dunkelheit]

kein Blinken, Flimmern oder Flackern (nur ruhend leuchtend ist zulässig); [siehe Pkt. 6.1  der RVS 05.06.12, 8. Aufzählungspunkt]

keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn; [siehe Pkt. 6 der RVS 05.06.12, 7. Aufzählungspunkt sowie Pkt. 8.3 der RVS 05.06.12]  

Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht)  ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 – Pkt. 7 und 8, idgF. einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.   [siehe Pkt. 6.1 der RVS 05.06.12, 11. Aufzählungspunkt sowie Pkt. 8, 8.1 und 8.2 der RVS 05.06.12 incl. Tabellen]  

es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen [zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen bei der Erstinbetriebnahme gem. Pkt. 9.1 der RVS 05.06.12 ]  

es ist der Behörde eine, für den korrekten Betrieb verantwortliche Person namhaft zu machen [jene Person gemäß Pkt. 9.2 der RVS 05.06.12, 11. Aufzählungspunkt]  

es ist ein lichttechnisches Anlagenbuch zwecks Eintragung sämtlicher Einstellungen bei Lichtmessungen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc. zu führen; u.a. werden Vermerke im Anlagenbuch über periodische Eigenüberwachungen der Funktion empfohlen. [gemäß Pkt. 9.2 der RVS 05.06.12, 12. Aufzählungspunkt]“

 

 

 

Es werden sodann die einzelnen Auflagenpunkte durchgegangen:

 

1) zu den allgemeinen Auflagenpunkten:

 

1.1) zum Auflagenpunkt:

keine Verdeckung oder Maskierung von Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen oder Verkehrslichtsignalanlagen); [- gilt auch für eventuell zukünftig zu errichtende]  

Ing. Q. führt aus, dass aktuell durch die gegenständlich beantragte VIT keine Verkehrsleiteinrichtung verdeckt oder maskiert wird. Im Hinblick auf die mögliche künftige Anbringung einer Verkehrsleiteinrichtung im Umkreis der gegenständlichen VIT erscheint die Aufnahme dieses Auflagepunktes aber geboten.

 

1.2) zum Auflagenpunkt:

gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen; [siehe Pkt. 6 bzw. 6.1 der RVS 05.06.12  sowie RVS 05.06.11 – Pkt. 6.1 - 1. Aufzählungspunkt]      

Ing. Q. führt aus, dass dieser Auflagenpunkt die Art der dargestellten Bilder dahingehend begrenzt, als diese Bilder zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen dürfen.

 

1.3) zum Auflagenpunkt:

geringe Informationsdichte (keine langen Texte zur Vermeidung langer Lesezeiten, max. 16 Silben); [- siehe Handbuch der Verkehrstechnik, heute noch gültige Untersuchung etwa um 1960 über Lesezeiten, siehe auch RVS 05.06.12, Pkt. 6.1 – 3. Aufzählungspunkt sowie RVS 05.06.11 – Pkt. 6.1 – 2. Aufzählungspunkt ]  

Ing. Q. verweist auf die angeführten Ausführungen in den angeführten Dokumenten.

Ing. Q. wird der Auftrag gegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen das angesprochene Handbuch der Verkehrstechnik vorzulegen und den maßgeblichen Abschnitt in diesem Handbuch anzuführen.

Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass diesem Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin zuvor erfolgte Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, und daher diese Auflage nicht erforderlich ist.

 

 

2) zu den Auflagenpunkten hinsichtlich der Dynamik:

 

2.1) zum Auflagenpunkt:

Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 10 Sekunden, (dzt. 3 min); [= temporär empfohlener Wert aus Sicht der Verkehrssicherheit, da eine quasi-statische Darstellung kein erhebliches Ablenkungspotential beinhaltet; siehe auch Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12 und 6.2 der RVS 05.06.11, wobei einem Wert von mindestens 30 s kein Unfall-auffälliger Straßenabschnitt, Straßen mittlerer Verkehrsbedeutung, ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen oder keine hier übliche Staubildung zugrunde gelegt wird; die Abspielung eines Bildwechsels soll max. 1× bei einer Vorbeifahrt erfolgen, mind. 1 min in Anlehnung RVS 05.06.12 – 8.2.2. – 3. Aufzählungspunkt ist erforderlich]  

 

Herr Ing. Q. teilt mit, dass nunmehr die aktuellen Unfallwerte für das Jahr 2018 vorliegen. Demnach gab es in diesem Jahr im im Sinne der RVS relevanten Streckenabschnitt zwei Unfälle mit Personenschäden. Demgegenüber gab es im Jahr 2015 zehn Unfälle mit Personenschäden. Gemäß RVS 02.02.21 unter Punkt 4.3.1. wird eine Unfallhäufungsstelle definiert als Straßenabschnitt bis zu einer Länge von 250 Meter, wenn mindestens drei gleichartige Unfälle mit Personenschäden stattgefunden haben und der Relativkoeffizient den Wert 0,8 erreicht oder übersteigt oder mindestens 5 gleichartige Unfälle einschließlich Sachschäden in einem Jahr sich ereignet haben. Man muss bei der Unfallhäufungsstellenanalyse ebenfalls den Relativkoeffizienten berücksichtigen, die Unfallberichtszahl berücksichtigen und die Unfallrate.

 

Die Analyse ergab über die letzten vier Jahre (2015—2018) Personenschadenunfälle mit Leichtverletzten und in dem Gutachten vom 6.9.2019 habe ich bereits ausgeführt, dass die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge 41.000 KFZ Einheiten pro Tag ergibt, wobei die Spitzenstunde mit 2.513 anzusetzen ist. Die stärksten 7 Tagestunden weisen 16.585 KFZ Einheiten pro Tag auf. Aufgrund dieser Verkehrsstärke ist die Anzahl der registrierten Verkehrsunfälle zu relativieren bzw. im Detail zu untersuchen, in welchem Fahrstreifen bzw. genau an welcher Örtlichkeit diese stattgefunden haben. Für die weitere Prognose wird mindestens ein Beobachtungsjahr vorgeschlagen.“

 

Von der Beschwerdeführerinvertreterin wird eingewandt, dass der Sachverständige auch gesprochen hat, dass der gegenständliche Abschnitt einmal eine Unfallhäufungsstelle gewesen ist, dann eine unfallauffällige Stelle geworden ist, und nunmehr auch das nicht mehr gewiss ist, und nunmehr keine Unfallhäufung vorliegt.

 

Es ist nicht mehr möglich zu klären, ob der Sachverständige dies nicht gesagt hat, zumal der VL seine Aussagen nicht so verstanden hat und der Sachverständige auch nicht bestätigt, in dieser Formulierung Aussagen getätigt zu haben.

 

Der Verhandlungsleiter erteilt Ing. Q. den Auftrag zu belegen, auf Grundlage welcher Durchschnittswerte und welcher fachwissenschaftlichen Studien dieser zum Ergebnis gelangt ist, dass der gegenständliche Straßenbereich jedenfalls in den letzten fünf Jahren, über welche ausreichende Daten vorliegen, in einigen Jahren eine überdurchschnittliche Unfallhäufigkeit aufgewiesen hat. Die Vorgaben der RVS sind daher nur mit der Maßgabe dieser Frage und insofern abgeändert zu berücksichtigen.

 

Weiters wird der Auftrag erteilt, sofern es möglich ist, festzustellen, ob im gegenständlichen Straßenabschnitt im Sinne der RVS (250 Meterregel) die Konzentration von Fahrzeuglenkern insbesondere in Hinblick auf den hohen Fahrzeugverkehr und die relativ bald nach dem gegenständlichen Aufstellungsort situierte Ampel überdurchschnittlich beansprucht wird.

 

Sodann möge klargestellt werden, welche konkrete Standzeit der Sachverständige im Hinblick auf den Umstand des Vorliegens eines Straßenbereichs mit einer überdurchschnittlichen Unfallhäufigkeit – sofern der Sachverständige bei dieser Einstufung bleibt – bzw. einer überdurchschnittlichen Konzentrationsbeanspruchung, sofern dies ein Ergebnis der Ermittlungen ist, als erforderlich erachtet, dass durch die Kürze der Dauer der Standzeit gerade noch gewährleistet ist, dass durch diese Kürze der Dauer der Standzeit nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine aufgrund dieser Dauer kausale wesentliche Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) bzw. der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bewirkt wird. Diese Feststellung ist aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Studien zu belegen. Diese Studien sind vorzulegen.

 

2.2) zum Auflagenpunkt:

Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes etwa 1 - 2 Sekunden, (dzt. 5 s statisches crossfading); [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12]

 

Der Verhandlungsleiter erteilt den Ing. Q. Auftrag zu belegen, auf Grundlage welcher Durchschnittswerte und welcher fachwissenschaftlichen Studien dieser zum Ergebnis gelangt ist, dass der gegenständliche Straßenbereich jedenfalls in den letzten fünf Jahren, über welche ausreichende Daten vorliegen, in einigen Jahren eine überdurchschnittliche Unfallhäufigkeit aufgewiesen hat. Die Vorgaben der RVS sind daher nur mit der Maßgabe dieser Frage und insofern abgeändert zu berücksichtigen.

 

Weiters wird der Auftrag erteilt, sofern es möglich ist, festzustellen, ob im gegenständlichen Straßenabschnitt im Sinne der RVS (250 Meterregel) die Konzentration von Fahrzeuglenkern insbesondere in Hinblick auf den hohen Fahrzeugverkehr und die relativ bald nach dem gegenständlichen Aufstellungsort situierte Ampel überdurchschnittlich beansprucht wird.

 

Sodann möge klargestellt werden, welche konkrete Aufbauzeit der Sachverständige im Hinblick auf den Umstand des Vorliegens eines Straßenbereichs mit einer überdurchschnittlichen Unfallhäufigkeit – sofern der Sachverständige bei dieser Einstufung bleibt – bzw. einer überdurchschnittlichen Konzentrationsbeanspruchung, sofern dies ein Ergebnis der Ermittlungen ist, als erforderlich erachtet, dass durch die Dauer der Aufbauzeit gerade noch gewährleistet ist, dass durch diese Dauer der Aufbauzeit nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine aufgrund dieser Dauer kausale wesentliche Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, der Flüssigkeit und der Leichtigkeit des Verkehrs) bewirkt wird. Diese Feststellung ist aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Studien zu belegen. Diese Studien sind vorzulegen.

 

2.3) zum Auflagenpunkt:

kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, ausgenommen Textaufbau;  [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12; in gegenständlicher Position >nicht von rechts nach links< ]

Ing. Q. verweist auf die angeführten Ausführungen in den angeführten Dokumenten.

Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass diesem Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin zuvor erfolgte Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, und daher diese Auflage nicht erforderlich ist.

 

2.4) zum Auflagenpunkt:

keine rotierenden, spiralförmigen oder ruckartigen Bewegungen, [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12, Abschnitt teildynamische Anzeige eines VIT]

Ing. Q. verweist auf die angeführten Ausführungen in den angeführten Dokumenten. Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass diesem Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin zuvor erfolgte Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, und daher diese Auflage nicht erforderlich ist.

 

2.5) zum Auflagenpunkt:

keine Darbietung von Filmsequenzen;  [siehe Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12, Abschnitt dynamische Anzeige eines VIT]

Ing. Q. verweist auf die angeführten Ausführungen in den angeführten Dokumenten. Der Verhandlungsleiter stellt fest, dass diesem Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin zuvor erfolgte Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, und daher diese Auflage nicht erforderlich ist.

 

 

3) zu den Auflagenpunkten hinsichtlich der Lichtemission:

 

3.1) zum Auflagenpunkt:

keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung;   [siehe Pkt. 6 der RVS 05.06.12, 7. Aufzählungspunkt]  

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Ing. Q. den Auftrag konkret darzulegen, ab wann von einer Blendung im Sinne dieser Auflage auszugehen ist, und aufgrund welcher konkreten Messparameter vom Vorliegen einer Blendung auszugehen ist, sodass durch diese Blendung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine aufgrund dieser Blendung kausale wesentliche Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) bewirkt wird. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.2) zum Auflagenpunkt:

keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen;  [siehe Pkt. 6.1  der RVS 05.06.12, 6. Aufzählungspunkt]  

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Ing. Q. den Auftrag konkret darzulegen, ab wann von einer unzulässigen Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen im Sinne dieser Auflage auszugehen ist, und aufgrund welcher konkreten Messparameter vom Vorliegen einer solchen Überstrahlung auszugehen ist. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.3) zum Auflagenpunkt:

keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung; [siehe Pkt. 6.1  der RVS 05.06.12, 11. Aufzählungspunkt sowie Pkt. 8 Grenzwerte für Tageslicht und Dunkelheit]

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Ing. Q. den Auftrag konkret darzulegen, ab wann von einer überschwelligen Helligkeit im Sinne dieser Auflage auszugehen ist, und aufgrund welcher konkreten Messparameter vom Vorliegen einer überschwelligen Helligkeit auszugehen ist, sodass durch diese Helligkeit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine aufgrund dieser Helligkeit kausale wesentliche Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) bewirkt wird. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.4) zum Auflagenpunkt:

kein Blinken, Flimmern oder Flackern (nur ruhend leuchtend ist zulässig); [siehe Pkt. 6.1  der RVS 05.06.12, 8. Aufzählungspunkt]

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Ing. Q. den Auftrag konkret darzulegen, ab wann von einem Blinken, Flimmern oder Flackern im Sinne dieser Auflage auszugehen ist, und aufgrund welcher konkreten Messparameter vom Vorliegen eines Blinkens, Flimmerns oder Flackerns auszugehen ist, sodass durch dieses Blinken, Flimmern oder Flackern mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine aufgrund dieses Blinkens, Flimmerns oder Flackerns kausale wesentliche Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) bewirkt wird. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.5) zum Auflagenpunkt:

keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn; [siehe Pkt. 6 der RVS 05.06.12, 7. Aufzählungspunkt sowie Pkt. 8.3 der RVS 05.06.12]  

Der Verhandlungsleiter erteilt Herrn Ing. Q. den Auftrag konkret darzulegen, ab wann von einer Blendwirkung bzw. Reflexion im Sinne dieser Auflage auszugehen ist, und aufgrund welcher konkreten Messparameter vom Vorliegen einer solchen Blendwirkung bzw. Reflexion auszugehen ist, sodass durch diese Blendwirkung bzw. Reflexion mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine aufgrund dieser Blendung kausale wesentliche Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) bewirkt wird. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.6) zum Auflagenpunkt:

Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht)  ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 – Pkt. 7 und 8, idgF. einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.   [siehe Pkt. 6.1 der RVS 05.06.12, 11. Aufzählungspunkt sowie Pkt. 8, 8.1 und 8.2 der RVS 05.06.12 incl. Tabellen]  

 

Ing. Q. wird der Auftrag erteilt nachvollziehbar darzulegen, wie sicherzustellen ist, dass bei einer Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.

 

Weiters ist darzulegen, aufgrund welcher konkreten wissenschaftlichen Ergebnisse es geboten ist, dass bei einer Beleuchtungsstärke von 100 lx auf Nachtbetrieb umzuschalten ist, zumal anderenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer aufgrund dieser Blendung kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) eintritt.

 

Auch möge dargelegt werden, worin genau der Nachtbetrieb bzw. die Vorgaben für den Nachtbetrieb bestimmt sind, und warum diese Vorgaben für den Nachtbetrieb erforderlich sind, und warum in der Nacht diese Einstellung geboten ist, zumal es anderenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer aufgrund der Leuchtstufe für den Tag kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) kommt. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.7) zum Auflagenpunkt:

es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen [zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen bei der Erstinbetriebnahme gem. Pkt. 9.1 der RVS 05.06.12 ]  

Ing. Q. wird der Auftrag erteilt darzulegen, aufgrund welcher erweislichen Gründe davon auszugehen ist, dass es im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage zu einer kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) sowie einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.8) zum Auflagenpunkt:

es ist der Behörde eine, für den korrekten Betrieb verantwortliche Person namhaft zu machen [jene Person gemäß Pkt. 9.2 der RVS 05.06.12, 11. Aufzählungspunkt]  

Ing. Q. wird der Auftrag erteilt darzulegen, aufgrund welcher erweislichen Gründe davon auszugehen ist, dass es im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage zu einer kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) sowie einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

3.9) zum Auflagenpunkt:

es ist ein lichttechnisches Anlagenbuch zwecks Eintragung sämtlicher Einstellungen bei Lichtmessungen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc. zu führen; u.a. werden Vermerke im Anlagenbuch über periodische Eigenüberwachungen der Funktion empfohlen. [gemäß Pkt. 9.2 der RVS 05.06.12, 12. Aufzählungspunkt]“

Ing. Q. wird der Auftrag erteilt darzulegen, aufgrund welcher erweislichen Gründe davon auszugehen ist, dass es im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage zu einer kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) sowie einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Dies ist anhand von vorzulegender wissenschaftlicher Fachliteratur zu belegen.

 

In weiterer Folge demonstriert die Beschwerdeführerinvertreterin die Art der Öffnung des gegenständlichen Rahmens, innerhalb dessen der Bildschirm eingelegt ist und welcher nach außen durch eine Glasscheibe abgegrenzt ist, welche in den Verhandlungssaal mitgenommen worden ist. Dazu bringt die Beschwerdeführerinvertreterin, dass dieser Rahmen vitrinenartig ausgestattet ist.“

 

 

Mit Schriftsatz vom 30.1.2020 brachte der Amtssachverständige Ing. V. Q. dem erkennenden Gericht Nachfolgendes zur Kenntnis:

 

„Bezugnehmend auf das Verhandlungsprotokoll vom 10. Jänner 2020 und den darin enthaltenen Aufträgen wird folgender Sachverhalt nochmals mit den entsprechenden Ergänzungen dargelegt:

 

Geplant ist die Anbringung eines LED-Displays normal zur Hausfassade des Objektes.

 

Gemäß Aussage während der Verhandlung vom 10.1.2020 des Hr. Mag. Z., Vertreter der Fa. B.-GmbH für die Fa. X., wurde die größte Variante von Displays eingereicht, aber es stehen mehrere kleinere Größen zur Auswahl.

 

Es wird bei der Beurteilung die beantragte Größe von 1 m² herangezogen sowie auch vorausgesetzt, dass bei der Anbringung des verkehrsfremden visuellen Informationsträger (VIT) sämtliche gesetzlich und normativ erforderlichen Abstände eingehalten sind.

 

Für die lichttechnisch-verkehrstechnische Beurteilung ist es unerheblich, ob die gegenständliche Leuchtfläche einige dm² kleiner ist; da die gleichen Grundlagen zur Anwendung kommen.

 

Relevant ist, dass sich die Position des Displays innerhalb des erweiterten Lenkersichtkegels aus einem vorbeifahrenden Kfz befindet.

 

Als verkehrstechnische Grundlage für verkehrsfremde visuelle Informationsträger (VIT) sind die Richtlinien RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 sowie die RVS 05.06.11 vom 1.12.2011 heranzuziehen.

 

Für die Beurteilung im Sinne der Verkehrssicherheit/Unfallhäufung ist die RVS 02.02.21 aus 2014 idgF. heranzuziehen.

 

Dem Gericht wird mitgeteilt, dass aus Sicht der Verkehrssicherheit sämtliche im Erstgutachten angeführten Auflagepunkte wesentlich sind.

 

Die Auflagenpunkte wurden unter Grundlage der o.a. RVS 05.06.12 angeführt und sind selbst dann nicht wegzulassen, wenn diese dem Gericht aus dem Grund nicht erforderlich erscheint, z.B. wenn dies der Antragsteller in seiner eigenen technischen Beschreibung bereits angegeben hat.

 

Durch das Anführen der Auflagen wird dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, welche Bedingungen die Behörde verlangt (was dieser auch zur Rechtssicherheit wissen will). Daraus folgt, dass bei Nichteinhaltung eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgelöst werden kann.

 

Die technische Beschreibung des Antragstellers dient der Behörde als Grundlage zu beurteilen, ob ein VIT technisch in der Lage ist, die erforderlichen technischen Bedingungen zu erbringen bzw. der Antragsteller dies auch schriftlich zum Ausdruck bringt. Zudem ist es in der Praxis oftmals Usus, dass Eigentümer von VIT nach einiger Zeit wechseln, die Genehmigung (Bescheid) mit den angeführten Auflagen auf den neuen Eigentümer übergeht, nicht jedoch die Einreichunterlagen; auch daher sind sämtliche angeführten Auflagen erforderlich.

 

Die RVS 05.06.12 sowie RVS 05.06.11 stellen die österreichweit gültigen Grundlagen zur Beurteilung von VIT dar.

 

Dem Gericht wurde am 9.1.2020 eine, dem Gutachten vom 6. September 2019, ergänzende Stellungnahme übermittelt, in welchen Regelwerken (RVS) und an welcher Stelle im Regelwerk sich die entsprechenden technischen Grundlagen finden.

 

Der SV-Beurteilung liegt die Kenntnis sämtlicher relevanten geltenden Gesetze und normativen Richtlinien zugrunde, sowie entsprechend seiner fachlichen und sachlichen Kenntnisse der Materie diese Grundlagen zu interpretieren, soweit dies die Möglichkeiten zulassen.

 

Es wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Richtlinien den Stand der Wissenschaft und Technik abbilden und diese von qualifizierten Fachleuten, wie Professoren im Verkehrswesen sowie gerichtlich beeideten Gutachtern, SV und ZT erstellt worden sind.

 

Die genaue wissenschaftliche Grundlage für jeden einzelnen Auflagepunkt zu liefern, würde eine derart umfangreiche Aufgabe darstellen, welche die zeitliche Kapazität und den fachlichen Rahmen jedes GA´s eines verkehrstechnischen Sachverständigen einer Verkehrsbehörde sprengen würde. D.h.: Es ist jedenfalls generell davon auszugehen, dass bei Anwendung der Richtlinien eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit weitgehend auszuschließen ist.

 

Auftragsgemäß wird zu den einzelnen Punkten - soweit wie möglich – eine ergänzende Erläuterung vorgelegt.

 

Auftrag Zu Pkt1.3) Auflage: Geringe Informationsdichte (keine langen Texte zur Vermeidung langer Lesezeiten, max. 16 Silben);

 

Dazu wie folgt:

 

Zitat aus einer Untersuchung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten SV von aktuellen und weiter zurückliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen der Lesezeiten:

 

Die wissenschaftliche Grundlage fußt auf Untersuchungen von:

HELLER, F.: „Regeln zur Bemessung und Gestaltung beschrifteter Verkehrsschilder“. In: Straße und Autobahn, 1957, Heft 12, p. 455 – 464. Wiederabgedruckt in „HAV – Q, Handbuch zur Anbringung von Verkehrszeichen, Quellen“, Bonn – Bad Godesberg 1980, pp. 73 – 98.

 

Weiters auf Untersuchungen und Veröffentlichungen von:

1 DEHAENE, Stanislas: „Lesen“, München 2012. Frz. Original: „Les Neurones de la lecture“, Paris 2009.

1 RÖSLER, Peter: „Grundlagen des Schnell-Lesens“, München 2016. Fortan cit. RÖSLER (2016).

 

Auf der Homepage des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV), Berlin, wird der Ablauf dieses Lesevorganges mittels Sakkaden und Fixationen dynamisch simuliert (s. dazu nachfolgende Abb. 2 mit meinen handschriftl. Anmerkungen).

 

Abb. 2

(Quelle DBS: Sakkaden und Fixation

 

DEHAENE definiert die aufgrund des fovealen Sehfeldes begrenzte „Wortidentifikationsspanne“ wie folgt: „In Wahrheit erkennen wir pro Sakkade nur zehn bis zwölf Buchstaben – drei oder vier links des Blickzentrums, sieben oder acht rechts“.i Diesen Bereich verwendet auch RÖSLER in seinen Arbeiten. Auf einer der Folien, die er in einem seiner Vorträge verwendet und auch im Internet veröffentlichte, wird dieser „Wortidentifikationsbereich“ dargestellt (s. dazu die nachfolgende Abb. 3 aus RÖSLER (2008)).“

 

Abb. 3 (Quelle: Rösler 2008)

 

Nach RÖSLER (2016) ist bei der Fixation der Blick des Lesers fest auf einen Ruhepunkt gerichtet. „Die Fixationsdauer beträgt für geübte Leser durchschnittlich 200 bis 250 ms, aber mit hoher Streuung.“ Die Sakkadendauer hingegen beträgt nach RÖSLER (2016) durchschnittlich 30 ms.iv

 

Auf Basis des Textes in Abb. 2 wurde nun der Versuch unternommen, die Lesezeit nach der Methode von HELLER zu ermitteln. In diesem Fall ist es erforderlich, den Text in Silben zu unterteilen, um durch Eingang mit dieser ermittelten Silben-Anzahl in das in dieser Untersuchung dargestellten Diagramms v die Lesezeit zu ermitteln. Wie nun in der untenstehenden Abbildung 4 dargestellt, besteht dieser Text aus insgesamt 16 Silben.

 

 

Abb. 4

 

Aufgrund der ermittelten Anzahl von 16 Silben ergibt sich somit nach Eingang in das erwähnte Diagramm in Abbildung 3 der Arbeit von HELLER eine Lesezeit von 2 sec (2000 msec).

 

Aufgrund dieses Vergleiches erscheint die Annahme legitim, daß (ohne Berücksichtigung

sämtlicher Imponderabilien wie z. B. die oben erwähnte Streuung der Fixationszeiten usw.) zwischen den derzeit aktuellen Ergebnissen der Kognitionswissenschaften und den Ergebnissen nach HELLER eine relativ hohe Übereinstimmung gegeben ist.

- Zitat Ende - .

 

Das Handbuch zur Anbringung von Verkehrszeichen (HAV) konnte nicht im Original beschafft werden; der Quellenverweis ist jedoch zuverlässig.

 

Die Beibehaltung als Auflage (max. 16 Silben) um langen Texten mit langer Lesezeit und in Folge längerer Ablenkung entgegenzuwirken, ist im Gegensatz zur gerichtlichen Ansicht für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag Zu Pkt 2.1) hinsichtlich der Dynamik: Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 10 Sekunden, (jedoch dzt. 3 min [Sept 2019] );

Dazu wie folgt:

 

Grundsätzlich soll maximal ein Bildwechsel im dynamisch fortschreitenden Lenkersichtfeld eines Fahrzeuglenkers stattfinden, wobei der Mindeststandzeit die durchschnittliche Sichtweite im Stadtverkehr bzw. der vielfachen mindesterforderlichen Anhaltesichtweite im Ortsgebiet entspricht.

 

In Stauzonen bzw. Langsamfahrzonen ist die Anforderung an die Konzentration aufgrund der geringen Sicherheitsabstände und Randbedingungen der mehrstreifigen Verkehrsabwicklung ebenso gegeben, wenn auch in etwas geringerem Ausmaß als in voller Fahrt aller Fahrstreifen.

 

Aufgrund der sinkenden UPS-Zahlen ist die Änderung der Anforderung auf eine Bild-Standzeit von 3 min auf 1 min während eines Unfall-Beobachtungsjahres (2019) angemessen. Bei dieser Standzeit werden die verkehrstechnischen Parameter eingehalten.

 

Unfallzahlen UPS: Dazu wie folgt:

 

Eine Unfallhäufung liegt gem RVS 02.02.21 dann vor, wenn im relevanten Straßenabschnitt mehr als 3 UPS stattgefunden haben. Für die korrekte Analyse sind die Relativkoeffizienten und Gewichtung (UPS mit Toten, Schwer- oder Leichtverletzten), bzw. nur Sachschäden zu berücksichtigen.

 

Der RVS 02.02.21 aus 2014 zufolge sind hier jedenfalls die letzten drei Jahre der Aufzeichnungen für die Beurteilung zu berücksichtigen:

 

Das GA vom 6.9.2019 (Beobachtungszeitraum 2015 bis 2017, nunmehr 2016 bis 2018) wird dahingehend ergänzt, dass mittlerweile gesicherte Unfall-Daten über den Beobachtungszeitraum des Jahres 2018 zur Verfügung stehen: Es wurden 2 Unfälle mit Personenschäden (UPS) im Betrachtungsabschnitt registriert. D.h.: Ein UPS im Bereich ... Gürtel ONr. 26-28 bzw. ein weiterer im Bereich ... Gürtel ONr. 40; beide UPS jeweils mit einer leichtverletzten Person.

 

Selbst wenn in diesem Fall tendenziell eine Abnahme der jährlich registrierten UPS vorliegt, kann eine vom Gericht gewünschte gesicherte Prognose für die Folgejahre nicht! abgegeben werden; dazu ist keine Grundlage vorhanden.

 

Die RVS 02.02.21 wurde von wissenschaftlich arbeitenden Mitarbeitern, SV und ZT erstellt und wird in Österreich in der gesamten verkehrstechnischen Fachwelt anerkannt.

 

 

Auftrag zu Pkt 2.2) hinsichtlich der Dynamik: Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes etwa 1 - 2 Sekunden,

 

Dazu wie folgt:

 

Es entspricht, aufgrund von Aussagen von Verkehrspsychologen und Augenmedizinern, dem ganz gewöhnlichem Normal-Verhalten (Reaktion) eines Menschen, die Blickrichtung dorthin zu lenken, wo Kontrast- oder Farbänderungen stattfinden, da von dort auch Gefahr drohen kann. Wenn diese Darstellungsänderungen definiert langsam erfolgen, ist auch nicht mit der Gefahr von unkontrolliertem Fehlverhalten zu rechnen. Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 2.3) hinsichtlich der Dynamik: kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, ausgenommen Textaufbau;

 

Dazu wie folgt:

 

Die Beibehaltung als Auflage ist im Gegensatz zur gerichtlichen Ansicht für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 2.4) hinsichtlich der Dynamik: keine rotierenden, spiralförmigen oder ruckartigen Bewegungen,

 

Dazu wie folgt:

 

Die Beibehaltung als Auflage ist im Gegensatz zur gerichtlichen Ansicht für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 2.5) hinsichtlich der Dynamik: keine Darbietung von Filmsequenzen;

 

Dazu wie folgt:

 

Die Beibehaltung als Auflage ist im Gegensatz zur gerichtlichen Ansicht für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 3.1) hinsichtlich der Lichtemission: keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung;

 

Dazu wie folgt:

 

Blendung stellt eine mehr oder weniger starke Beeinträchtigung der Sehfähigkeit während einer längeren oder kürzeren Dauer dar. In der normativen Lichttechnik werden mehrere Arten der Blendung unterschieden. Eine Blendung zu beurteilen bedarf jedoch, (zufolge der Aussage von Augenmedizinern) der Parameter der Leuchtdichte des Objektes, der Beleuchtungsstärke zum konkreten Zeitpunkt, dem Verhältnis der Beleuchtungsstärke im Tageslichtverlauf bzw. Dunkelstundenverlauf und der Stärke der künstlichen Beleuchtung und deren Strahlrichtung.

 

Zudem ist das Vorliegen von Blendung abhängig von den Leuchtdichtewerte der VIT sowie der Empfindlichkeit der Augen einer bestimmten Person, deren Alter und eventuelle Vorschäden. Daher kann nur ein mittlerer Wert, nicht aber ein für sämtliche betroffene Personen relevanter Einheitswert angegeben werden.

 

Als wissenschaftlich gesicherte Werte gelten die in der RVS 05.06.12 verwendeten Werte. Bei Einhaltung der zulässigen Leuchtdichtewerte gem RVS 05.06.12 findet Blendung durch den VIT nicht statt.

 

Eine Überhöhung der Leuchtdichte würde eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen.

 

Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 3.2) hinsichtlich der Lichtemission: keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen;

 

Dazu wie folgt:

 

Die Messparameter stellen die Leuchtdichte oder Reflexionsleuchtdichte verkehrstechnischer Informationen im Verhältnis zum VIT dar. Sind oder werden im Umfeld des VIT verkehrstechnische Informationen angebracht, dürfen diese keine Herabminderung der Erkennbarkeit aufweisen, da eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit resultieren würde; diese Forderung entspricht der StVO.

 

Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 3.3) hinsichtlich der Lichtemission: keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung;

 

Dazu wie folgt:

 

Die Messparameter stellen die der Beleuchtungsstärke im Tageslichtverlauf bzw. Dunkelstundenverlauf und der Stärke der künstlichen Beleuchtung und deren Strahlrichtung dar.

 

Die zulässige Leuchtdichte von VIT in Abhängigkeit der Beleuchtungsstärke wurde in der Tabelle 2 der RVS 05.06.12 ausgearbeitet. Diese Festlegung entspricht der Ausschließung von überhöhten Leuchtdichtewerten aufgrund der Erfahrung aus Gerichtsfällen der Vergangenheit und Mitarbeit von wissenschaftlich arbeitenden Lichttechnikern.

 

Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

Auftrag zu Pkt 3.4) hinsichtlich der Lichtemission: kein Blinken, Flimmern oder Flackern (nur ruhend leuchtend ist zulässig)

 

Dazu wie folgt:

 

Die Messparameter für Flimmern oder Flackern stellt die Blinkfrequenz, gemessen in [Hz] dar.

 

Aus humanmedizinischen Gründen wird die Bilddarstellung bei einer Frequenz unter 25 Hz als wahrnehmbar wiederkehrendes Flackern mit höherfrequenten Interferenzeffekten als optisch störend gewertet. Besonders gilt dies für niedere Frequenzen zwischen 2 und 15 Hz, wenn Blickzuwendung zufolge VIT mit flackernder Darstellung eine Ablenkung auslöst.

 

Diese Festlegung entspricht der Aussage von Medizinern und Mitarbeit von wissenschaftlich arbeitenden Lichttechnikern.

 

Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

Auftrag zu Pkt 3.5) hinsichtlich der Lichtemission: keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn;

 

Dazu wie folgt:

 

Die maximal zulässigen Leuchtdichtewerte wurden in der RVS 05.06.12 definiert und veröffentlicht; die Werte werden in [cd/m²] gemessen und gelten in der Fachwelt als anerkannt.

 

Von einer Blendwirkung bzw. Reflexion, welche kausal mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und in Folge einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zur Erhöhung der Unfallhäufung in Zusammenhang steht, ist generell dann zu sprechen wenn die Leuchtdichtegrenzen nicht eingehalten sind.

 

Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 3.6) hinsichtlich der Lichtemission: Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht) ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 – Pkt. 7 und 8, idgF. einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für den Nachtbetrieb erfolgt.

Dazu wie folgt:

 

Wie bereits zuvor angeführt wurden die lichttechnischen Voraussetzungen für VIT bei Tag und Nacht in der RVS 05.06.12 definiert und veröffentlicht; die Werte werden in [cd/m²] gemessen und gelten in der Fachwelt als anerkannt.

 

Sollten während der Dunkelstunden, d.h. unter 100 lx Tagesbeleuchtungsstärke (= normative Nachtzeit) erhöhte, unzulässige Leuchtdichtwerte wie bei Tag und z.B. 20000 lx abgestrahlt werden, ist kausal mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und in Folge einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zur Erhöhung der Unfallhäufung in Zusammenhang zu sprechen; Details siehe auch in den Tabellen der o.a. RVS.

 

Die Beibehaltung als Auflage ist für die MA 46 als nicht verzichtbar anzusehen.

 

 

Auftrag zu Pkt 3.7) hinsichtlich der Lichtemission: es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen

 

Dazu wie folgt:

 

Wie bereits zuvor angeführt wurden die lichttechnischen Voraussetzungen für VIT bei Tag und Nacht in der RVS 05.06.12 definiert und veröffentlicht; die Werte werden in [cd/m²] gemessen und gelten in der Fachwelt als anerkannt.

 

Da die Nichteinhaltung kausal mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und in Folge einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zur Erhöhung der Unfallhäufung in Zusammenhang steht, sieht es die MA 46 als erforderlich an, den lichttechnischen Nachweis bei der Erstinbetriebnahme zu verlangen, da davon auszugehen ist, dass die weiteren Tage bzw. Monate der Inbetriebnahme mit der gleichen Einstellung erfolgen.

 

 

Auftrag zu Pkt 3.8) hinsichtlich der Lichtemission: es ist der Behörde eine, für den korrekten Betrieb verantwortliche Person namhaft zu machen

 

Dazu wie folgt:

 

Diese Auflage dient der raschest möglichen Wiederherstellung des korrekten Betriebszustandes, sollte im Zuge einer Überprüfung ein Missstand festgestellt werden.

 

Wie bereits zuvor angeführt, steht die Nichteinhaltung kausal mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und in Folge einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zur Erhöhung der Unfallhäufung in Zusammenhang. Da sich in der Vergangenheit herausgestellt hat, dass es zu Verzögerungen kommt, wenn eine zuständige Person nicht erreichbar ist, ist die Verkehrssicherheit über einen unnötig langen Zeitraum beeinträchtigt. Beim Einschreiten muss jedoch eine Vorgangsweise gewählt werden, welche der SV-Einschätzung des Grades der Sicherheitsbeeinträchtigung entspricht.

 

Auftrag zu Pkt 3.9) hinsichtlich der Lichtemission: es ist ein lichttechnisches Anlagenbuch zwecks Eintragung sämtlicher Einstellungen bei Lichtmessungen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc. zu führen; u.a. werden Vermerke im Anlagenbuch über periodische Eigenüberwachungen der Funktion empfohlen.

 

Dazu wie folgt:

 

Diese Auflage dient dem Nachweis der Einhaltung des Betriebszustandes und der Eintragungen der Einstellungen, welche bei Lichtmessungen durchgeführt wurden, bzw. des Gerätetausches im Falle von Störungen, etc.“

 

 

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 7.2.2020 teilte diese mit, dass eine nochmalige Abmessung der Gehsteigbreite vor dem gegenständlichen Gebäude in Wien, ... Gürtel ONr. 34, ergeben habe, dass die Gehsteigbreite auf der Höhe des aus der Photomontage der Antragstellerin erkennbaren Leuchtkastens 162 cm betrage (Abmessung zwischen der Gebäudekante und dem äußersten Rand der der Gebäudekante nächstliegenden Parkmarkierung für den ruhenden Verkehr). Daran schließe ein Parkstreifen für den ruhenden Verkehr mit der Breite von 200 cm (Abmessung zwischen dem Ende der Parkstreifenmarkierung zum Gehsteig und dem äußersten Rand der Parkmarkierung für den ruhenden Verkehr in Richtung Fahrbahn für den Fließverkehr) an.

 

In weiterer Folge langte beim erkennenden Gericht nachfolgende, mit 2.3.2020 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

 

„1.) Die MA46, Gruppe Verkehrssicherheit, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten ist mit E-Mail vom 29.10.2019, 09:01 Uhr, nunmehr der Argumentation der Einschreiterin gefolgt und hat bestätigt, dass „davon auszugehen ist, dass auch der tatsächlich zur Verwendung vorgesehene Bildschirm die gemessenen Anforderungen des Musterbildschirmes bei korrekter Einstellung der Software und des verwendeten Controllers (siehe GA Seite 2 – 2. und 3. ) erfüllen kann“.

 

Damit steht fest, dass im Falle der Bewilligung des Ansuchens der Einschreiterin den Anforderungen der anzuwendenden R.V.S. entsprochen wird und eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten nicht zu besorgen ist.

 

2.) Was die Frage der Anwendbarkeit des Wr. GAG auf den Antragsgegenstand betrifft, so argumentiert die belangte Behörde mit Begriffsdefinitionen aus dem Duden und Wikipedia.

 

Es mag die Herleitung des Begriffs „Vitrine“ aus dem Lateinischen sprachwissenschaftlich korrekt sein, doch haben in den vergangenen 2000 Jahren (auch technische) Entwicklungen stattgefunden, welche „die alten Römer“ noch nicht vorhersehen konnten.

 

Eine Vitrine oder ein Schaukasten muss nicht zwingend rundum geschlossen sein. Aus Praktikabilitätsgründen wird zur Hintanhaltung von Diebstahl und Beschädigungen freilich häufig eine Fläche aus durchsichtigem Material (Glas, Hartplastik, etc.) hergestellt, um den Zugriff zum ausgestellten Objekt verhindern. Eine solche Schutzmaßnahme ist aber keine zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Objekt überhaupt als Schaukasten oder Vitrine bezeichnet werden darf.

 

Ein Kennzeichen einer Vitrine ist, dass sich in dieser ein Raum befindet. Dieses Kriterium erfüllt der Antragsgegenstand offensichtlich, wovon sich das Gericht anlässlich der Verhandlung am 10.01.2020, persönlich überzeugen konnte.

 

Jenes Objekt, welches im antragsgegenständlichen Objekt ausgestellt werden soll, als der Bildschirm, ist (vorläufiges) Ergebnis der technischen Entwicklung. Es werden nicht mehr einzelne Bilder von Hand oder mittels einer mechanischen Konstruktion ausgetauscht. Die technische Entwicklung lässt es zu, dass Bilder in Abfolge auf einem Display ausgespielt werden.

 

Nachstehendes Bild zeigt den Vorgänger des antragsgegenständlichen Objekts, welches ein und denselben Zweck erfüllt und zweifelsfrei als Vitrine zu bezeichnen ist:

 

Foto – nicht anonymisierbar

 

Sollte das Gericht der MA 46 folgend vermeinen, es habe für Wanddisplays nie eine Tarifpost gegeben, so ist dies nicht richtig. Das Display ist nicht der antragsgegenständlich, sondern eben die Vitrine.

 

Jede andere Interpretation ließe einzig und allein den Schluss zu, dass der Gesetzgeber ganz gezielt, um einen Mitbewerber, konkret die N., zu bevorzugen, eine Gesetzesänderung vorgenommen hat.

 

3.) ABER selbst die N. bezeichnet ihre in ganz Wien montierten Werbeanlagen als Vitrinen, konkret als City-Light-Vitrinen. Auf dem Markt und in ganz Wien verbreitet findet man digitale City-Light-Poster-Vitrinen und analoge City-Light-Poster-Vitrinen. Auch sind diese keinesfalls zwingend an Wänden montiert, sondern beispielsweise bei Straßenbahnstationen, aber auch (besonders zahlreich) in der M.-Straße und am AA. freistehend montiert bzw. fix im Boden verankert.

 

Den Begriff der City-Light-Vitrine verwenden aber nicht nur die N. bzw. der 67%ige Mehrheitseigentümer der N., AB., sondern auch sämtliche Mitbewerber.

 

City-Light-Vitrine ist also ein Produktname, keine Marke. Der Gegenstand, welcher auch hier antragsgegenständlich ist, wird – wie alle Konkurrenzprodukte - Vitrine genannt und ist eine Vitrine.

 

Selbst die Stadt Wien, das Presse-Service der zuständigen Stadträtin Ulli Sima schrieb bereits in seiner Meldung vom 27.06.2016: N.: Moderne Lichttechnik für City-Lights. (….) die City-Lights-Vitrinen in Wien bringen Werbung zum Leuchten – bis dato mit herkömmlichen Leuchtstoffröhren ab sofort mit energieeffizienten LED-Leuchten.

 

Unter einem wird vorgelegt:

• ein Konvolut, bestehend aus:

o Auszug aus N.-Verkaufsfolder

o Auszug aus Website von AB.

• Firmenbuchauszug N.

• Pressetext

• Artikel „Start oder digitalen City-Light-Poster-Vitrinen, ….de.

• Konvolut_Auszüge aus Websites diverser Mitbewerber der Beschwerdeführerin

 

II.

 

In Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 08.01.2020 ergänzt die Beschwerdeführerin und Antragstellerin ihren Antrag und führt aus wie folgt:

 

Die Beschwerdeführerin legt auftragsgemäß eine von der Herstellerin der antragsgegenständlichen Vitrine, der O. GmbH, angefertigte Darstellung der Montage einer 75 Zoll Wandvitrine, befestigt an Ziegelmauerwerk vor. Angemerkt wird, dass diese schematische Darstellung und Beschreibung der Befestigungsweise im Mauerwerk auf das größte Modell der vom Hersteller angebotenen Vitrine abstellt.

 

Naturgemäß ist davon auszugehen, wenn ein größeres Objekt montiert wird als das antragsgegenständliche, die Befestigungsart auch für das kleinere und dementsprechend

leichtere Objekt ausreicht.

 

Die Wandvitrine wird am Hilfsrahmen mit sechs Stück 12 mm Schrauben, Härte 8,8 mit selbstsichernden Muttern befestigt. Die Befestigung im Mauerwerk erfolgt mit acht Stück 25 cm langen Klebeankern mit einem Durchmesser von 12 mm, wie nachstehend dargestellt:

 

Skizze – nicht anonymisierbar

 

Durch alle diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass die beantragte Vitrine gegen Außenwirkungen wie etwa einem starken Sturm, Blitz, Schlag etc. gesichert ist.

 

Antragsgegenständlich ist eine Vitrine, von welcher per se keinerlei Lichtemission ausgeht. Zugegebenermaßen soll in der Vitrine jedoch ein Bildschirm ausgestellt werden, von dem aus Bilder mit Standzeiten eines Gesamtbildes von mindestens 10 Sekunden mit einer Überblendungszeit von ein bis zwei Sekunden gezeigt werden. Im System eingebaut ist als wichtigste Komponente die Steuerungssoftware SVX 4096, die derart eingestellt ist, dass bei den Beleuchtungsklassen A (keine Straßenbeleuchtung) mit 2% , B mit 10% und C (über 15 lx) mit 40% der Grenzwerte gemäß RVS 05.06.12 eingehalten oder unterschritten werden. (In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des DI J. K. vom 23.08.2018, insbesondere Seite 3/4, 4. Absatz verwiesen.)

 

Der LED-Bildschirm per se ist nicht antragsgegenständlich.

 

 

III.

 

Binnen offener Frist erstattet die Einschreiterin und Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der MA 46, Ing. V. Q. vom 30.01.2020 nachstehende

 

S t e l l u n g n a h m e :

 

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Position des Mag. Z. als Geschäftsführer der B. GmbH für das gegenständliche Verfahren irrelevant ist, da diese GmbH in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren steht. Mag. Z. hat keinerlei Funktion in der O. GmbH, die allerdings Hersteller der antragsgegenständlichen Vitrine ist. Eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Mag. Z. und/oder der Einschreiterin der O. GmbH einerseits und der A. GmbH andererseits besteht nicht.

 

Herr Mag. Z. nahm an der Verhandlung vom 10.01.2020 als Vertreter der Beschwerdeführerin A. GmbH teil.

 

Hingewiesen werden darf auf die Bemerkung des Amtssachverständigen, wonach „die genaue wissenschaftliche Grundlage für jeden einzelnen Auflagepunkt zu liefern eine derart umfangreiche Aufgabe darstellen würde, welcher die zeitliche Kapazität und den fachlichen Rahmen jedes GA´s eines verkehrstechnischen Sachverständigen einer Verkehrsbehörde sprengen würde“. Und weiter: „D.h.: Es ist jedenfalls generell davon auszugehen, dass bei Anwendung der Richtlinien eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit weitgehend auszuschließen ist.“

 

Es wird also aus der Feststellung, dass kein Gutachten geliefert werden könne, der Schluss gezogen, dass bei Einhaltung der RVS keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegen?

 

Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. V. Q. vom 30.01.2020.

 

Jedoch - wenngleich ohne Relevanz für den antragsgegenständlichen Standort - allerdings jedoch sehr wohl relevant bei der Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen zum Thema Unfallhäufigkeit, gestattet sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die M.-Straße und 14 dort aufgestellte zweistellige digitale City-Light-Stelen der N. vorzulegen:

 

• Standorte von digitalen City-Light-Vitrinen der N. in der M.-Straße

• Verkehrsunfallkarten der Statistik Austria der Jahre 2016, 2017 und 2018,

 

aus denen hervorgeht, dass sämtliche digitale N.-X.-Vitrinen in der inneren M.-Straße an Standorten mit erhöhter Unfallhäufigkeit errichtet und offenbar genehmigt wurden.

 

In Bezug auf diese City-Light-Vitrinen wurden ganz offensichtlich keine Auflagen in Bezug auf Bildwechselintervalle erteilt, denn bei allen diesen digitalen City-Light-Vitrinen finden Bildwechsel alle 10 Sekunden mit Überblendungszeiten von ein bis zwei Sekunden statt.

 

Misst die Behörde hier mit zweierlei Maß, wenn es um die N. einerseits und einen

kleinen Mitbewerber wie die Beschwerdeführerin andererseits geht?“

 

Mit Schriftsatz vom 3.3.2020 legte die Beschwerdeführerin sodann nachfolgende Beilagen zu ihrer Stellungnahme vom 2.3.2020 vor:

 

• Konvolut, bestehend aus:

o Auszug aus N.-Verkaufsfolder

o Auszug aus Website von AB.

• Konvolut Pressetext

• Artikel „Start oder digitalen City-Light-Poster-Vitrinen, ....de.

• Konvolut_Auszüge aus Websites diverser Mitbewerber der

Beschwerdeführerin

• Standorte von digitalen City-Light-Vitrinen der N. in der M.-Straße

• Verkehrsunfallkarten der Statistik Austria der Jahre 2016, 2017 und

2018,

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Mit dem oa Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 17.5.2018 wurden ausdrücklich zwei Anträge, nämlich ein Genehmigungsantrag nach § 82 Abs. 1 StVO und ein Genehmigungsantrag nach § 2 Gebrauchsabgabegesetz gestellt.

 

Entsprechend dieser beiden Anträge wurde auch durch die gegenständlich bekämpfte „Bescheidausfertigung“ ausdrücklich sowohl über den Genehmigungsantrag nach § 82 Abs. 1 StVO als auch über den Genehmigungsantrag nach § 2 Gebrauchsabgabegesetz abgesprochen.

 

Erstens wurde nämlich der Antrag vom 17.5.2018 auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 i.V.m. § 2 Wr. GebrauchsabgabeG abgewiesen, und zweitens wurde der Antrag vom 17.5.2018 auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO abgewiesen.

 

Sohin erfolgte auch mit diesem gegenständlich bekämpften Bescheidspruch die Erlassung von zwei eigenständigen Bescheiden.

 

Daraus folgt, dass mit der gegenständlichen Beschwerde zwei Rechtsmittel gegen zwei Bescheide eingebracht worden sind; sodass auch vor dem Verwaltungsgericht Wien zwei Beschwerdeverfahren zu unterschiedlichen Geschäftszahlen zu protokollieren waren.

 

 

ad A) zu VGW-101/042/2643/2019 (§ 82 Abs. 1 StVO):

 

Unbestritten soll die gegenständlich beantragte Einrichtung über einem als öffentliche Verkehrsfläche einzustufenden Grund montiert werden.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Die Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO ist gemäß § 82 Abs. 5 StVO zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

§ 83 StVO lautet wie folgt:

 

„(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn

a)

die Straße beschädigt wird,

b)

die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,

c)

sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,

d)

die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

  

(2) Wenn in einer Fußgängerzone, in einer Wohnstraße oder in einer Begegnungszone kein Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone, Wohnstraße oder Begegnungszone gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.

(3) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass der Zweck des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 81 SPG oder öffentliche Sicherheit verstößt, so sind davon die Sicherheitsbehörden in Kenntnis zu setzen. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 ist nicht zu erteilen, wenn die jeweilige Landespolizeidirektion in der Stellungnahme erklärt hat, dass die Durchführung des Vorhabens (§ 82 Abs. 1) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Stellungnahme ist ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen zu übermitteln.“

 

 

§ 35 StVO lautet wie folgt:

 

„(1) Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,

a)

die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder

b)

wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen.

  

 

(2) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.

 

(3) Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Abs. 1 bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Abs. 2 zu erwarten ist.“

 

 

§ 89a Abs. 1 bis 2a StVO lautet wie folgt:

 

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

 

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)

bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)

bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

  

 

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

a)

wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)

wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)

wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)

wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)

wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)

wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)

wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. l abgestellt ist oder

h)

wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)

wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.“

  

 

 

Die maßgeblich Regelung des Punkts 3 der ÖNORM B 1600-2017-04 lautet wie folgt:

 

„3 Außenanlagen – Erschließung von Gebäuden

 

(…)

 

3.2 Gehsteige und Gehwege

 

(…)

 

3.2.3 Höhe des Bewegungsraumes

Die lichte Höhe des Bewegungsraumes unter Verkehrszeichen, Steckschildern u. Ä. muss mindestens 220 cm betragen. Freitragende Treppen, Rampen, Rolltreppen und andere Konstruktionselemente, die mehr als 15 cm auskragende Elemente aufweisen und Vorsprünge, die weiter als 15 cm in den Gehbereich (zB Postkästen, Hausbrieffach-Anlagen) ragen, sind bis zu einer Höhe von 210 cm gegen das Unterlaufen abzusichern.“

 

 

 

Punkt 4.7 der Richtlinie RVS 05.06.11 lautet wie folgt:

 

„Vor einer Risikozone ist generell zur Beurteilung die Annäherungsentfernung entsprechend der Anhaltestrecke bei mittlerer Verzögerung heranzuziehen. Innerhalb der mittleren Anhaltestrecke (s. Tab. 2) dürfen teilweise-dynamische VIT im 30 –Sichtkegel nicht errichtet werden.

 

Die Errichtung von VIT ist unzulässig:

- wenn Maskierungen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs innerhalb der Anhaltestrecke vor der Risikozone auftreten, die durch einen hinter der Risikozone vorhandenen VIT entstehen

- innerhalb der doppelten Anhaltestrecke vor und nach einer Unfallhäufungsstelle als teilweise-dynamische Anlage in einer unfallrelevanten Fahrtrichtung bzw. an einer Stelle mit allgemein gültigen, überdurchschnittlichen Unfallkennzahlen

- wenn eine LED-Wand vor oder nach einer Gefahrenstelle bzw. einer Unfallhäufungsstelle keine Blendschutzmaßnahme (z.B. Diffusorscheibe oder –folie) aufweist“

 

 

Im gegenständlichen Fall beträgt vor allfälliger Errichtung der gegenständlichen Anlage der für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenbereich (daher der „Gehsteig“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 10 StVO bei Zugrundelegung der Letzten Messung der Magistratsabteilung 46 162 cm. Daran schließt ein für den ruhenden Fahrzeugverkehr bestimmter Parkstreifen in der Breite von 200 cm.

 

Der Regelungsumfang des Genehmigungstatbestands des § 82 Abs. 1 StVO findet dort seine Schranken, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört.

 

Der „in Betracht kommende Luftraum“ umfasst nicht nur das für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr erforderliche Lichtraumprofil, sondern den gesamten Bereich, der eingesehen werden kann (z.B. Lichtreklame). Wann eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs vorliegt, ergibt sich aus § 35 Abs. 2 StVO und § 89a Abs. 2a StVO (vgl. Pürstl, Straßenverkehrsordnung, Wien 200712, 962).

 

Auflagen dürfen nur im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden, wenn das Materiengesetz (daher eine gesetzliche Grundlage) das vorsieht (VwSlg. 6400 A/1964; Zeleny, Alternativvarianten im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, ZVR 2001, 2 [5]; Antionilli/Koja, Verwaltungsrecht3, 551ff; Raschauer, Verwaltungsrecht [1998] Rz 966).

 

Dafür reicht es aus, die Grundlage in den gesetzlichen Genehmigungskriterien zu sehen; daher sind immer die Auflagen zulässig, die untrennbar mit der Sicherstellung der gesetzlichen Schutzinteressen in Zusammenhang stehen (vgl. VwSlg. 12.935 A/1989; Raschauer B., Allgemeines Verwaltungsrecht [1998] Rz 119, 966; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2005] Rz 436; Schmelz, Neues zu Auflagen im Betriebsanlagenrecht, ecolex 1997, 815; Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985/1; Triendl, ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien in Auflagen anlagenrechtlicher Bescheide, ecolex 2007, 641; Zeleny, Alternativvarianten im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, ZVR 2001, 2 [5]).

 

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrags alleinig damit, dass der zudem auch nach dem Gebrauchsabgabegesetz gestellte Antrag abgewiesen worden sei.

 

Mit dieser Begründung verkennt die belangte Behörde grundlegend die Rechtslage, zumal § 82 StVO nicht im Entferntesten die Zulässigkeit der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 82 Abs. 1 StVO an die Erteilung einer landesrechtlichen Genehmigung, insbesondere nicht an eine Genehmigung nach einer landesrechtlichen Steuervorschrift, anknüpft (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 17.11.1995, 95/02/0222; 11.8.2005, 2005/02/0104).

 

Damit hat die belangte Behörde im Ergebnis zur Abweisung dieses Antrages überhaupt keine Begründung abgegeben.

 

Bei der Prüfung der Genehmigbarkeit des gegenständlichen Antrags ist alleinig auf die durch § 82 Abs. 1 StVO und die Vorgaben dieser Bestimmung näher konkretisierenden weiteren gesetzliche Bestimmungen, wie etwa § 83 StVO und § 35 StVO, abzustellen.

 

Folglich normiert der Gesetzgeber eine Bewilligungspflicht, wenn durch die beantragte Benützungstätigkeit (im Falle des Vorliegens einer Benützung i.S.d. § 82 Abs. 1 StVO) weder die Sicherheit noch die Leichtigkeit noch die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird, und wenn zudem keine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung zu erwarten ist.

 

Da die gegenständliche Anlage keinerlei akustische Signale oder Töne von sich gibt, ist gegenständlich daher nur zu prüfen, ob durch diese die Sicherheit noch die Leichtigkeit noch die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Bei dieser Prüfung ist als aller erstes zu ermitteln, ob eine der gesetzlich normierten unwiderleglichen Vermutungen des § 83 Abs. 1 StVO des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegenständlich vorliegt.

 

Denkmöglich kann durch die gegenständliche Anlage lediglich die im § 83 Abs. 1 lit. b StVO normierte Verkehrsbeeinträchtigung betroffen sein.

 

Bei Zugrundelegung des Gutachtens von Herrn Ing. Q. vom 6.9.2019 wird durch die gegenständliche Anlage diese Beeinträchtigung keinesfalls bewirkt.

 

Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die von Herrn Ing. W. in der Verhandlung vom 10.1.2019 angesprochene Beeinträchtigung i.S.d. § 83 Abs. 1 lit. d StVO keinesfalls vorliegen kann. Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 83 Abs. 1 lit. d StVO setzt nämlich das Vorliegen insbesondere von zwei Sachverhalten voraus, welche gleichzeitig gegeben sein müssen. Erstens muss durch die jeweilige Straßenbenützung i.S.d. § 82 Abs. 1 StVO der Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder (was gegenständlich nicht vorliegt) auf Straßenbanketten behindert werden. Zweitens muss die Straßenbenützung i.S.d. § 82 Abs. 1 StVO diesfalls innerhalb des Bereichs von 60cm zur Fahrbahn erfolgen. Da nun aber durch die gegenständliche Anlage offenkundig der Fußgängerverkehr denkunmöglich behindert wird, kann auch denkunmöglich diese Bestimmung gegenständlich zur Anwendung gelangen.

 

Es ist daher für die Frage der räumlichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die gegenständliche Anlage lediglich das Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen Herrn Ing. W. 22.10.2019 heranzuziehen. Laut diesem Gutachten bewirkt die gegenständliche Anlage keinerlei räumliche Behinderung des Straßenverkehrs.

 

Aufgrund der besonderen Konstellation der Ausstrahlung von Bildern durch das Display der Anlage und die mit solchen Ausstrahlungen denkmögliche Irritation und damit Behinderung des Straßenverkehrs war zudem auch zu prüfen, ob aus Sicht eines lichttechnischen Verkehrssachverständigen durch die gegenständliche Anlage eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 82 Abs. 1 StVO zu befürchten ist, bzw. bejahendenfalls durch welche Auflagen eine solche wesentliche Beeinträchtigung unterbunden werden kann.

 

Unter Zugrundelegung der drei Gutachten des zu dieser Frage herangezogenen Sachverständigen Ing. Q. ist zu folgern, dass bei Nichteinhaltung nachfolgender Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 82 Abs. 1 StVO durch die gegenständliche Anlage bewirkt wird bzw. bewirkt werden kann, und durch nachfolgende Auflagen unterbunden werden kann:

 

1) zur Auflage 1:

 Gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen.

 

Es stellt geradezu eine Selbstverständlichkeit dar, dass durch die durch die gegenständliche Anlage gezeigten Bilder nicht dadurch eine Verkehrsgefährdung herbeigeführt wird, als die Art der dargestellten Bilder zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führt. So gesehen stellt diese Auflage lediglich eine ohnedies bereits aus dem Gesetz ableitbare Klarstellung dar.

 

 

2) zur Auflage 2:

 Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 1 Minute

 Die Abspielung eines Bildwechsels darf nur max. 1× bei einer Vorbeifahrt erfolgen.

 

Wie ohnedies allgemein bekannt, wurde vom Amtssachverständigen Ing. Q. sowohl in seinem Gutachten als auch seinem Ergänzungsgutachten als auch während der öffentlich mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es sich beim gegenständlichen Straßenabschnitt, daher dem ... Gürtel, um eines der meistbefahrenen Straßenstücke Österreichs handelt. Zudem liegt die gegenständliche Grundstücksadresse neben einem Straßenabschnitt, in welchem sich infolge der wenige Meter Richtung AC. angebrachten Verkehrslichtsignale ein Verkehrsrückstau bildet bzw. die Fahrzeuglenker infolge eines unmittelbar nach dieser Grundstücksadresse sich gebildet habenden Verkehrsrückstau verkehrsbedingt abbremsen müssen. Es liegt im Erfahrungshorizont jedes Autofahrers, dass in solch einem Verkehrsbereich die Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers besonders beansprucht wird.

 

Bestätigt wird dies auch durch den Umstand, dass – wie im Verfahren hervorgekommen – die meisten Verkehrsunfälle, welche sich in den letzten Jahren im Umkreis der gegenständlichen Grundstücksadresse ereignet hatten, Auffahrunfälle gewesen sind. Sichtlich waren diese Auffahrunfälle die Folge, dass ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug infolge eines sich gebildet habenden Rückstaus nicht rechtzeitig entsprechend abgebremst hatte, daher sich nicht ausreichend auf das Verkehrsgeschehen konzentriert hatte.

 

Schon dieser Umstand, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Verkehrsunfallzahlen, gebietet es, dass Fahrzeuglenker, welche beim Heranfahren an den gegenständlichen Leuchtkasten diesen in ihrem Blickfeld haben, durch die Darstellungen des in diesem Leuchtkasten befindlichen Bildschirms nicht oder nur in einem äußerst geringen Ausmaß abgelenkt werden.

 

Schon aus diesem Grunde kommt den Verkehrsunfallszahlen der letzten Jahre „lediglich“ ein deutlicher Indizcharakter für die besondere Aufmerksamkeitsbeanspruchung von Fahrzeuglenkern im gegenständlichen Straßenabschnitt zu.

 

Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass sich in den letzten Jahren diese besondere Aufmerksamkeitsbeanspruchung der Fahrzeuglenker im gegenständlichen Straßenabschnitt verringert hätte. Auch sonst ist nicht hervorgekommen, dass die Verringerung der Verkehrsunfallszahlen in den letzten Jahren auf besonders gelagerte Verkehrsmaßnahmen des Straßenerhalters bzw. der Straßenpolizei zurückzuführen wären.

 

Wenn daher eine Verringerung der Verkehrsunfallszahlen eingetreten ist, so kann diese nicht auf eine tatsächliche Verringerung des mit dem gegenständlichen Straßenabschnitt verbundenen Gefahrenpotentials, sondern nur auf eine „zufällige“ erhöhte Disziplin bzw. Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker zurückgeführt werden.

 

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich die Disziplin und Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf Wiens Hochleistungsstraßen dauerhaft stets verbessert und daher Disziplin- und Aufmerksamkeitsdefizite, welche in den Jahren 2014 bis 2016 bestanden haben, sich in den nächsten Jahrzehnten nicht wieder einstellen werden.

 

Da die Genehmigung der gegenständlichen Leuchtkastenanbringung nicht bloß für einen kurzen Zeitraum von wenigen Jahren beantragt wurde, ist daher bei der Fassung von Auflagen im Hinblick auf die auf dem Monitor ausgestrahlten Bilder und Sequenzen nicht bloß auf eine rein zufällige Verringerung der Verkehrsunfallszahlen in den letzten drei Jahren vor der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses abzustellen.

 

Zutreffend hat der Verkehrssachverständige Ing. Q. daher in seinem Gutachten hervorgehoben, dass eine gesicherte Prognose der Aufmerksamkeitsbelastung der Fahrzeuglenker und der Unfallszahlen für die Zukunft nicht abgegeben werden kann, und daher die bloße Zugrundelegung der Verkehrsunfallszahlen der letzten drei Jahre nicht die Annahme rechtfertigen kann, dass in Hinkunft die Verkehrsunfallszahlen nicht wieder auf die Unfallwerte der Jahre 2014 bis 2016 ansteigen werden.

 

Zutreffend wurde daher der gegenständliche Straßenabschnitt als ein Straßenabschnitt mit einer relevanten Unfallhäufung und einer überdurchschnittlichen Konzentrationsbeanspruchung der Fahrzeuglenker eingestuft.

 

Auf Grundlage dieses Sachverhalts hat der Amtssachverständige Ing. Q. unter Zugrundelegung fachwissenschaftlicher Erfahrungswerte [siehe etwa Pkt. 6.4 der RVS 05.06.12 und 6.2 der RVS 05.06.11] es als erforderlich angesehen, dass die Standzeit eines Gesamtbildes mindestens 1 Minute währen muss, und dass [in Anlehnung RVS 05.06.12 – 8.2.2. – 3. Aufzählungspunkt] die Abspielung eines Spielwechsels nicht öfters als ein Mal im Zeitraum der typischerweisen Heranfahrts- und Vorbeifahrtsdauer an der gegenständlichen Anlage erfolgen darf.

 

Es ist daher dieser gutachterlichen Festlegung zu folgen, wobei im Übrigen daran zu erinnern ist, dass die Beschwerdeführerin dieser Festlegung ohnedies nicht entgegen getreten ist.

 

 

 

3) zum Auflagenpunkt 3:

 Die Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes hat 2 Sekunden zu betragen.

 

Wie bereits zum Auflagenpunkt 2) ausgeführt, handelt es sich beim gegenständlichen Straßenabschnitt um eine Örtlichkeit, in welcher die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker in einem erhöhten Ausmaß beansprucht wird.

 

In Anbetracht dieser Sachlage hat der Amtssachverständige Ing. Q. in seinem Gutachten vom Jänner noch eine Aufbauzeit von 5 Sekunden, in seinem letzten Ergänzungsgutachten dagegen nur mehr eine Aufbauzeit von ein bis zwei Sekunden gefordert.

 

Bei letzterer Festlegung wurde eine fachwissenschaftlich wohl vertretbare Bandbreite der Zeitdauer definiert, dagegen aber eine nicht im Sinne der Schutzfunktion der aufzuerlegenden Auflage ausreichend klar konkretisierte Zeitdauer bestimmt.

 

Würde wirklich eine Auflage festgelegt werden, wonach die Aufbauzeit ein bis zwei Sekunden dauern muss, wäre stets auch schon eine Aufbauzeit von lediglich einer Sekunde ausreichend, und damit die zusätzliche Vorgabe der Gebotenheit einer Aufbauzeit auch im Ausmaß von zwei Sekunden unbeachtlich. Hätte der Amtssachverständige Ing. Q. das zum Ausdruck bringen wollen, hätte er gleich die gebotene Aufbauzeit mit einer Sekunde bemessen, was nun aber sichtlich nicht erfolgt ist. Vielmehr hat Ing. Q. zumindest zeitweise auch eine Aufbauzeit von zwei Sekunden, daher eine Aufbauzeit der doppelten Dauer, als notwendig erachtet.

 

Es mag daher sein, dass bei bestimmten Verkehrslagen mitunter auch eine Aufbauzeit von weniger als zwei Sekunden zur Erreichung des öffentlichen Interesses der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ausreichen kann, doch ist nicht hervorgekommen, zu welchen exakten Parametern die Unterschreitung der gebotenen Aufbauzeitdauer von zwei Sekunden vertretbar sein kann bzw. ist.

 

Um daher das öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erreichen, war die Aufbauzeitmindestdauer vorzuschreiben, mit welcher gerade noch in allen Verkehrslagen dieses öffentliche Interesse erreicht zu werden vermag.

 

Es war daher eine Mindestaufbauzeitdauer von zwei Sekunden vorzuschreiben.

 

 

4) zum Auflagenpunkt 4:

 Durch die Darstellungen darf keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendung stets dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten zulässigen Leuchtdichtewerte nicht erreicht werden.

 

Im Hinblick auf das durch die gegenständlichen Auflagenerteilungen sicherzustellende öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass durch die gegenständliche Anlage keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung erfolgen darf. Im Hinblick auf das Gebot, dass Auflagen in einem Bescheid (oder Erkenntnis) derart genau zu spezifizieren sind, dass sowohl der Auflagenadressat wie auch die Behörde exakt in der Lage sind, das Vorliegen des gebotenen Zustands zu bestimmen, wurde der Amtssachverständige Ing. Q. vom Verhandlungsleiter zur Vornahme einer Konkretisierung des Sachverhalts, welcher als eine die Sehleistung beeinträchtigende Blendung einzustufen ist, aufgefordert.

 

Diesem Ersuchen hat der Amtssachverständige insofern in seinem Ergänzungsgutachten entsprochen, als er auf die in der RVS 05.06.12 angeführten zulässigen Leuchtdichtewerte verwiesen hat. Daher war bei der gegenständlichen Auflagenvorschreibung eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen.

 

 

5) zum Auflagenpunkt 5:

 Durch die Darstellungen darf keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendung stets dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 im Pkt. 6, 7. Aufzählungspunkt angeführten Vorgaben nicht erreicht werden.

 

Im Hinblick auf das durch die gegenständlichen Auflagenerteilungen sicherzustellende öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass durch die gegenständliche Anlage keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen erfolgen darf. Im Hinblick auf das Gebot, dass Auflagen in einem Bescheid (oder Erkenntnis) derart genau zu spezifizieren sind, dass sowohl der Auflagenadressat wie auch die Behörde exakt in der Lage sind, das Vorliegen des gebotenen Zustands zu bestimmen, wurde der Amtssachverständige Ing. Q. vom Verhandlungsleiter zur Vornahme einer Konkretisierung des Sachverhalts, welcher als eine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen einzustufen ist, aufgefordert.

 

Diesem Ersuchen hat der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten nicht entsprochen, doch ist in Anbetracht des in seinem Gutachten erfolgten Verweises auf Pkt. 6 der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019, 7. Aufzählungspunkt anzunehmen, dass diesem Ersuchen deshalb nicht entsprochen worden ist, zumal der Amtssachverständige bereits durch diesen Verweis von einer ausreichenden Konkretisierung ausgegangen ist. Daher war bei der gegenständlichen Auflagenvorschreibung eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen.

 

 

6) zum Auflagenpunkt 6:

 Die Darstellungen dürfen keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung aufweisen, wobei von einer überschwelligen Helligkeit in Relation zur Umgebung stets dann auszugehen ist, wenn die in der Tabelle 2 der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten Vorgaben nicht erfüllt werden.

 

Im Hinblick auf das durch die gegenständlichen Auflagenerteilungen sicherzustellende öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass durch die gegenständliche Anlage keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung geschaffen werden darf. Im Hinblick auf das Gebot, dass Auflagen in einem Bescheid (oder Erkenntnis) derart genau zu spezifizieren sind, dass sowohl der Auflagenadressat wie auch die Behörde exakt in der Lage sind, das Vorliegen des gebotenen Zustands zu bestimmen, wurde der Amtssachverständige Ing. Q. vom Verhandlungsleiter zur Vornahme einer Konkretisierung des Sachverhalts, wann von einer überschwelligen Helligkeit in Relation zur Umgebung auszugehen ist, aufgefordert.

 

Diesem Ersuchen hat der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten insofern entsprochen, als er klargestellt hat, dass beim Kriterium der überschwelligen Helligkeit auf die Beleuchtungsstärke im Tageslichtverlauf bzw. Dunkelstundenverlauf und auf die Stärke der künstlichen Beleuchtung und deren Strahlrichtung abzustellen ist. Die dabei einzuhaltenden Parameter wurden in der Tabelle 2 der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 näher bestimmt. Daher war bei der gegenständlichen Auflagenvorschreibung eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen.

 

 

7) zum Auflagenpunkt 7:

 Nur ruhend leuchtende Darstellungen sind zulässig. Die Bildschirmdarstellungen dürfen kein Blinken, Flimmern oder Flackern aufweisen. Von einer Verletzung dieses Auflagenpunkts ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Bilddarstellung bei einer Frequenz von unter 25 Hz ausgestrahlt wird.

 

Im Hinblick auf das durch die gegenständlichen Auflagenerteilungen sicherzustellende öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass blinkende, flimmernde und flackernde Bildschirme besonders ablenkungsgeeignet sind. Die gegenständliche, vom Amtssachverständigen Ing. Q. als notwendig eingestufte Auflage ist daher nicht zu beanstanden.

 

Im Hinblick auf das Gebot, dass Auflagen in einem Bescheid (oder Erkenntnis) derart genau zu spezifizieren sind, dass sowohl der Auflagenadressat wie auch die Behörde exakt in der Lage sind, das Vorliegen des gebotenen Zustands zu bestimmen, wurde der Amtssachverständige Ing. Q. vom Verhandlungsleiter zur Vornahme einer Konkretisierung des Sachverhalts, wann von einer unzulässig blinkenden, unzulässig flimmernden oder unzulässig flackernden Bildschirmdarstellung auszugehen ist, aufgefordert.

 

Diesem Ersuchen hat der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten insofern entsprochen, als er klargestellt hat, dass aus humanmedizinischen Gründen die Bilddarstellung bei einer Frequenz unter 25 Hz als wahrnehmbar wiederkehrendes Flackern mit höherfrequenten Interferenzeffekten als optisch störend gewertet wird. Besonders gilt dies für niedere Frequenzen zwischen 2 und 15 Hz, wenn Blickzuwendung zufolge VIT mit flackernder Darstellung eine Ablenkung auslöst.

 

Daher war bei der gegenständlichen Auflagenvorschreibung eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen.

 

 

8) zum Auflagenpunkt 8:

 Durch die Darstellung darf keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten Vorgaben an die maximal zulässigen Leuchtdichtewerte nicht erreicht werden.

 

Im Hinblick auf das durch die gegenständlichen Auflagenerteilungen sicherzustellende öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass durch die gegenständliche Anlage keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn erfolgen darf. Im Hinblick auf das Gebot, dass Auflagen in einem Bescheid (oder Erkenntnis) derart genau zu spezifizieren sind, dass sowohl der Auflagenadressat wie auch die Behörde exakt in der Lage sind, das Vorliegen des gebotenen Zustands zu bestimmen, wurde der Amtssachverständige Ing. Q. vom Verhandlungsleiter zur Vornahme einer Konkretisierung des Sachverhalts, wann von einer unzulässigen Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn auszugehen ist, aufgefordert.

 

Diesem Ersuchen hat der Amtssachverständige in seinem Ergänzungsgutachten insofern entsprochen, als er auf die in der RVS 05.06.12 näher bestimmten Leuchtdichtewerte verwiesen hat, und darauf hinweisen wird, dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Leuchtdichtegrenzen von einer unzulässigen Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn auszugehen ist.

 

Daher war bei der gegenständlichen Auflagenvorschreibung eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen.

 

 

9) zum Auflagenpunkt 9:

 Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht)  ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 – Pkte. 7 und 8, einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.

 

Im Hinblick auf das durch die gegenständlichen Auflagenerteilungen sicherzustellende öffentliche Interesse der möglichst geringen Minderung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass die Lichtstufen einer Bildschirmabstrahlung auf die Umgebungsraumhelligkeit bzw. –dunkelheit abzustimmen sind.

 

Auf Aufforderung des erkennenden Gerichts begründete der Amtssachverständige Ing. Q. seine Vorgabe der Lichtsensoreinstellung auf 100 lx unter Hinweis auf die Tabellen der RVS 05.06.12 damit, dass bei einem Abfall der Tagesbeleuchtungsstärke auf unter 100 lx eine für den Tagesbetrieb zulässige Bildschirmabstrahlung zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und einer Erhöhung der Verkehrsunfallwahrscheinlichkeit führt.

 

Da auch von der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für die Nichtgebotenheit dieser Auflagenvorschreibung vorgebracht wurden, sondern sich diese Auflage mit der gutachterlichen Ausführung des Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin DI K. sogar deckt, war die vom Amtssachverständigen Ing. Q. als notwendig erachtete Vorschreibung in den Auflagenpunkten aufzunehmen.

 

 

10) zum Auflagenpunkt 10):

 Es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen.

 

Bereits im Privatgutachten des Sachverständigen DI K. wird vermerkt, dass die Beschwerdeführerin es als erforderlich einstuft, dass von dieser zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beigebracht wird. In Anbetracht dieser Ansicht der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass diese dieser Auflage auch nicht entgegen getreten ist, erscheint die durchaus antragstellerfreundliche Auflage zweckentsprechend und daher vorschreibbar.

 

 

11) zum Auflagenpunkt 11):

 Das Gehäuse, in welches der gegenständlich durch die obangeführten Auflagen näher konkretisierte Monitor aufgestellt wird, ist derart an der Hausmauer anzubringen, dass dieses Gehäuse insbesondere gegen starke Windböen, Blitz und Schlag abgesichert ist. Jedenfalls ist das Gehäuse mit sechs Stück 12 mm Schrauben, Härte 8,8 mit selbstsichernden Muttern zu befestigen, wobei die Befestigung im Mauerwerk mit acht Stück 25 cm langen Klebeankern mit einem Durchmesser von 12 mm entsprechend der Skizze der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 2.4.2019 zu erfolgen hat.

 

Da das allfällige Herabstürzen des Gehäuses, in welchem der gegenständliche Monitor abgestellt ist, ebenfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen würde, ist auch im Hinblick auf diese Gefahr durch einen Bewilligungsbescheid gemäß § 82 StVO vorzukehren.

 

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Konkretisierung der Befestigungsart erscheint ausreichend, zumal auch die belangte Behörde keinen Einwand gegen diese Konkretisierung erhoben hat. Es war daher auch diese Auflage vorzuschreiben.

 

 

Demgegenüber waren die übrigen von Herrn Ing. Q. vorgeschlagenen Auflagen aus nachfolgenden Gründen nicht vorzuschreiben:

 

1) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 1.1): keine Verdeckung oder Maskierung von Verkehrsleiteinrichtungen (Verkehrszeichen oder Verkehrslichtsignalanlagen):

Da aktuell durch die gegenständlich beantragte VIT keine Verkehrsleiteinrichtung verdeckt oder maskiert wird, war diese Auflage nicht vorzuschreiben. Im Falle des Eintritts seiner solchen Verdeckung infolge einer möglichen künftigen Anbringung einer Verkehrsleiteinrichtung im Umkreis der gegenständlichen VIT sieht § 82 StVO ohnedies vor, dass die Bewilligung zu widerrufen ist.

 

2) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 1.3): geringe Informationsdichte (keine langen Texte zur Vermeidung langer Lesezeiten, max. 16 Silben):

Da dieser Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin erfolgte in der Verhandlung vom 10.1.2020 erfolge Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, ist diese Auflage nicht erforderlich.

 

3) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 2.3): kein Bildaufbau in Bewegungsrichtung zur Fahrbahn, ausgenommen Textaufbau:

Da dieser Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin erfolgte in der Verhandlung vom 10.1.2020 erfolge Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, ist diese Auflage nicht erforderlich.

 

4) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 2.4): keine rotierenden, spiralförmigen oder ruckartigen Bewegungen:

Da dieser Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin erfolgte in der Verhandlung vom 10.1.2020 erfolge Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, ist diese Auflage nicht erforderlich.

 

5) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 2.5): keine Darbietung von Filmsequenzen:

Da dieser Auflagenpunkt bereits durch die durch die Beschwerdeführerinvertreterin erfolgte in der Verhandlung vom 10.1.2020 erfolge Beschränkung der Bildinhalte abgedeckt und somit vom Antragsgegenstand erfasst ist, ist diese Auflage nicht erforderlich.

 

6) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 3.8): es ist der Behörde eine, für den korrekten Betrieb verantwortliche Person namhaft zu machen:

 

Die Straßenverkehrsordnung sieht im Gegensatz zu anderen Gesetzen (wie etwa dem Abfallwirtschaftsgesetz) nicht vor, dass der Betreiber einer Anlage eine von ihm unterschiedene Person als Ansprechperson im Hinblick auf diese Anlage namhaft machen kann. Auch ist nicht erkennbar, aufgrund welcher erweislichen Gründe davon auszugehen ist, dass es im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage zu einer kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) sowie einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Für diese Auflage fehlt es daher der gesetzlichen Grundlage.

 

7) zur vom Amtssachverständigen vorgetragenen Auflage 3.9): es ist ein lichttechnisches Anlagenbuch zwecks Eintragung sämtlicher Einstellungen bei Lichtmessungen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc. zu führen; u.a. werden Vermerke im Anlagenbuch über periodische Eigenüberwachungen der Funktion empfohlen:

 

Die Straßenverkehrsordnung sieht im Gegensatz zu anderen Gesetzen (wie etwa dem Abfallwirtschaftsgesetz) nicht vor, dass der Betreiber einer Anlage sondere Dokumentationspflichten im Hinblick auf eine von diesem betriebene Anlage auferlegt werden können. Auch ist nicht erkennbar, aufgrund welcher erweislichen Gründe davon auszugehen ist, dass es im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflage zu einer kausalen wesentlichen Erhöhung der Unfallhäufigkeit (und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) sowie einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommt. Für diese Auflage fehlt es daher der gesetzlichen Grundlage.

 

 

Ad b) zu VGW-101/V/042/22765/2019 (§ 2 GebrauchsabgabeG):

 

Unbestritten soll die gegenständlich beantragte Einrichtung über einem als öffentliche Verkehrsfläche einzustufenden öffentlichen Grund der Gemeinde montiert werden.

 

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist gemäß § 1 Abs. 1 Wr. GebrauchsabgabeG vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauchs im angeschlossenen Tarif angegeben ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen; bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 7 GAG kann die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach B Post 1 bis B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie Anlage I Ziffer 13 die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden.

 

Wie insbesondere die Magistratsabteilung 6 in ihrem Schriftsatz vom 3.6.2019 und die Magistratsabteilung 46 in ihrem Schreiben vom 20.11.2019 zutreffend ausführten, ist für die Anbringung eines Wanddisplays, welches den Kriterien des gegenständlich beantragten Wanddisplays entspricht, im Anhang zum Wr. GebrauchsabgabeG keine Tarifpost vorgesehen.

 

Dem dieser Einstufung widersprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim gegenständlichen Wanddisplay um einen Schaukasten i.S.d. Tarifs B Post 1 Wr. GebrauchsabgabeG bzw. um einen Schaukasten (Vitrine) i.S.d. Anlage I Z 7 Wr. GebrauchsabgabeG bzw. ist auszuführen:

 

Bei einem Schaukasten i.S.d. Tarifs B Post 1 Wr. GebrauchsabgabeG handelt es sich, wie aus dieser Bestimmung hervorgeht, nur um einen Schaukasten, welcher wandseitig an eine Außenfassade angebracht ist. Zumal es sich bei der gegenständlichen Anlage um einen nicht wandseitig angebrachten selbstleuchtenden Monitor handelt, scheidet die Qualifizierung des gegenständlichen Monitors als Schaukasten i.S.d. Tarifs B Post 1 Wr. GebrauchsabgabeG schon infolge der nicht-wandseitigen Anbringung aus.

 

Zudem stellt der gegenständliche Monitor, selbst wenn dieser in einem vitrinenartigen Gehäuse platziert ist, keine Vitrine oder Schaukasten dar. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da das wesentliche, für die Qualifizierung der gegenständlichen Anlage als Werbeeinrichtung einzustufende Merkmal dieser Anlage nicht das Gehäuse, in welchem der Monitor untergebracht ist, ist, sondern der Monitor, auf welchem Werbeeinschaltungen selbstleuchtend ausgestrahlt werden, ist. Auch widerspricht es dem Begriff der Vitrine bzw. des Schaukastens, wenn schon von der Bestimmung der Vitrine bzw. des Schaukastens nicht angedacht ist, den jeweils ausgestellten Gegenstand (gegenständlich den Monitor) in vergleichsweise kurzen Abständen durch einen anderen auszustellenden Gegenstand auszutauschen.

 

Daraus folgt, dass das gegenständliche Wanddisplay weder gemäß § 1 Abs. 1 Wr. GebrauchsabgabeG genehmigungspflichtig noch gemäß § 1 Abs. 1 Wr. GebrauchsabgabeG genehmigbar ist.

 

Es war folglich der gegenständliche Antrag mangels Genehmigbarkeit abzuweisen.

 

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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