LVwG Wien VGW-101/032/8180/2023

LVwG WienVGW-101/032/8180/202325.9.2023

AVG §76 Abs1
AVG §53b
PStG §42 Abs1
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.8180.2023

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 22. Mai 2023, Zl. …, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. September 2023 den

 

 

BESCHLUSS

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. September 2023, Zl. VGW-KO-032/1553/2023-1, mit € 190,80 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 8. September 2023 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck " VGW-KO-032/1553/2023-1" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

sowie

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

zu Recht erkannt:

 

II. Die Beschwerde wird gem. § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 104/2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge "Das im ZPR eingetragene Geburtsdatum lautet richtig: ‘...1972’" zu streichen ist.

 

III. Gegen diese Entscheidung ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung ihres Geburtsdatums im Zentralen Personenstandsregister – ZPR von "...1972" auf "...1965" abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass das im ZPR eingetragene Geburtsdatum richtig "...1972" laute.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

 

3. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung, legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor und räumte Zugriff auf den elektronisch geführten Verwaltungsakt ein.

 

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin als Partei und ihr Ehegatte als Zeuge einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.

 

 

II. Sachverhalt

 

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

 

Die Beschwerdeführerin wurde in C. in der Türkei als türkische Staatsbürgerin geboren. Die Geburt der Beschwerdeführerin wurde im türkischen Personenstandsregister am 30. Mai 1978 mit dem Geburtsdatum ... 1972 eingetragen. Am 5. November 1986 hat die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten geheiratet.

 

Mit im Rechtsmittelweg ergangenen Beschluss der 8. Rechtsabteilung des türkischen Revisionsgerichts vom 30. März 2018 wurde ein Beschluss des 1. Bezirksgerichts Nazilli vom 14. Jänner 2016, mit welchem das im türkischen Standesregister eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf "...1965" berichtigt worden war, mit der Maßgabe bestätigt, dass das Geburtsdatum "...1965" festgestellt, eine Eintragung dieses Geburtsdatums in das türkische Standesregister aber wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin verwehrt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 1986 in Österreich. Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im ZPR ist als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der ... 1972 eingetragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich am ... 1965 geboren wurde.

 

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten D. B. in der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen zum Geburtsort der Beschwerdeführerin und zu ihrer Eintragung im türkischen Personenstandsregister ergeben sich aus dem eigenen glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen; aus diesen ergibt sich auch das Datum der Eheschließung am 5. November 1986 (internationaler Familienausweis vom 28.6.1993). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme und in ihrer Äußerung vor der belangten Behörde eine religiöse Zeremonie, in welcher sie ihren Ehegatten geheiratet habe, im Jahr 1983 behauptet. Eine solche Zeremonie hat aber in den Eintragungen des türkischen Personenstandsregisters und in der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden.

 

Die Feststellungen zu den ergangenen Entscheidungen eines türkischen Bezirksgerichts und des Revisionsgerichts ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten beglaubigten Übersetzungen dieser Entscheidungen. Wenngleich diese Entscheidungen keinen von der Begründung abgesonderten Spruch aufweisen, sind die tragenden Elemente und das verfolgte Ergebnis der Entscheidungen aus dem Textfluss zweifelsfrei ableitbar.

 

Unstrittig und mit der Aktenlage in Einklang stehend sind die Daten des Zuzugs der Beschwerdeführerin nach Österreich, das Datum ihrer Einbürgerung und das im ZPR vermerkte Geburtsdatum.

 

Auf Sachverhaltsebene ist im gegenständlichen Verfahren allerdings strittig, ob das im ZPR eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin (... 1972) korrekt ist bzw. ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von ihr behauptet, stattdessen am ... 1965 geboren wurde.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei schriftliche Unterlagen vorliegen, die das von der Beschwerdeführerin behauptete frühere Geburtsdatum belegen. In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschlüssen türkischer Gerichte wurde das Geburtsdatum ... 1965 nach Erhebung weiterer Beweise festgestellt, den Urteilsbegründungen zufolge standen aber auch den türkischen Berichten keine über die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumente zur Verfügung und beruhten die türkischen Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen auf Zeugeneinvernahmen und einer Würdigung des Volksschulzeugnisses der Beschwerdeführerin (in welchem allerdings auch ihr im ZPR eingetragenes Geburtsdatum aufscheint). Für das Verwaltungsgericht Wien sind aus diesen Gerichtsurteilen auf beweiswürdigender Ebene keine Anhaltspunkte zu erkennen, die das behauptete Geburtsdatum ... 1965 belegen oder auch nur plausibel machen.

 

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, sich hinsichtlich ihres Geburtsdatums am ... 1965 sicher zu sein, konnte diese sichere Annahme aber einzig darauf stützen, dass ihre Mutter dieses Geburtsdatum ihr gegenüber angegeben habe. Es entzieht sich jedoch der Überprüfung des Verwaltungsgerichts Wien, worauf die Mutter der Beschwerdeführerin eine solche sichere Annahme des Geburtsdatums zu stützen vermag.

 

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Verwaltungsgericht Wien ihren Schuleintritt und die Dauer ihres Schulbesuchs geschildert. Dabei war auffällig, dass die Beschwerdeführerin in vielen Zusammenhängen bei ihrer Einvernahme hinsichtlich konkreter Daten unbestimmt geblieben ist bzw. sie sich nicht mehr daran erinnern konnte (zB das genaue Datum bzw. das Alter bei ihrer Hochzeit, ihr Alter beim Schulabschluss oder das richtige Geburtsdatum ihrer Schwester), sich die Beschwerdeführerin aber bei ihrem Alter beim Schuleintritt mit sechs Jahren bzw. der Dauer ihrer Volksschulzeit von fünf Jahren sehr sicher war und sie keineswegs zögerlich gezeigt hat. Ausgehend von diesen für die Beschwerdeführerin gesicherten Fakten müsste sie unter Annahme des Geburtsdatums ... 1965 als Sechsjährige (je nachdem ob das Schuljahr vor oder nach dem Geburtstag der Beschwerdeführerin begonnen hat, was nach den Angaben des Zeugen B. auf Grund erforderlicher Arbeiten der Familienmitglieder in der Landwirtschaft unterschiedlich sein konnte) im Jahr 1971 oder 1972 die Volksschule angetreten haben. Wiederum ausgehend von der von der Beschwerdeführerin als gesichert anzusehenden Dauer der Volksschulzeit von fünf Jahren müsste sie die Volksschule im Jahr 1976 oder 1977 beendet haben. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschlussdiplom der Volksschule geht hingegen als Abschlussjahr das Jahr 1979 zweifelsfrei hervor. Selbst unter der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Dauer ihrer Volksschulzeit getäuscht und diese tatsächlich sechs Jahre gedauert hat, wie es der Zeuge B. als durchaus üblich in der damaligen Zeit bezeichnet hat, käme allenfalls als Abschlussjahr 1978 in Betracht. Wenngleich das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Volksschuldiplom, an dessen Echtheit das Verwaltungsgericht Wien nicht zweifelt, erkennen lässt, dass das im ZPR eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Jahr 1972 aller Voraussicht nach unrichtig ist, weil sie bei einer fünfjährigen Volksschulzeit im Alter von zwei Jahren eingeschult hätte werden müssen, um einen Abschluss im Jahr 1979 zu erzielen, lässt dieses Volksschuldiplom auch erkennen, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Geburtsjahr 1965 ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist, weil die Beschwerdeführerin dafür sieben bis acht Jahre die Volksschule besuchen hätte müssen, was ihren eigenen Angaben widerspricht und auch mit der vom Zeugen B. vertretenen Einschätzung, wonach die Volksschulzeit mitunter auch sechs Jahre dauern konnte, nicht in Einklang zu bringen ist. Aus dem im Volksschuldiplom der Beschwerdeführerin enthaltenen Foto der Beschwerdeführerin ist schließlich für das Verwaltungsgericht Wien ein Geburtsdatum der Beschwerdeführerin naturgemäß nicht eindeutig abzuleiten.

 

Naheliegender ist, dass das tatsächliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Bereich der Jahre 1967 bis 1968 liegt. Ein solches tatsächliches Geburtsjahr weist auch in Zusammenhang mit der Verehelichung der Beschwerdeführerin am 5. November 1986 keine altersmäßigen Auffälligkeiten auf. Schließlich ist aus der von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Entscheidung des Bezirksgerichts von C. vom 5. November 1986, mit welchem die Eheschließung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin genehmigt wurde, nicht abzuleiten, dass damit indirekt bestätigt worden sei, dass das eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht korrekt sein könne, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 9. März 2023 angeführt hat. Diese Gerichtsentscheidung führt als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin das im ZPR eingetragene Geburtsdatum ... 1972 an und bestätigt, dass zum damaligen Zeitpunkt "gegen die Eheschließung aus physikalischer und körperlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen". Mit dem tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin setzt sich diese Gerichtsentscheidung nicht auseinander, weshalb daraus für das Verwaltungsgericht Wien implizit nichts dazu abgeleitet werden kann. Zudem erscheint für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, warum überhaupt ein türkisches Gericht die Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 1986 bestätigen hätte sollen, wäre sie zu diesem Zeitpunkt, wie von ihr durch Anführung des Geburtsdatums ... 1965 behauptet, bereits 21 Jahre alt gewesen. Somit ist aus dieser Gerichtsentscheidung allenfalls implizit abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1986 tatsächlich noch minderjährig war und bei Prüfung ihrer Ehefähigkeit hinsichtlich ihres eingetragenen Geburtsdatums beim Gericht keine Bedenken ob dessen Richtigkeit entstanden sind.

 

Die von der Beschwerdeführerin gemachte Schilderung, wonach ihre Geburt bei den türkischen Behörden nicht unmittelbar, sondern erst eine beträchtliche Zeit später eingetragen wurde, ist für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft und entspricht auch den tatsächlichen Umständen in anderen ähnlich gelagerten Verfahren ehemals türkischer Staatsangehöriger mit Geburtsorten in ländlichen Regionen. Aus dem behaupteten Umstand, dass bei der Eintragung aber kein länger als sechs Jahre zurückliegendes Geburtsdatum gewählt werden konnte, kann jedoch nicht verlässlich der Schluss gezogen werden, dass zwischen Geburt der Beschwerdeführerin und Eintragung ihrer Geburt in das türkische Personenstandsregister jedenfalls mehr als sechs Jahre vergangen sein müssen. Insbesondere lässt sich daraus kein Rückschluss auf das konkret behauptete Geburtsdatum ... 1965 ziehen.

 

In Gesamtschau ist somit für das Verwaltungsgericht Wien naheliegend, dass das im ZPR eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ... 1972 nicht richtig ist, es ist aber auch davon auszugehen, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum ... 1965 nicht den Tatsachen entspricht.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG, BGBl. I 16 idF BGBl. I 104/2018, lauten:

 

"Personenstandsdaten

§ 2.

 

(1) Personenstandsdaten einer Person sind:

1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);

[…]

 

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

[…]

2. Tag und Ort der Geburt;

[…]

 

Pflicht zur Eintragung

§ 35.

 

(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.

 

(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:

 

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

[…]

 

Grundlage der Eintragung

 

§ 36. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Diese Dokumente sind bei jener Behörde aufzubewahren, die die Amtshandlung führt.

 

(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des ZPR nicht möglich, sind hiezu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgen, sind entsprechend zu kennzeichnen.

 

(3) Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle sind ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Eintragungen erfolgen nach österreichischem Recht.

 

[…]

 

Berichtigung

§ 42.

 

(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist."

 

2. In der Sache:

 

2.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 PStG ist ein im Ausland eingetragener Personenstandsfall, wozu gemäß § 1 Abs. 2 PStG die Geburt zählt, einzutragen.

 

Eine Eintragung ist gemäß § 42 Abs. 1 PStG zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei das in Zusammenhang mit ihrer Geburt im Zentralen Personenstandsregister vermerkte Datum unrichtig und war bereits im Zeitpunkt der Eintragung unrichtig.

 

2.2. Im Beschwerdeverfahren ist auf Sachverhaltsebene hervorgekommen, dass zwar möglicherweise das von der Beschwerdeführerin im ZPR eingetragene Geburtsdatum unrichtig sein könnte, das von ihr im verfahrenseinleitenden Antrag behauptete Geburtsdatum aber ebenfalls unrichtig ist. In einem solchen Fall ist der Personenstandsbehörde und in weiterer Folge dem in der Sache zuständig gewordenen Verwaltungsgericht eine Berichtigung iSd § 42 Abs. 1 PStG verwehrt. Eine Berichtigung setzt nämlich ein konkretes bekanntes Datum voraus, das statt dem bestehenden Datum in das ZPR eingetragen werden kann. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall als ihr tatsächliches Geburtsdatum angegebene Datum hat sich im Beschwerdefall nicht als solches feststellen lassen. Bei Stattgabe des Antrags der Beschwerdeführerin würde lediglich ein vermutlich falsches Datum durch ein anderes vermutlich falsches Datum ersetzt, wofür § 42 Abs. 1 PStG keine Grundlage bietet. Dementsprechend kann ihrem Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums in der beantragten Form nicht gefolgt werden und ist die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der im angefochtenen Bescheid im Spruch getätigte Ausspruch "Das im ZPR eingetragene Geburtsdatum lautet richtig: ...1972'" ist zum einen redundant, weil sich das eingetragene Geburtsdatum ohnehin schon aus der Abweisung des Antrags auf Berichtigung ergibt, zum anderen war eine solche Feststellung nicht Teil des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Berichtigung. Diese Wortfolge ist daher im Zuge der Beschwerdeabweisung zu streichen.

 

2.3. Insofern die Beschwerdeführerin auf das Abkommen vom 23. Mai 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 949/1994, (ab hier: Abkommen) verweist, auf Grund dessen das Urteil des Zivilgerichts der Türkischen Republik in Österreich ohne weiteres Verfahren anzuerkennen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

 

Gemäß Art. 1 dieses Abkommens werden Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- und Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.

 

Mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des türkischen Revisionsgerichts wurde ein feststellender Ausspruch über das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gemacht und gleichzeitig ausgesprochen, dass eine Änderung des Eintrags im türkischen Standesregister nicht vorzunehmen sei.

 

Eine Änderung eines Eintrags in (irgendeinem) Personenstandsregister kann aus dieser Entscheidung somit nicht abgeleitet werden. Selbst wenn mit diesem Urteil eine Eintragung im türkischen Personenstandsregister verfügt würde, könnte daraus keine Bindungswirkung für die österreichischen Personenstandsbehörden erwachsen (vgl. in diesem Sinne OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i). Umso weniger kann dies für einen bloß feststellenden Ausspruch gelten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vorliegenden Verwaltungssache überhaupt um eine "Zivil- und Handelssache" iSd Art. 1 des Abkommens handelt und dieses Abkommen gegenständlich zur Anwendung gelangt.

 

Unter der Annahme, dass es sich bei dem Urteil des türkischen Revisionsgerichts um eine öffentliche Urkunde handelt (vgl. dazu etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041), steht in Bezug auf die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde dennoch der Gegenbeweis offen (VwGH 19.3.2003, 2002/08/0061). Zudem hat auch die Eintragung des Geburtsdatums im (österreichischen) Zentralen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde, es stehen sich somit zwei gleichwertige Beweismittel gegenüber. Das Verwaltungsgericht Wien hat selbst ein Beweisverfahren durchgeführt, um das tatsächliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin zu klären. Diese Beweise wurden mit der vorliegenden Entscheidung entsprechend gewürdigt und auf dieser Grundlage ein entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt (vgl. dazu erneut OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i, wonach es sich bei der biologischen Tatsache Geburtsdatum um kein Recht oder Rechtsverhältnis handelt).

 

3. Zur Auferlegung der Barauslagen:

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108).

 

Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sowie eines stellig gemachten Zeugen für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich und erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin.

 

Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die türkische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.

 

Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am 8. September 2023 ihre Gebührennote, welche der Beschwerdeführerin zur Einsicht vorgelegt wurde. Es bestanden keine Einwände.

 

Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (siehe den hg. Beschluss vom 14. September 2023, Zl. VGW-KO-032/1553/2023-1). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).

 

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die Beschwerdeführerin für diese Barauslagen aufzukommen. Die Gebühren sind nunmehr nach Anweisung an den Dolmetscher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Entscheidung keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall stellen sich vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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