MRK Art11
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.053.4176.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KASPER-NEUMANN über die Beschwerde des Herrn A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwaltskanzlei in Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 22.01.2024, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2025
zu Recht erkannt und mündlich verkündet:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500,00 Euro auf 300,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 9 Tage herabgesetzt werden.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf 30,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, herabgesetzt.
II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, richtete an den Beschwerdeführer das bekämpfte Straferkenntnis vom 22.01.2024, Zl. …, mit folgendem Spruch:
„1. Datum/Zeit: 21.07.2023, 17:05 Uhr - 21.07.2023, 17:55 Uhr
Ort: Wien, C.-straße, bis Wien, D.-straße
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.
Sie haben durch Betreten und Marschieren auf der Fahrbahn, C.-straße bis D.-straße, den konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs dahingehend geändert, weil der öffentliche Personennahverkehr, im Konkreten die Straßenbahnlinie 43 der Wiener Linien in beiden Fahrtrichtungen, für rund 1 Stunde eine Beeinträchtigung des Fahrbetriebs aufwies und der motorisierte Individualverkehr sowie der sonstige Individualverkehr ebenfalls in dieser Zeit im angeführten Bereich in den jeweiligen Fahrtrichtungen nicht nach den straßenrechtlichen Bestimmungen die jeweilige Fahrbahn benutzen konnte, wodurch ein polizeilicher Großeinsatz ausgelöst wurde und dieser notwendig war, um den Verkehr entsprechend umzuleiten bzw. abzusichern.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheitsstrafe von | Gemäß |
1. € 500,00 | 14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n) |
| § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018 |
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00“
In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters bringt der Rechtsmittelwerber Folgendes vor (Wiedergabe unkorrigiert):
„In außen bezeichneter Rechtssache wurden den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Straferkenntnisse vom 22.01.2023 zu …, …, … und … am 01.02.2024 zugestellt. Innerhalb offener Frist wird erstattet folgende
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht Wien wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
A. Zum Sachverhalt
1 Am 21.07.2023 absolvierte der deutsche Fußballverein SV Babelsberg 03 ein internationales Testspiel gegen den Wiener Sport-Club am Wiener Sport-Club Platz in Wien, Hernals. Die 4 BF sind Fans des SV Babelsberg 03.
2 Bei internationalen Gastspielen ist es üblich, dass sich Fans der Gastmannschaft zur gemeinsamen Anreise in der Stadt treffen. Dies geschieht auch bei Europapokalgegnern anderer Wiener Fußballvereine. So trafen sich dieses Jahr zum Beispiel Fans des Debrecen VSC vor dem Spiel gegen den SK Rapid Wien am 10.08.2023 am Schwedenplatz oder Fans des FK Borac Banja Luka am 27.07.2023 am Stephansplatz, um von dort gemeinsam zu den jeweiligen Stadien zu fahren/gehen. Fans des SV Babelsberg 03 trafen sich am U-Bahnhof Alser Straße. Auch Fanmarschen ohne internationalen Bezug finden regelmäßig statt (zumindest 2x jährlich beim Wiener Derby).
4 Wie aus der Anzeige des Bezlnsp E. F. vom 15.11.2023 ersichtlich, wurde seitens der Einsatzkräfte mit Fans des SV Babelsberg 03 vereinbart, dass ein gemeinsamer Marsch der Fans zu Stadion stattfinden soll. Dieser Marsch wurde von der Polizei begleitet und sollte die Straßenbahn nicht behindern. Die Vereinbarung erfolgte laut Anzeige durch den EKdt mittels deutscher Szenekundiger Beamter (SKB). Seitens der Fans des SV Babelsberg 03 war ein Sozialarbeiter des Fanprojekts Babelsberg, G. H., in diese Gespräche involviert:
„Vor Ort gab es eine Absprache mit Beamten der Wiener Polizei im Beisein der Potsdamer szenekundigen Beamten. Im Gespräch wurde vereinbart, dass die Babelsberger Szene einen Teil der Strecke bis zum Stadion auf dem Geh/Radweg gehen soll und einen Teil auf der Fahrbahn gehen darf. Wichtig war den Beamten vor Ort, dass die Straßenbahnschienen nicht betreten werden, um den Linienverkehr nicht zu beeinflussen. Das Gespräch wurde mit mir geführt. Im direkten Nachgang an das Gespräch habe ich dies mehreren Personen der Fanszene mitgeteilt."
5 Da zwischen 250-300 Fans des SV Babelsberg 03 anwesend waren und der Gehsteig zu eng für diese Personenanzahl war, bewegten sich die Fans in Absprache mit den Einsatzkräften teils auf der I.-straße Richtung J.-platz. Die Einsatzkräfte der LPD Wien hinderten die Fans weder am Betreten der Fahrbahn, noch forderten sie diese auf ausschließlich den Gehsteig zu benutzen. Polizeibeamte gingen auch durchgehend vor und neben den Fans und gaben dadurch die Route des Marsches vor. Ab der Kreuzung K.-straße/L.-gasse verließ der Marsch die Hauptfahrbahn und lief auf dem durch einen Grünstreifen abgetrennten Parkstreifen, sodass ab hier eine freie Durchfahrt aller PKW und Straßenbahnen jedenfalls möglich war. Straßenbahnen wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt blockiert und die Straßenbahnschienen lediglich dort betreten, wo es durch die Vereinigung der Straßenführung mit dem Gleisbett nicht anders möglich und dem natürlichen Straßenfluss entsprechend war. Dies betraf ausschließlich den Abschnitt zwischen J.-platz und L.-gasse. Diese Strecke von 300 Metern wurde zügig zurückgelegt, weshalb auch hier keine Straßenbahnen blockiert wurden. Während der gesamten Marschroute passierten immer wieder Straßenbahnen aus beiden Richtungen den Fanmarsch. Auf der Lichtbildbeilage vom 23.07.2023, Bild 3 sieht man, wie Fans die Fahrbahngleise freihalten und sich um einen geordneten Ablauf bemühen.
Beweis: PV
ZV G. H., p.A. M., N.-straße, O., Deutschland
Lichtbildbeilage ./1
B. Rechtliche Beurteilung
B1. Falsche Identifikation
6 Die BF wurden weder auf frischer Tat betreten, noch wurden deren Personalien in Wien festgestellt. Ihr einziges Identifizierungsmerkmal ist, dass sie Fans von Babelsberg 03 sind und offensichtlich den anonymisierten szenekundigen Beamten aus Deutschland persönlich bekannt sind. Die BF wurden laut polizeilichem Ermittlungsakt anhand der nach Deutschland übermittelten Fotografieren identifizier. Diese sind qualitativ schlecht. Zum Beispiel wird die Person, die als 2. BF A. Seeler identifiziert wurde, auf Bild Nr. 3 der Lichtbildbeilage vom 23.07.2023 seitlich von hinten fotografiert. Jede Person mit Glatze könnte diese Person auf Bild Nr. 3 der Lichtbildbeilage vom 23.07.2023 sein. Besondere Merkmale für die Identifizierung wurde keine genannt.
7 Dass die Namen der deutschen szenekundigen Beamten gemäß § 24 VstG iVm § 17 Abs 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen sind, ändert nichts daran, das unklar ist, welche Funktion diese Beamten führen, weshalb sie zur Identifizierung der BF befähigt sind und wie und anhand welcher Merkmale die Identifizierung erfolgte.
8 Die Beamten werden, wenn auch anonymisiert, als Zeugen dahingehend zu befragen sein, wie lange sie die BF bereits kennen und anhand welcher Merkmale sie diese identifiziert haben.
Beweis: Einvernahme der deutschen szenekundigen Beamten, die die Identifizierung vorgenommen haben
B2. Keine Tathandlungen
9 Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei den Personen aus der Lichtbildbeilage vom 23.07.2023 um die BF handelt, so setzten diese kein Verhalten, welches für sich alleine eine Änderung der öffentlichen Ordnung ergeben würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zum Wesen einer Ordnungsstörung, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten der BF eine Änderung eingetreten ist (VwGH 26.2.1990, 89/10/0215). Aus der Anzeige vom 15.11.2023 lässt sich nicht ableiten, wie die BF jeweils die öffentliche Ordnung durch Verkehrsbehinderung gestört haben sollen. Auch aus der Lichtbildbeilage ergibt sich nicht, ob die 4 BF konkret die Fahrbahn betreten haben oder am Rand der Straße oder auf dem Gehweg gegangen sind. Die ermittelnde Behörde hat darzutun, wie der einzelne BF konkret die öffentliche Ordnung gestört haben soll. Dass die Personenmenge als solche den Verkehr gestört hat, ist dem einzelnen BF nicht anzulasten, sondern muss konkret nachgewiesen werden, dass jeder der BF für sich die Handlung gesetzt hat, die den Verkehr und damit die öffentliche Ordnung gestört haben. Eine Strafbarkeit der bloßen Teilnahme an einer Menschenmenge, welche gegen die öffentliche Ordnung verstößt - wie etwa beim Raufhandel nach § 91 StGB - sieht der § 81 SPG nicht vor.
10 Die erkennende Behörde vermeint in den bekämpften Straferkenntnissen nunmehr, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung jedenfalls gegeben sei, „wenn es zu einem Aufsehen oder zu einem Menschenauflauf komme" bzw. ein Polizeieinsatz ausgelöst wird (Straferkenntnisse, Seite 2 letzter Absatz) und zitiert hier Hauer/Keplinger. Die erkennende Behörde geht offensichtlich davon aus, dass die Babelsberg Fans durch den Menschenauflauf eine Ordnungsstörung begangen hätte. Dass Zitat stellt aber eben auf eine Änderung des konkreten Zustandes der öffentlichen Ordnung ab, die dann einen Menschenauflauf verursacht. Durch die Ordnungsstörung muss es zu einem Menschenauflauf kommen, weil das Verhalten z.B. Schaulustige anzieht, Menschen anlockt, etc. Nicht der Menschenauflauf selbst stellt die Ordnungsstörung dar. Dass der Fanmarsch/Corteo aber einen Menschenauflauf an Schaulustigen verursachte, wird weder in der Anzeige, noch den Straferkenntnissen behauptet und ist auch nicht passiert. Auch geht nicht hervor, ob die Polizei iS der zitierten Rsp (UVS Steiermark 23.10.1995, 30.7-69, 70/95) herbeigeholt wurde - also von verärgerten/verängstigten Passanten gerufen wurde - oder von sich aus zum Treffpunkt der Babelsberg Fans kam. Zu ersterem steht in der Anzeige nichts, letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass laut Anzeige vom 15.11.2023 ein szenekundiger Beamter (SKB 960) bereits vor Ort war und wohl die Versammlung meldete.
11 Es wird bezweifelt, dass Menschen tatsächlich ob des Fanmarsches/Corteos „fassungslos bzw. stark verwundert" (Straferkenntnisse, Seite 5) waren und dieser für diese ein Ärgernis darstellte. Wenn ein Fanmarsch/Corteo (oder auch eine politische Demonstration, ein Faschingsumzug oder gar ein großes Polizeiaufgebot) durch die Straßen Wiens zieht, werden Menschen diesem Treiben immer beiwohnen, zuschauen. Unrichtig ist aber, dass derartige Versammlungen in einer Großstadt - insbesondere in einem belebten Viertel wie dem 17. Bezirk zwischen Gürtel und Bahnhof Hernals - berechtigtes Ärgernis auslösen. Entsprechend der Rsp zur Anstandsverletzung ist auch bei der Störung der öffentlichen Ordnung „die Öffentlichkeit" keine einheitliche Größe. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher stets auch auf die Art des Publikums abzustellen: „So muss beispielsweise ein/e Theaterbesucher/in weithin eine Sprache in Kauf nehmen, die er/sie möglicherweise im täglichen Leben grob anstößig finden würde (B249/84)". Wäre der Fanmarsch/Corteo zum Beispiel durch die einzige Straße Tschanigrabens, der kleinsten Gemeinde des Burgenlands (FN1 https://www.t ), spaziert, könnte man über ein berechtigtes Ärgernis für die ansässige Bevölkerung diskutieren. Aber nicht in Wien, Hernals. Darüber hinaus wird den BF laut Spruch der Straferkenntnisse eben auch nicht die Störung der öffentlichen Ordnung durch Verursachung eines berechtigten Ärgernisses bei Anrainern und Passanten vorgeworfen, sondern eine Störung der öffentlichen Ordnung durch das „Betreten und Marschieren auf der Fahrbahn" und eine dadurch angeblich verursachte „Änderung der öffentlichen Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs".
12 Die 4 BF waren als Einzelne, sollten sie vor Ort gewesen sein, nicht nur nicht kausal für die Störung des Verkehrs (siehe oben Rz 9), sondern auch nicht die Babelsberger Fans als Kollektiv. Wie dargestellt (siehe oben Rz 4-5) und aus der Lichtbildbeilage ./1, Bild 1, ersichtlich, versammelten sich die Fans zunächst auf einem Grünstreifen beim Gürtel, von wo aus der Verkehr nicht gestört wurde. Erst nach Absprache mit der Polizei wurde die Straße betreten. Wie ebenfalls aus der Lichtbildbeilage ./1, Bild 2 und Bild 5 ersichtlich, leiteten und begleiteten die Einsatzkräfte der LPD Wien die Fans den ganzen Weg über. Polizeibeamte gingen durchgehend vor und neben den Fans und gaben dadurch die Route des Marsches vor. Zu keinem Zeitpunkt wurde den Fans aufgefordert die Straße zu verlassen, eine andere Route zu gehen. Dass eine Absprache mit der Polizei erfolgte, ergibt sich auch aus der Anzeige vom 15.11.2023: „Es wurde durch den EKdt mittels der deutschen KSB mit dem Kapo der Babeslberg-Fans (Name unbekannt) vereinbart auf die restlichen Polizeikräfte zuzuwarten und keinesfalls die Straßenbahn beim Marsch zu behindern". Offensichtlich bekamen die Babelsberg-Fans das OK, einen Marsch durchzuführen. Die Polizei hätte die Fans ja auch auffordern können die Straßenbahn bis zum Stadion zu benutzen. Aus der Anzeige vom 15.11.2023 und den Lichtbildern, die die Polizei beim Geleit des Fanmarsches/Corteos zeigt, ergibt sich zweifelsfrei, dass es eine Absprache zwischen Fans und Polizei gegeben haben muss.
B2. Verfassungswidrigkeit
13 Die Zusammenkunft der Babelsberger Fans an der U6-Station und der anschließende Marschzum Wiener Sport -Club Platz ist als Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und Art 12 GRC zu qualifizieren. Nach ständiger Rsp des VfGH liegt eine Versammlung vor, wenn das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere dient; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen (VfSIg 11.866/1988, 14.761/1997, 16.123/2001). Der EGMR definiert eine Versammlung iS des Art. 11 EMRK als Zusammenkommen von Menschen mit dem Zweck, untereinander oder gegenüber Dritten Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren oder ihnen symbolischen Ausdruckzu geben (Marauhn in Ehlers, EuGRz, § 4, Rn 59). Der Versammlungsbegriff des Art 11 EMRK erfasst jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort (VfSIg 12.501/1990). Der EGMR führt dazu aus, dass mindestens zwei Personen zusammenkommen müssen, darüber hinaus spielt der Zweck der Versammlung keine Rolle, als grds jede kollektive Meinungsäußerung geschützt ist (EGMR 12.6.2012, Tatar and Faber, 26005/08; Berka/Binder/Kneihs 752). Der Versammlungsbegriff des Art 12 Abs 1 GRC - wie schon in jenem des Art 11 EMRK - ist nicht näher definiert. Ausgehend von einem weiten Begriffsverständnis - basierend auf einschlägiger EGMR-Rsp sowie den mitgliedstaatlichen Verfassungstraditionen - ist unter einer Versammlung das Zusammenkommen mehrerer Grundrechtsträger zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere zu verstehen (Kalteis in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 12 RZ14).
Abgestellt wird sohin auf ein gemeinsames Wirken von Menschen, einen Ausdruck nach außen. Dies lag gegenständlich jedenfalls vor, da die Fans durch einen gemeinsamen Marsch ihre Unterstützung für den SV Babelsberg 03 zeigen wollten und dies auch durch gemeinsames Wirken (Gesänge, Fahnen, Schals) nach Außen zum Ausdruck brachten.
Das VwG Wien selbst geht beim Fussbalfanmärschen/Corteos davon aus, dass diese (wenn auch nicht angemeldete) Versammlungen darstellen: „In rechtlicher Hinsicht stellte der Fanzug eine nicht angemeldete Versammlung dar" (Erkenntnis des VwG Wien vom 12.07.2019 zu VGW-102/013/1837/2019). Anlass war ein Fanmarsch/Corteo von Rapid Fans zum Auswärtsmatch in der Generali Arena gegen den FK Austria Wien.
14 Die Qualifikation als Versammlung ist deshalb relevant, da ein Verhalten, das an sich der StVO widersprechen würde, erlaubt ist, wenn es unbedingt notwendig ist, um eine Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VfSIg 11.866/1988). Versammlungen sind zwar grundsätzlich anzuzeigen, eine Unterlassung der Anzeige rechtfertigt jedoch keine Auflösung (vgl VFSIg 14.366, 14.367/1995). Der friedliche Marsch war sohin von der Polizei zu dulden, es lagen keine Auflösungsgründe vor. Angemeldet oder nicht, die Fans durften die Straße für ihre Manifestation sohin benützen. Dies taten Sie aber ohnehin gar nicht von sich aus, sondern in Absprache mit der Polizei (siehe oben Rz 4-5 und 12). Die erkennende Behörde hätte ausschließlich den Organisator der Versammlung wegen der nicht erfolgten Anmeldung belangen können.
15 Sollte man davon ausgehen, dass die BF Teilnehmer dieser Versammlung waren, können sich sohin auf Art 12 StGG, Art. 11 EMRK und Art 12 GRC berufen. Die Versammlung zu gewähren, zu begleiten und den Fans den Weg zu ebnen, indem man sich mit Ihnen austauscht und Verhaltensregeln bespricht, im Nachhinein jedoch einzelne Teilnehmer dieser Versammlung herauszupicken und diese anzuzeigen, ist weder mit den zitierten einfachgesetzlichen, schon gar nicht aber mit den zitierten verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
C. Strafhöhe
16 Sämtliche BF sind unbescholten. Über sie wurde trotzdem die Höchststrafe von EUR 500,00 verhängt. Dies ist weder angemessen noch aus generalpräventiven Gründen notwendig.
II.
Es werden gestellt die
ANTRÄGE,
1. die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;
in eventu
2. die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.“
Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Tatanlastung, wie im bekämpften Straferkenntnis vom 22.01.2024 um-schrieben, wird als erwiesen angenommen.
Der Bestrafung des Beschwerdeführers liegt zu Grunde, dass dieser durch Betreten und Marschieren auf der Fahrbahn in Wien, C.-straße, bis Wien, D.-straße, als Teil einer Menschenmenge am 21.07.2023 von 17:05 bis 17:55 Uhr den öffentlichen Personennahverkehr („Stehzeit“ der Straßenbahnlinie 43 der Wiener Linien für rund 1 Stunde) sowie den motorisierten als auch den sonstigen Individualverkehr störte.
Der Beschwerdeführer weist zum Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2025, in welcher der Zeuge Herr BzI E. F. einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung nicht.
Die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit und zum Ablauf der verfahrens-gegenständlichen Amtshandlung (Fanmarsch der SV Babelsberg 03 Fans) ergeben sich aus den schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Zeugen BzI F. in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2025 in Verbindung mit dem Inhalt der Anzeige vom 15.11.2023 samt Fotodokumentation.
Zur Identifizierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Be-schwerdeführer im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens, mit dem Fotos vom ggstl. Vorfall übermittelt wurden, von der zuständigen deutschen Polizeibehörde identifiziert wurde. Schon bei der ggstl. Versammlung von Fans des SV Babelsberg 03 in Wien waren zwei Beamte des szenekundigen Dienstes der zuständigen deutschen Polizeibehörde vor Ort, wobei diese Beamten bereits zu diesem Zeitpunkt den einschreitenden Polizeibeamten der LPD Wien mitteilten, dass ihnen einige Teilnehmer am Corteo/der Fangruppe bekannt seien. Schon vor diesem Hintergrund können Irrtümer in der Identifizierung ausgeschlossen werden. Wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, handelt es sich bei den Fans des SV Babelsberg 03 nicht um „normale“ Fans. Die Fans des SV Babelsberg 03 seien den deutschen Behörden bereits durch zahlreiche Vorfälle bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe es schon im Vorfeld zu dem Freundschaftsspiel Kontakte zwischen dem deutschen und dem österreichischen szenekundigen Polizeidienst gegeben. Zudem wurde die LPD Wien von diesen Beamten vorgewarnt, dass bei der Fangruppe des SV Babelsberg 03 ein Gefahrenpotential wahrscheinlich sei.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch nach Zustellung der Ladung an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vorgebracht, zum Tatzeitpunkt an einer anderen konkret definierten Örtlichkeit gewesen zu sein bzw. wurden auch keinerlei Beweisanträge in diese Richtung gestellt. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnte mangels seiner Anwesenheit nicht erfolgen, weshalb den Angaben des Meldungslegers und Zeugen BzI F. gefolgt wird.
Die Feststellungen zu den im Straferkenntnis angeführten Verkehrsbe-einträchtigungen wurden vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten und sind durch die im Behördenankt einliegende Dokumentation belegt. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Zeugen BzI F. und des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung.
Von der Einvernahme der beantragten (weiteren) Zeugen konnte abgesehen werden, weil die Sache ohne deren Einvernahme entscheidungsreif war.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen basieren mangels Angaben auf einer Schätzung. Sorgepflichten wurden im Verfahren nicht behauptet.
Die Entscheidung gründet sich auf folgende rechtliche Erwägungen:
Die maßgebliche Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2018, lautet auszugsweise:
„Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) [..]“
Das Betreten und Marschieren auf einer Fahrbahn als Teil eines Fanmarsches in einem Ausmaß, das den öffentlichen Personennahverkehr (Straßenbahnlinie 43 der Wiener Linien) für rund eine Stunde sowie den motorisierten und sonstigen Individualverkehr störte, ist jedenfalls geeignet, ein erhebliches Ärgernis im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG zu erregen.
Dazu hat der Beschwerdeführervertreter vorgebracht hat, dass das hier gegenständliche Verhalten in Ausübung eines verfassungsrechtlich gewähr-leisteten Rechtes zulässig und gerechtfertigt sei. Der Argumentation des Beschwerdeführervertreters ist aber schon deshalb nicht zu folgen, weil die Versammlungsfreiheit kein generell geschütztes Rechtsgut darstellt, sondern vor dem Hintergrund der Freiheit, seine Meinung kundzutun, zu sehen ist. Um eine derartige Kundgebung handelt es sich im gegebenen Fall jedoch nicht. Außerdem gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte ein Verhalten im Zuge von Versammlungen, welches den Verkehr und den normalen Ablauf des Lebens absichtlich behindert, um die Aktivitäten anderer ernsthaft zu stören, nicht zum Kern der durch Art. 11 EMRK geschützten Freiheit (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., Z 97; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Z 52).
Der durch die Versammlungsfreiheit gegebene Grundrechtsschutz zielt auf Versammlungen als Zusammenkünfte, die auf Kommunikation im Sinne von Vermittlung von Meinungen und Standpunkten an die Öffentlichkeit abzielen. Bei vergleichbarer (deutscher) Rechtslage entschied in diesem Sinne das Ober-landesgericht Oldenburg, dass es für den Grundrechtsschutz erforderlich sei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Davon könne bei dem Fanmarsch keine Rede sein. Dieser habe nicht den Zweck verfolgt, Stellung zu nehmen und Position zu beziehen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v 16.9.2015, 2Ss (Owi) 163/15, s. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c4c4450c-94f8-3222-b0ac-453fcc6a9813 ).
Dem Beschwerdevorbringen, das Marschieren auf der Fahrbahn sei von der Polizei quasi gestattet worden, ist zudem nicht beizutreten. Vielmehr haben die Teilnehmer durch ihre offenkundig verabredete Zusammenkunft im öffentlichen Straßenraum eine Situation geschaffen, die die Entscheidungsmöglichkeiten der vor Ort anwesenden Polizeikräfte dermaßen eingeschränkt haben, dass zur Vermeidung weitergehender Verkehrsbehinderungen keine andere Möglichkeit mehr blieb, den Corteo über die Fahrbahn weiterzuleiten. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht ausreichend Polizeikräfte vor Ort waren, um eine Identitätsfeststellung bzw. eine Untersagung eines Weiterziehens im Straßenraum durchzusetzen. Die Beamten des deutschen szenekundigen Dienstes rieten im Hinblick auf die in Deutschland dokumentierten Fälle der Gewaltbereitschaft von Fans des SV Babelsberg von einer derartigen Vorgangsweise ab. Da somit die Teilnehmer der Gruppe selbst eine Situation geschaffen haben, die die Entscheidungsmöglichkeiten der LPD Wien in der dargestellten Weise eingeschränkt haben – auch ein Weiterziehen am Gehsteig war de facto nicht praktikabel – kann dem Beschwerdeführer dieser Umstand nicht schuldmindernd zugutekommen.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ist daher die objektive Tatseite als gegeben anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist jedenfalls von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge-pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegebenen Fall wurde durch die dargestellte Beeinträchtigung das durch die übertretene Norm verwaltungsstrafrechtlich geschützte Rechtsgut erheblich beeinträchtigt. Auch war das vorsätzliche Handeln zu berücksichtigen.
Als Milderungsgrund war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Auch ist die seit dem Vorfall verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 500,- reichenden gesetzlichen Strafrahmenswar die von der belangten Behörde verhängte Höchststrafe nicht aufrechtzuerhalten und kann mit der spruchgemäß herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und waren im vorliegenden Fall vorrangig Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen. Zudem stellt die Strafbemessung im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).
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